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Entschädigung für Homosexuelle30 Millionen für Wiedergutmachung

Justizminister Maas plant den Beitrag für Schwule ein, die nach dem ehemaligen Paragrafen 175 verurteilt wurden. Ihre Handlungen galten demnach als strafbar.

Dafür wurde man noch bis 1969 verurteilt Foto: ap

Berlin dpa | Bundesjustizminister Heiko Maas sieht für die geplante Entschädigung von Homosexuellen, die nach dem früheren Paragrafen 175 verurteilt wurden, einen Umfang von 30 Millionen Euro vor. Die Höhe der Entschädigung werde „immer auch vom konkreten Einzelfall abhängen“, sagte der SPD-Politiker der Süddeutschen Zeitung, „etwa der Dauer einer Freiheitsstrafe“. Homosexuelle Handlungen unter Männern waren in der DDR bis 1968 strafbar, im Westen bis 1969. Ganz abgeschafft worden ist der Paragraf 175 erst 1994. Die Koalition hat vereinbart, die bislang als vorbestraft geltenden Betroffenen zu rehabilitieren.

Der Gesetzentwurf, den der Justizminister noch für Oktober angekündigt hatte, sehe einen Individualanspruch vor, der „relativ unkompliziert“ geltend gemacht werden könne. Es werde aber auch eine Kollektiventschädigung geben, „um das Leid und Unrecht, das Einzelne erlitten haben, aufzuarbeiten und zu dokumentieren“. Maas rechnet damit, dass noch etwa 5.000 Menschen einen persönlichen Anspruch geltend machen könnten.

Zuletzt hatte auch die Unionsfraktion im Bundestag eine Rehabilitierung befürwortet und sich damit Forderungen von SPD und Grünen angeschlossen. „Für uns steht im Mittelpunkt, dass man diesen Makel, der einem Strafurteil innewohnt, für die Betroffenen aus der Welt schafft“, hatte Unionsfraktionsvize Stephan Harbarth (CDU) erklärt. „Das sollten wir zügig tun, da die Betroffenen vielfach ein hohes Alter haben und wir wünschen, dass sie ihre Rehabilitierung noch erleben.“ In Einzelfällen könne es Entschädigungen geben. Sie kämen aber nicht pauschal, sondern nur individuell in Betracht.

Ein Gutachten des Staatsrechtlers Prof. Martin Burgi im Auftrag der Antidiskriminierungsstelle des Bundes hatte im Mai die kollektive Rehabilitierung der Betroffenen durch ein Aufhebungsgesetz empfohlen. Dies würde es den Opfern ersparen, in einer Einzelfallprüfung erneut mit der entwürdigenden Verletzung ihrer Intimsphäre konfrontiert zu werden. Die Entschädigung soll nach früheren Angaben über einen Fonds organisiert werden.

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1 Kommentar

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  • De jure und de facto

     

    Zitat: „Homosexuelle Handlungen unter Männern waren in der DDR bis 1968 strafbar, im Westen bis 1969“

     

    Das mag für die DDR de jure zutreffend sein, nicht jedoch de facto: Im Strafrechtsänderungsgesetz von 1957 wurde zwar noch nicht das Gesetzt selbst, wohl aber dessen Anwendung praktisch getilgt. Es räumte die Straflosigkeit ein, sofern von den inkriminierten Handlungen keine „schädigenden Folgen für die sozialistische Gesellschaft“ ausginge, was faktisch einer Streichung des § 175 gleichkam. Im Unterschied zum Geltungsbereich des GG blieben homosexuelle Handlungen unter Erwachsenen im Geltungsbereich der DDR-Verfassung daher bereits ab Ende der 50er Jahre straffrei. Dieser Unterschied ist keine quantité négligeable, zumal die Feststellung anzuzweifeln ist, ob im Westen tatsächlich diese Strafbarkeit ab 1969 endete. Rainer Hoffschildt listet immerhin noch über 5000 Verurteilungen nach § 175 in der Bundesrepublik bis 1994 auf. (R. Hoffschildt: 140.000 Verurteilungen nach „§ 175“..., Hamburg 2002)