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Entscheidung über die Elbvertiefung vertagtHoffnung für den Wasserfenchel

Das Bundesverwaltungsgericht rügt ungenügende Planungen bei der Elbvertiefung. Kläger und Beklagte setzen nun auf die Weisheit der Richter - und warten.

Existiert weltweit nur im Hamburger Umland und ist vom Aussterben bedroht: der Schierlings-Wasserfenchel Bild: dpa

HAMBURG taz | Sie haben sichtlich gute Laune, die VertreterInnen der drei Hamburger Umweltverbände am Donnerstag nach ihrer Rückkehr von der Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts aus Leipzig. Manfred Braasch (BUND), Beatrice Claus (WWF) und Alexander Porschke (Nabu) sind „sehr zufrieden“.

Denn in zwei wichtigen Punkten haben die Planer der Elbvertiefung vor dem höchsten deutschen Verwaltungsgericht nachbessern müssen. Die ursprüngliche Fassung des Planfeststellungsbeschlusses, das machte der Vorsitzende Richter Rüdiger Nolte deutlich, „wäre nicht genehmigungsfähig gewesen“. Ein herber Tadel für die Fachämter Hamburgs und des Bundes, die seit 2006 die Anpassung der Fahrrinne in der Unterelbe planen.

Für ein „Armutszeugnis“ hält es deshalb Claus, dass die Behörden nicht in der Lage seien, „wirtschaftliche Interessen des Hafens so zu entwickeln, dass keine ökologischen Schäden entstehen“. Und deshalb müssten eben die Umweltverbände „als Anwälte der Natur deren Interessen notfalls vor den Gerichten vertreten“, sagt Porschke.

Fünf Tage lang hatte das Bundesverwaltungsgericht über die Klage der drei Verbände gegen die Elbvertiefungspläne verhandelt. Am Dienstag und Mittwoch hatten dann die Planungsbehörden zwei Nachbesserungen vorgelegt. Die eine sieht einen verkürzten Zeitraum für Baggerarbeiten während der Laichzeiten des Flussfisches Finte vor.

Die Elbvertiefung

Die Fahrrinne der Unterelbe soll zwischen Hamburg und der Nordsee ausgebaggert werden.

Das Projekt: Containerfrachter mit einem Tiefgang von 13,5 Metern sollen künftig den Hafen jederzeit anlaufen können, bei Hochwasser auch bis 14,5 Meter.

Die Kosten I: Ein Drittel der Kosten trägt Hamburg, zwei Drittel der voraussichtlich mehr als 600 Millionen Euro Gesamtkosten übernimmt der Bund.

Die Kosten II: Rund 160 Millionen Euro muss Hamburg zahlen für weitere Maßnahmen zum Naturschutz und zur Deichsicherung bei den Nachbarländern Schleswig-Holstein und Niedersachsen.

Unterm Strich macht das rund 770 Millionen Euro - fast genau so viel wie für die Elbphilharmonie.

Schierlings-Wasserfenchel braucht Ausgleichsflächen

Die zweite betrifft verbesserte und vermehrte Ausgleichsflächen für den Schierlings-Wasserfenchel. Zuvor hatte das Gericht Berechnungsfehler über die potenziellen Standorte für die endemische, also weltweit nur an der Unterelbe wachsende und deshalb unter Artenschutz stehende Sumpfpflanze, aufgedeckt. Als „böse Klatsche für die Planer“ werten neutrale Prozessbeobachter diesen Vorgang. Die über Nacht vorgelegten Änderungen will das Gericht nun prüfen.

Am 2. Oktober wollen die Leipziger Richter ihren Beschluss verkünden. Wie der aussehen könnte, möchte niemand prophezeien. „Wir warten gespannt“, teilte die Hamburger Wirtschaftsbehörde mit, auch die klagenden Verbände wollen keine Prognose abgeben. Dahinter steckt auf beiden Seiten die Angst, mit einer zu forschen Bemerkung das Gericht zu verärgern – lieber respektvoll schweigen, lautet beiderseits die Devise.

Aus dem gleichen Grund loben Kläger wie Beklagte das Gericht über den grünen Klee. „Exzellent vorbereitet“ seien die fünf RichterInnen gewesen, „sehr seriös und hoch professionell“ sei die Verhandlung verlaufen, erklären beide Seiten. Was schon jetzt die Schlussfolgerung nahelegt, dass dann auch die Entscheidung des Gerichts über alle Zweifel erhaben sein dürfte. Gründe für Richterschelte dürfte es nicht geben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Oktober drei Optionen: ein Urteil, die Wiederaufnahme der mündlichen Verhandlung, falls sich während der Beratungen noch Fragen ergeben, oder eine Einbeziehung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Der Vorsitzende Richter Nolte hatte am ersten Verhandlungstag angedeutet, dass wegen der Auslegung der Wasserrechtsrahmenrichtlinie der EU auch eine Vorlage an den EuGH in Betracht komme. Dabei geht es um die Frage, wie das darin enthaltene „ökologische Verbesserungsgebot“ zu definieren sei. Im Grundsatz besagt dies, dass es einem Gewässer nach einem menschlichen Eingriff besser gehen muss, nicht schlechter.

„Miserabler ökologischer Zustand“

Was das genau bedeutet, klärt der EuGH zur Zeit am Fall der Weservertiefung. Dieses Verfahren liegt seit einem Jahr in Luxemburg vor. Eine Entscheidung wird für Anfang 2015 erwartet.

Alexander Porschke hat da klare Erwartungen: Das aktuelle Fischsterben in der Elbe zeige, dass der Fluss in einem „miserablen ökologischen Zustand“ sei. Eine erneute Elbvertiefung würde den noch verschlimmern. Deshalb sei die Planung „mit dem europäischen Wasserrecht unvereinbar“.

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1 Kommentar

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  • Bereits im Vorwege musste der Planfeststellungsbeschluss dreimal substanziell nachgebessert werden. Ohne diese Korrekturen wäre das Verfahren vor Gericht gescheitert. Dass nunmehr während der Verhandlung nochmals gravierende Fehler seitens der Antragsteller und der Genehmigungsbehörden eingestanden werden mussten, ist ein Armutszeugnis. Gleichzeitig wird hierdurch aber auch deutlich, unter welchem immensen Druck seitens der Politik und der Hafenlobby die Behördenvertreter offensichtlich stehen. Ungenehme Fachinhalte wurden versucht, bis zu Letzt zu verbergen. Gut, dass dieser massive Missstand jetzt ans Tageslicht gelangt ist.