Einschätzung des Berliner Landgerichts: Mietpreisbremse ist verfassungswidrig
Es ist zwar kein Urteil, aber vielleicht eine Einschätzung mit Folgen: Vermieter würden durch die Mietpreisbremse ungleich behandelt, sagt das Gericht.
So begrenze die Mietpreisbremse, geregelt in Paragraf 556d BGB, in Berlin in Verbindung mit einer vom Land erlassenen Rechtsverordnung die zulässige Neuvermietung auf 110 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete. In anderen Kommunen Deutschlands liege die ortübliche Vergleichsmiete aber viel höher. Damit habe der Gesetzgeber eine Bezugsgröße gewählt, die Vermieter in unterschiedlichen Städten „wesentlich ungleich treffe“.
Dies werde weder durch den Gesetzeszweck, noch durch die mit der gesetzlichen Regelung verbundenen Vorteile oder sonstige Sachgründe gerechtfertigt, heißt es weiter in der Urteilsbegründung. So seien im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens „die für eine mögliche sachliche Rechtfertigung relevanten einkommensbezogenen Sozialdaten von Mietern“ nicht erhoben worden.
Es gebe somit auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die einkommensschwächeren Haushalte und Durchschnittsverdiener, die vom Gesetz geschützt werden sollten, „in höherpreisigen Mietmärkten wie München“ erheblich besser gestellt sind als die gleichen Zielgruppen in Berlin.
Geklagt hatte eine Mieterin, die von ihrer Vermieterin nach Auszug knapp 1.250 Euro überhöhte Miete zurückforderte. Die Parteien hatten im August 2015 einen Mietvertrag über eine in Berlin-Wedding gelegene Ein-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von 39 Quadratmetern geschlossen. Als Mietzins war ein Betrag von 351 Euro netto kalt monatlich vereinbart worden. Die Vormieterin hatte zuvor aber nur 215 Euro netto kalt an die Vermieterin gezahlt.
Laut Landgericht liegt auch deshalb eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor, da diejenigen Vermieter, die bereits in der Vergangenheit eine zu hohe Miete – also eine zehn Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete übersteigende Miete – mit ihrem Mieter vereinbart hatten, ungerechtfertigt begünstigt würden. Denn diese Vermieter dürften bei einer Neuvermietung die „alte“ Miete weiterhin unbeanstandet verlangen.
Trotz seiner Ansicht, dass die Regelung der Mietpreisbremse verfassungswidrig ist, hat das Landgericht Berlin darauf verzichtet, den Fall auszusetzen, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Als Grund wurde angeführt, dass der vom Amtsgericht Wedding in erster Instanz berechnete Mietwert korrekt war und die Vermieterin berechtigt war, einen zumindest höheren Mietzins als bei der Vormieterin zu verlangen. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen.
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