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Deutschland und der Iran-KriegBundesregierung könnte US-Angriffe behindern, wenn sie wollte

Donald Trump lobte deutsche Hilfe. Doch eigentlich darf die Regierung keine Angriffskriege unterstützen. Flüge über Deutschland könnte sie verbieten.

Eine amerikanische Transportmaschine vom Typ C17 Globemaster hebt von der US-Luftwaffenbasis in Ramstein ab Foto: Thomas Frey/dpa

Deutschland könnte den USA Überflugrechte verweigern, um zu zeigen, dass es mit dem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen Iran nicht einverstanden ist. Die Bundesregierung kann zu einer derartigen Verweigerung aber nicht gerichtlich verpflichtet werden.Spanien verweigerte den USA bei Beginn des Angriffs auf Iran die Nutzung der US-Stützpunkte in Rota und Morón. Der Angriff auf Iran verstoße gegen das Gewaltverbot der UN-Charta. Die US-Regierung hat daraufhin rund ein Dutzend Tankflugzeuge für die Luftbetankung ihrer Kampfflugzeuge und Bomber auf andere US-Stützpunkte verlegt, unter anderem auf die Airbase Ramstein in Deutschland.

US-Präsident Donald Trump hat die deutsche Unterstützung beim Besuch von Bundeskanzler Merz in Washington ausdrücklich gelobt. Er sagte: „They're letting us land in certain areas“ (sie lassen uns in bestimmten Gebieten landen) und „they're just making it comfortable“ (sie machen es uns bequem).

Dass die USA den US-Stützpunkt Ramstein nutzen können, beruht auf dem Nato-Truppenstatut, einem deutsch-amerikanischen Zusatzabkommen hierzu und auf dem deutsch-amerikanischen Aufenthaltsvertrag. Diese jahrzehntealten Verträge können gekündigt werden. Für den Aufenthaltsvertrag gilt zum Beispiel eine Frist von zwei Jahren. Eine Pflicht zur Stationierung von alliierten Truppen in Deutschland ergibt sich auch nicht aus dem Zwei-plus-vier-Vertrag, der 1990 den Weg zur deutschen Wiedervereinigung ebnete.

Die USA haben nach dem Nato-Truppenstatut die „Pflicht, das Recht des Aufnahmestaats zu achten“. Sie sind also an das deutsche Recht gebunden, zu dem laut Grundgesetz auch die „allgemeinen Regeln des Völkerrechts“ gehören, inklusive Gewaltverbot. Allerdings sind die USA auch ganz direkt an das Gewaltverbot gebunden, das sich ja aus der UN-Charta ergibt.

Überflugrechte stehen auf einem anderen Blatt

Aus der grundsätzlichen Erlaubnis, die Airbase Ramstein zu nutzen, ergeben sich aber nicht automatisch Überflugrechte aller Art über den deutschen Luftraum. Vielmehr sind hierfür weitere deutsche Genehmigungen erforderlich. So hat Deutschland den USA Überflugrechte zum Beispiel im israelisch-arabischen Jom-Kippur-Krieg 1973 und bei der Bombardierung der libyschen Hauptstadt Tripolis durch die USA 1986 verweigert. Während des Irakkriegs der USA 2003 lehnte Bundeskanzler Gerhard Schröder (SPD) zwar demonstrativ eine deutsche Beteiligung ab, erteilte aber Überflugrechte.

Auch in der aktuellen Situation ist nicht damit zu rechnen, dass die Bundesregierung Überflugrechte verweigert. Kanzler Friedrich Merz erklärte ausdrücklich, dass er an „völkerrechtlichen Einordnungen“ wenig interessiert sei. Es sei auch „nicht der Moment, unsere Partner und Verbündeten zu belehren“. Er will offensichtlich den US-Präsidenten nicht verärgern, auch aus Sorge, Trump könnte US-Truppen aus Deutschland abziehen und so den Schutz für Deutschland verringern.

Rechtlich ist Deutschland zwar verpflichtet, keine Beihilfe zum Angriffskrieg zu leisten. Das ergibt sich aus Grundgesetz-Artikel 26. Allerdings gibt es keine Möglichkeit, das Bundesverfassungsgericht mit dieser Frage direkt zu befassen. Auch das Völkerstrafgesetzbuch bedroht die Beihilfe zu einem Angriffskrieg nur dann mit Strafe, wenn jemand „tatsächlich in der Lage ist, das politische oder militärische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken“. Dass Kanzler Merz in der Lage ist, Donald Trump zu kontrollieren oder zu lenken, wird wohl niemand behaupten.

Auch der Umweg ist kompliziert

Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht im Sommer 2025 in seinem Ramstein-Urteil festgestellt, dass deutsche Grundrechte wie das Recht auf Leben grundsätzlich auch Ausländer im Ausland gegen Akte einer ausländischen Macht schützen. Voraussetzung einer derartigen deutschen Schutzpflicht ist allerdings ein ausreichender Bezug zur deutschen Staatsgewalt und eine ernsthafte Gefahr, dass lebensschützendes Völkerrecht systematisch verletzt wird. Es ging in diesem Urteil um US-Drohnenangriffe im Jemen, die über Ramstein gesteuert wurden. Eine systematische Verletzung des Gewaltverbots kann bei Donald Trump inzwischen angenommen werden. Allerdings dürfte umstritten sein, ob das Gewaltverbot (völkerrechtlich gesehen) neben der Souveränität der Staaten auch das Leben der jeweiligen Bürger schützt.

Doch selbst wenn das Bundesverfassungsgericht auf Klage iranischer Bür­ge­r:in­nen zu dem Schluss käme, dass die Bundesregierung ihnen gegenüber eine Pflicht zum Schutz des Lebens von Ira­ne­r:in­nen hat, so ergäbe sich daraus noch keine Pflicht der Bundesregierung, den US-Einsatz gezielt zu behindern. Weil der Spielraum bei der Ausfüllung einer Schutzpflicht sehr weit ist, würde es genügen, wenn die Bundesregierung verbal gegen den Iran-Krieg protestiert oder kritische Fragen stellt.

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