Frauenlöhne: Sieg für unterbezahlte Frauen
Ein halber Sieg für die Arbeitnehmerinnen von Süderelbe: Sie werden in den Tarifvertrag der Männer eingruppiert - bis auf jene, die im Transportbereich arbeiten.
HAMBURG taz Gleicher Lohn für gleiche Arbeit, unabhängig vom Geschlecht: Die Arbeitnehmerinnen der Süderelbe Logistik GmbH haben am gestrigen Donnerstag vor dem Arbeitsgericht Hamburg einen Teilsieg errungen. Neun Frauen, die im Lagerbereich des Hamburger Unternehmens arbeiten, müssen nun - genau wie ihre männlichen Kollegen - auch nach dem gewerblichen Lohntarifvertrag bezahlt werden.
Bislang wurden die Frauen nach dem weitaus schlechteren kaufmännischen Gehaltstarifvertrag bezahlt. Sie verrichten aber die gleiche gewerbliche Arbeit wie die Männer. Vollzeittätige Mitarbeiterinnen verdienten so zwischen 269,35 Euro und 335,35 Euro im Monat weniger als ihre männlichen Kollegen.
Gegen diese Lohndiskriminierung war der Betriebsrat vor Gericht gezogen. Es war das erste Mal seit Umsetzung der europäischen Antidiskriminierungsrichtlinie in Deutschland, dass ein Betriebsrat ein solches Verfahren anstrengte. Bislang konnten nur Einzelpersonen klagen.
In einem Teilvergleich einigten sich Arbeitgeber und Betriebsrat gestern darauf, dass neun betroffene Frauen in den Lohntarif umgruppiert und entsprechend besser bezahlt werden. Die Regelung gilt rückwirkend zum 1. Dezember 2006. Einige der Frauen arbeiteten seit mehr als 20 Jahren in dem Betrieb, sagte der Betriebsratsvorsitzende Klaus Ihns.
Fünf weiteren Frauen sicherte der Arbeitgeber zu, sie ebenfalls in den Lohntarifvertrag umzugruppieren. Strittig ist hier noch die Einstufung. Keine Einigung gab es in der Frage, wonach künftig die etwa 20 Frauen aus dem Transportbereich bezahlt werden sollen, für die derzeit gar kein Tarifvertrag gilt.
Der Anwalt der Arbeitgeber, Andreas Wiechmann, argumentierte, bei diesen Frauen handele es sich um Ungelernte und Teilzeitkräfte, einige seien nicht mal in der Gewerkschaft. Für sie gelte der gewerbliche Lohntarifvertrag nicht. "Aber sie verrichten doch gewerbliche Arbeit?", hakte der Richter nach und belehrte den Arbeitgeber-Anwalt: "Um nach Tarif bezahlt zu werden, muss man nicht Mitglied der Gewerkschaft sein."
Der Arbeitgeber muss nun seine Gründe für die nicht-tarifliche Bezahlung dem Gericht schriftlich bis Ende Juli nennen. Er gebe den "ganz dringenden Rat", sich diese Gründe gut zu überlegen, sagte der Richter schroff. (Az 17BV2/07).
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