Entscheidung des Bundessozialgerichts: Kein Elterngeld im Knast

Mütter, die ihre Kinder im Gefängnis großziehen, haben keinen Anspruch auf Elterngeld. Der Justizvollzug sei kein gemeinsamer Haushalt, urteilte das Bundessozialgericht.

Einige Ausnahmen: Das Elterngeld gibt´s nicht für alle. Bild: dpa

KASSEL afp | Mütter, die im Gefängnis für ihr Kind sorgen, haben keinen Anspruch auf Elterngeld. Auch eine Mutter-Kind-Einrichtung des Strafvollzugs sei nicht wirklich ein eigener „Haushalt“, entschied am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.

Es wies damit die Klage einer heute 33-jährigen Mutter aus Baden-Württemberg ab. Sie hatte 2007 in der Justizvollzugsanstalt Schwäbisch Gmünd ihr drittes Kind geboren. Statt es wie die Geschwister zu den Großeltern zu geben, entschied sie sich für eine Mutter-Kind-Einrichtung des Justizvollzugs.

Zwei Monate nach der Geburt beantragte sie Elterngeld-Mindestbetrag von monatlich 300 Euro. Die Elterngeldbehörde lehnte dies ab. Dies hat das BSG nun bestätigt.

Voraussetzung für das Elterngeld sei ein eigener gemeinsamer Haushalt mit dem Kind. Hierfür fehle im Gefängnis das haushaltstypische eigenständige Wirtschaften. Hier sei der Unterhalt der Mutter vom Justizvollzug gedeckt gewesen, der des Kindes durch einen dem Gefängnis ausbezahlten Tagessatz des Jugendamts.

Für ein eigenständiges Wirtschaften habe die Mutter nur das Kindergeld und geringe Einkünfte durch ihre Arbeit im Gefängnis gehabt. Dies reiche nicht aus, urteilte das BSG.

Aktenzeichen: B 10 EG 4/12 R

Einmal zahlen
.

Fehler auf taz.de entdeckt?

Wir freuen uns über eine Mail an fehlerhinweis@taz.de!

Inhaltliches Feedback?

Gerne als Leser*innenkommentar unter dem Text auf taz.de oder über das Kontaktformular.

Bitte registrieren Sie sich und halten Sie sich an unsere Netiquette.

Haben Sie Probleme beim Kommentieren oder Registrieren?

Dann mailen Sie uns bitte an kommune@taz.de.