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Deutscher Syrien-EinsatzKein Weg führt nach Karlsruhe

Die Linke erwägt eine Klage. Doch das Bundesverfassungsgericht kann gar nicht über das Syrien-Mandat entscheiden.

Das Verfassungsgericht kann gegen einen positiven Beschluss zum Bundeswehreinsatz in Syrien nichts machen. Foto: reuters

Karlsruhe taz | Der geplante Bundeswehreinsatz in Syrien ist verfassungs- und völkerrechtlich hoch umstritten. Die meisten politischen Beobachter gehen davon aus, dass am Ende das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe über die Entsendung der deutschen Tornados, einer Fregatte und eines Tankflugzeugs entscheiden muss. Die Bundestagsfraktion der Linken „erwägt“ bereits eine entsprechende Klage.

Tatsächlich kann das Bundesverfassungsgericht aber gar nicht über den Syrien-Einsatz entscheiden. Denn es gibt keine entsprechende Klageart, mit der das Problem nach Karlsruhe getragen werden könnte. Das sieht auch Katja Keul so, die rechtspolitische Sprecherin der Grünen im Deutschen Bundestag: „Obwohl ich den Bundeswehreinsatz in Syrien für völkerrechts- und verfassungswidrig halte, wäre eine Klage der Opposition derzeit unzulässig“, sagte sie der taz.

Zwar hat sich das Bundesverfassungsgericht schon öfter inhaltlich mit Bundeswehreinsätzen im Ausland beschäftigt, dabei ging es aber immer um die Beteiligung des Bundestags.

So entschieden die Richter 2008, dass der Bundestag schon dann vorher zu fragen ist, wenn deutsche Soldaten in „bewaffnete Auseinandersetzungen verstrickt“ werden könnten. Es komme nicht darauf an, ob die Bundeswehr selbst die Absicht habe, Waffen einzusetzen.

Damals ging es um den Einsatz der AWACS-Aufklärungsflugzeuge mit deutscher Beteiligung, die während des Irak-Kriegs im Jahr 2002 in der Türkei stationiert waren. Die Bundesregierung hielt ein Bundestagsmandat damals für unnötig, dagegen erhob die FDP eine Organklage – mit Erfolg.

Ein derartiger Konflikt fehlt diesmal aber: Schließlich fragt die Bundesregierung den Bundestag um Erlaubnis für den Militäreinsatz. Am Freitag sollen die Abgeordneten abstimmen. Eine Mehrheit gilt als sicher.

Die Opposition ist zu klein

Mit einer Organklage kann die Linkspartei nur Rechte des Organs Bundestag einfordern. Sie kann dabei nicht rügen, dass der Deutsche Bundestag einen möglicherweise völkerrechtswidrigen oder verfassungswidrigen Einsatz beschlossen hat. Sie könnte also der Bundesregierung weder vorwerfen, dass es kein eindeutiges Mandat der Vereinten Nationen gibt, noch dass der Begriff der Selbstverteidigung durch die Regierung viel zu weit ausgelegt wird.

Mit einer Organklage könnte auch nicht beanstandet werden, dass die Europäische Union nach Karlsruher Ansicht bisher nicht als „System gegenseitiger kollektiver Sicherheit“ gilt und deshalb die verfassungsrechtlich geforderte Einbindung des Einsatzes fehlt.

Wie begrenzt die Organklage ist, sollte die Linke wissen. Schon im Jahr 1999 scheiterte ihre Klage gegen den – mutmaßlich völkerrechtswidrigen – Kosovo-Krieg an der fehlenden Klagebefugnis. Die damalige Organklage der Linken/PDS wurde in Karlsruhe mit einem kurzen Beschluss als „unzulässig“ verworfen.

Auch eine abstrakte Normenkontrolle ist gegen den Syrien-Beschluss des Deutschen Bundestags nicht möglich. Zum einen ist der Beschluss kein Gesetz. Doch selbst wenn man die Normenkontrolle auf Bundeswehrmandate kreativ ausweitet, dann müsste sie doch von mindestens 25 Prozent der Abgeordneten unterstützt werden. Grüne und Linke haben derzeit aber zusammen nur rund 20 Prozent der Sitze im Parlament.

