EuGH-Urteil zu Asylbewerbern: Poröse Drittstaatenregelung

Flüchtlinge dürfen nicht in für sie unsichere EU-Länder abgeschoben werden, bestätigt der Europäische Gerichtshof – und gibt Alternativen vor.

Flüchtlinge aus Afghanistan und Iran protestieren in Athen. Bild: dpa

LUXEMBURG afp | Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat den Status von Asylbewerbern verbessert, die über für sie unsichere EU-Staaten wie Griechenland nach Deutschland eingereist sind.

Das Gericht stellte fest, dass Flüchtlinge nicht in Länder zurückgeschickt werden dürfen, in denen ihnen eine „unmenschliche oder erniedrigende Behandlung“ droht. Zwar sind EU-Mitglieder in solchen Fällen weiterhin nicht verpflichtet, Asylanträge zu prüfen. Sie können es aber, oder sie müssen einen anderen Staat ermitteln, der die Prüfung übernimmt, wie der EuGH in einem am Donnerstag in Luxemburg verkündeten Urteil entschied.

Dauern diese Ermittlungen jedoch „unangemessen lange“, muss der betroffene Staat den Asylantrag selbst prüfen.(Az. C-4/11). Grundsätzlich gilt in der EU die Regel, dass dasjenige Land für das Asylverfahren verantwortlich ist, das der Flüchting als erstes betreten hat.

Im aktuellen Fall war ein Iraner illegal über Griechenland nach Deutschland eingereist. Sein in Hessen gestellter Asylantrag wurde mit der Begründung zurückgewiesen, dass laut geltendem Recht der EU-Staat der Ersteinreise, also Griechenland, dafür zuständig sei. Der Iraner wurde daraufhin nach Griechenland abgeschoben, obwohl ihm dort wegen grundlegender Mängel des Asylverfahrens eine Verletzung seiner Grundrechte oder eine Kettenabschiebung droht. Einem früheren EuGH-Urteil nach ist eine solche Abschiebung deshalb unzulässig.

Auf die Klage des Iraners entschied dann das Verwaltungsgericht, dass dem Mann wegen der Bedingungen in Griechenland Flüchtlingsstatus gewährt und sein Asylantrag geprüft werden müsse. Das Hessische Verwaltungsgericht legte den Fall wegen der unklaren Rechtslage dem EuGH vor. Die Luxemburger Richter entschieden nun, dass EU-Mitgliedsstaaten weiterhin nicht verpflichtet sind, solche Fälle selbst zu prüfen. Sie können es aber. Wenn sie dies nicht wollen, sind sie „verpflichtet, einen anderen dafür zuständigen Mitgliedstaat zu ermitteln“.

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