Eve Raatschen Der Miethai: Die Mietpreisbremse ist verfassungsgemäß
Das Bundesverfassungsgericht hat am 18. 7. 2019 (1 BVL 1/18 + 1 BvR 1595/18) die Beschwerde einer Berliner Eigentümerin zurückgewiesen. Die Regulierung der Miete bei Mietbeginn, also die sogenannte Mietpreisbremse, verstößt danach weder gegen die Garantie des Eigentums noch gegen die Vertragsfreiheit noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz .
Die Mietpreisbremse als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums der Wohnungseigentümer ist gerechtfertigt. Damit ist eindeutig klar, dass sich auch Hamburger Neumieter zumindest seit der Neufassung der Hamburger Verordnung im Juli 2018 auf die Mietpreisbremse berufen können.
Zu dem Grundsatz, dass die Miete bei Neuvermietung nicht mehr als zehn Prozent über der ortsüblichen Miete liegen darf, gibt es leider viele Ausnahmen. Für zwei dieser Ausnahmen gilt für alle Verträge ab dem 1. 1. 2019 eine Auskunftspflicht des Vermieters. Er muss aktuell bei Vertragsbeginn auf eine höhere Vormiete hinweisen, auf eine vorangegangene Modernisierung und darauf, dass es sich um einen Neubau nach Oktober 2014 handelt.
Fehlt dieser Hinweis im Mietvertrag oder einem Begleitschreiben, kann sich der Vermieter erst zwei Jahre nach Nachholung der Auskunft auf die höhere Ausnahmemiete berufen. So haben Mieter zumindest die Chance, für zwei Jahre tatsächlich nicht mehr als die ortsübliche Miete (plus zehn Prozent) zu zahlen. Eine Vertragsprüfung lohnt, zumal die Bundesregierung angekündigt hat, die Mietpreisbremse verlängern zu wollen und auch eine rückwirkende Mietsenkung zu ermöglichen.
Eve Raatschen ist Juristin beim Verein Mieter helfen Mietern, Bartelsstraße 30, Hamburg,☎040-431 39 40, www.mhmhamburg.de
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