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6 Kommentare

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  • Klagen könnte höchstens ein Berugssoldat, der einen Einsatzbefehl erhält und sich gegen diesen rechtswidrigen Einsatzbefehl juristisch zur Wehr setzt. Das geht dann erst einmal über die Bundeswehrstellen zur normalen Gerichtsbarkeit und wenn dann kein individueller Kompromiss gefunden wurde, ist der Weg zum Bundesverfassungsgericht frei. Ein individueller Kompromiss wäre z.B. dass der entsprechende Berufssoldat anders verplant wird. Allenfalls könnte dann noch eine Feststellungsklage aufrecht erhalten werden. Diese könnte dann nach Jahren feststellen, dass der Krieg rechtswidrig war. Einen Abbruch des Einsatzes oder eine Strafverfolgung ergibt sich daraus aber auch nicht automatisch.

    • @Velofisch:

      Die Blaupause zu dem - öh

      Betrugssoldat ->

      http://www.bverwg.de/210605U2WD12.04.0

       

      & auch wahr: ->

      Bis heute ist die Entscheidung nicht umgesetzt & 2x AngieNachhilfe;) ~>

      Däh - >

      Vasallentum - schleimig-deutsch!

  • Rechtlich sauber herausarbeiten, daß hier weder Bündnisfall noch UN-Mandat gezogen werden kann, und dann knallhart Anzeige gemäß § 80 StGB i.V. mit Artikel 26 Abs. 1 GG erstatten, gegen jeden, der zustimmt, angefangen von ganz oben unsere Verteidigungs-Ursula.... http://www.rationalgalerie.de/home/nein-zum-syrien-krieg-auf-die-strasse.html

    • @Da Hias:

      Man kann zwar Anzeige erstatten, diese wird jedoch von der politisch abhängigen Staatsanwaltschaft und nicht von einem unabhängigen Gericht behandelt. Das Ergebnis wird dementsprechend sein. Deutschland hat leider keine unabhängige Staatsanwaltschaft und diesbezüglich kein Rechtstaat.

    • @Da Hias:

      ;))

       

      Kritik des Herzens

       

      Es wohnen die hohen Gedanken

      In einem hohen Haus.

      Ich klopfte, doch immer hieß es:

      Die Herrschaft fuhr eben aus!

       

      Nun klopf' ich ganz bescheiden

      Bei kleineren Leuten an.

      Ein Stückel Brot, ein Groschen

      Ernähren auch ihren Mann.

      http://www.wilhelm-busch-seiten.de/gedichte/kritik01.html

  • Nunja - es gibt einen Weg - >

    Nur nich so phantasielos-kleinmütig!

    Mit Hände an die Hosennaht!

     

    Der gangbare Weg führt -

    Wie allgemein üblich - >

    Erst am Ende nach Karlsruhe - &

    Ist auch schon Begangen worden!

     

    Nämlich beim

    Ersten - verfassungs- & völkerrechtswidrigen -

    Kriegseinsatz post WK II BRD -

    Teilnahme der Bundeswehr im Rahmen der NATO -

    Bombardierung Kosovo.

     

    Und der Weg geht/ging so:

    Bürger von Beograd&Zemun stelten

    beim Verwaltungsgericht Köln

    (wg Hardt-Höhe zuständig;)

    Einen Eilantrag auf Verbot der beabsichtigten Teilnahme der

    Bundesrepublik.

     

    Mit der Begründung - Art 2 GG ->

    Nichtlegitimierte Gefahr für Leben & Gesundheit.(via versierte Asyl/AuslR-Anwälte;)

     

    Der für zulässig (Menschenrechte!!) erachtete

    Antrag hatte nur deswegen in der Sache keinen Erfolg -

    Weil das Gericht die von

    der Regierung

    Schröder/Fischer/Scharping in der

    Öffentlichkeit & gegenüber dem

    Gericht verbreiteten/behaupteten

    Unwahrheiten

    (Küppersbusch"Da haben wir Journalisten durch die Bank gepennt)

    Bei einem zur Verfügung stehenden "Zeitfenster" von ca 5 Stunden

    Für wahr hielt;

    Also von einer falschen - unzutreffenden Tatsachenlage ausging!!

     

    Das OVG Münster legte auch deswegen zum geifernden Entsetzen des Verteidigungsministerium die Hälfte der Verfahrenskosten der Bundesrepublik im Hauptsachenerledigungsbeschluß auf

    "weil schwierigste Rechts-& Tatsachenfragen offen geblieben seien! …"

     

    Noch Fragen?

    Eben dies ließe sich - regional verschoben - mühelos wiederholen!

    Nur Mut - könnte sehr sehr spannend werden - insbesondere nach der hier schon häufiger zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts 2005

    zu - BRD Kriegspartei im Irakkrieg! http://www.bverwg.de/210605U2WD12.04.0