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EuGH stützt GenehmigungspflichtGegen den Airbnb-Boom

Der EuGH erklärt die Genehmigungspflicht zur Umwandlung von Mietwohnungen für rechtens – vor allem in Metropolen mit Wohnungsmangel.

Paris: In vielen europäischen Metropolen sind Mietwohnungen knapp und werden deshalb immer teurer Foto: Vincent Isore/imago

Freiburg taz | Die Umwandlung von Mietwohnungen in Airbnb-Apparte­ments darf gesetzlich beschränkt werden. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in zwei Fällen aus Frankreich. Die Einführung einer Genehmigungspflicht für die Umwandlung verstoße nicht gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie.

In vielen europäischen Metropolen sind Mietwohnungen knapp und werden deshalb immer teurer. Hierzu trägt bei, dass Vermieter in großer Zahl normale Mietwohnungen in Airbnb- oder Ferienwohnungen umwandeln, weil die kurzfristige Vermietung lukrativer ist. In Frankreich wurde deshalb eine Genehmigungspflicht für derartige Umwandlungen eingeführt. Die Genehmigungspflicht gilt im Großraum Paris und allen Städten mit mehr als 200.000 Einwohnern. Vor allem in Paris ist eine Genehmigung fast nur zu erhalten, wenn man zum Ausgleich neue Mietwohnungen schafft, etwa indem bisherige Gewerbeimmobilien umgewandelt werden. Deshalb verstoßen Vermieter immer wieder gegen die Genehmigungspflicht.

Im konkreten Fall verhängten die Behörden gegen zwei ertappte Pariser Vermieter Geldbußen in Höhe von 15.000 Euro. Außerdem wurden sie verpflichtet, die Airbnb-Wohnungen wieder zu normalen Mietwohnungen zu machen. Dagegen klagten die Vermieter; die Genehmigungspflicht verletze ihre Dienstleistungsfreiheit. Der Pariser Kassationsgerichtshof legte den Fall dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.

Der EuGH entschied nun, dass die gesetzliche Einführung und Ausgestaltung der Genehmigungspflicht nicht gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie von 2006 verstößt. Die französische Regelung, die der Bekämpfung des Mangels an Mietwohnungen diene, sei „durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls“ gerechtfertigt.

Die Genehmigungspflicht sei auch verhältnismäßig, so der EuGH, weil sie nicht flächen­deckend, sondern nur in größeren Städten gelte. Außerdem erfasse sie nur die völlige Umwandlung von Mietwohnungen in Airbnb-Appartements und nicht die klassische Airbnb-Idee, dass der Vermieter während seiner eigenen Abwesenheit die Wohnung kurzzeitig anderen überlässt (Az.: C-724/18 u.a.).

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