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Debatte NPD-VerbotsverfahrenBefangen oder nicht?

Kommentar von Horst Meier und Johannes Lichdi

Zwei Verfassungsrichter belasten den Prozess um ein Verbot der Rechtspartei. Beide haben eine politische Vergangenheit.

Verfassungswidrig oder nicht? Mitglieder der NPD auf einer Demonstration in Erfurt. Foto: dpa

E ine politische Vergangenheit muss das Richteramt nicht belasten, doch Verbotsprozesse sind besonders anfällig. Im Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts sitzen Richter, deren Vergangenheit jetzt zum Problem wird. Da ist zunächst Peter M. Huber, seit November 2010 im Amt. Er ist angesehener Rechtswissenschaftler, Mitglied der Union sowie engagierter Verfechter direkter Demokratie. 2009/2010 gab er in Thüringen ein Gastspiel als Innenminister. Und schrieb im Mai 2010 in der FAZ, der Staat müsse „extremistische Parteien“, die „seine Grundordnung bekämpfen“, keineswegs alimentieren: „NPD-Verbot? Kein Staatsgeld für Extremisten“.

Zu Hubers Aufgaben gehörte auch die Extremistenbuchhaltung: „Die gesunkene Mitgliederzahl der NPD ...“, erklärte er am 19. Mai 2010, dürfe „nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Kampf gegen den Rechtsextremismus weiterhin mit großem Nachdruck betrieben werden muss“. Am 9. Juli 2010 hieß es in einer anderen Pressemitteilung: „Thüringens Innenminister Prof. Dr. Peter M. Huber begrüßt den breiten gesellschaftlichen Protest gegen die NPD-Veranstaltung am kommenden Samstag in Gera, ruft aber zu strikter Friedfertigkeit auf.“

Deutsche Innenminister sehen, mal links, mal rechts, allerlei Extremisten. Das wird zum Problem, wenn ein Exminister jetzt über die Existenz jener Partei zu urteilen hat, der er bescheinigte, sie wolle die „Grundordnung bekämpfen“; der er den Geldhahn zudrehen wollte. Und die er als „extremistisch“ einstufte und von seinem Geheimdienst beobachten ließ – Bespitzelung durch V-Leute inklusive.

Aber warum sollte sich Richter Huber all das heute zurechnen lassen müssen? Weil es den Kern des Verbotsprozesses betrifft! Die politische Frage „extremistisch?“ ist, rechtlich formuliert, die nach der Verfassungswidrigkeit im Sinne des Art. 21 II Grundgesetz. Beide Fragen sind untrennbar miteinander verbunden. Denn nach der gesetzlichen Extremismusformel beobachtet der Verfassungsschutz „Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet“ sind. Was aber unter dieser fdGO zu verstehen ist, wurde 1952 im Verbotsurteil gegen die Sozialistische Reichspartei (SRP) definiert.

Identifizierung mit den Gegnern

Das ist der springende Punkt: Ob die „Ziele“ der NPD „verfassungswidrig“ sind oder nicht, steht, so die herrschende Meinung, im Zentrum der Beweisaufnahme. Wie aber könnte sich Richter Huber von dem „Vor-Urteil“, das er einst über die „extremistische“ NPD fällte, im Verbotsprozess freimachen? Und wenn er es öffentlich begrüßte, dass andere gegen die Partei, über die er nun zu Gericht sitzt, auf die Straße gehen – dann mahnt er nicht allein zum Gewaltverzicht, er identifiziert sich zugleich mit den Gegnern der NPD.

Kurz: Das politische Vorleben von Richter Huber nährt bei der „angeklagten“ Partei die Besorgnis, er stehe ihr nicht unvoreingenommen gegenüber.

Horst Meier ist Autor und Jurist. 2015 ist „Verbot der NPD – ein deutsches Staatstheater in zwei Akten“ erschienen.

Johannes Lichdi, Rechtsanwalt, 2004–2014 MdL Sachsen, publizierte u. a. „Sächsische Szenen – Wie das Versagen der Zuständigen die Demokratie gefährdet“ .

Der Blog verbietenodernichtverbieten.wordpress.com bringt eine ungekürzte Fassung des Beitrags.

Die „Besorgnis“, wohlgemerkt. „Es kommt nicht darauf an“, erklärt das Gericht in einer Pressemitteilung in 2014, „ob der Richter tatsächlich ‚parteilich‘ oder ‚befangen‘ ist ... Entscheidend ist ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln“.

Solche Zweifel gelten auch dem Richter Peter Müller, seit Dezember 2011 im Amt. Müller, angesehener Politiker der CDU, war Ministerpräsident des Saarlandes. Bei ihm zeigt sich eine Langzeitwirkung der Verbotsdebatte, die verblüffend ist. Er hatte damals im Bundesrat gegen einen Verbotsantrag gestimmt – was ihn aus Sicht des heutigen Bundesrats als befangen erscheinen ließe.

Doch so einfach ist die Sache nicht, wie sich die FAS in 2015 von der Pressestelle des Gerichts sagen lassen musste: „Herr BVR Müller betrachtet sich im NPD-Verbotsverfahren nicht als voreingenommen. Während die Willensbildung über eine Antragstellung auch von politischen Erwägungen geleitet ist“, habe das Gericht im Verbotsverfahren „ausschließlich anhand eines rechtlichen Maßstabes zu entscheiden“.

Ekliges Gedankengut

Stimmt, verfehlt aber das eigentliche Problem. Denn Müller erklärte damals, Ende 2000 in der Berliner Zeitung: „Es ist unstreitig, dass die NPD verfassungsfeindliche Ziele verfolgt und rassistische Inhalte vertritt. Das Gedankengut der NPD finde ich Ekel erregend“. Auch hier, wie bei Huber, schlägt das politische Urteil „verfassungsfeindlich“ auf die rechtliche Frage der „verfassungswidrigen“ Ziele durch.

Und mit dem emotional aufgeladenen „Ekel erregend“ gab Müller seine Anti-NPD-Affekte preis. Eine sympathische Haltung, gewiss! Dass diese nun, nach dem Rollenwechsel von der Staatskanzlei ins Verfassungsgericht, die Besorgnis seiner Befangenheit begründet, hat eine gewisse Tragik.

Der Prozess gegen die NPD darf nicht ins rechtsstaatliche Zwielicht geraten

Aus Sicht des Gerichts „ist es sinnvoll, dass die Berichterstattung im Parteienrecht von einem Senatsmitglied wahrgenommen wird, das auch im Bereich der Politik über Erfahrung verfügt,“ erklärte die Pressestelle in besagter Antwort auf die Anfrage der FAS. Was vordergründig plausibel klingt, könnte sich jetzt rächen.

In Fragen der Befangenheit, also in eigener Sache, verfährt das Gericht zwar überaus großzügig. Hier aber geht es nicht um bloße Meinungen allgemeinen Inhalts; hier geht es um eine persönlich und amtlich geprägte Beziehung zum konkreten Rechtsstreit. Also um jene „besonderen Umstände“, die das Gericht fordert. Denn sie kommen einer Festlegung gleich und beziehen sich auf den Kern des Prozesses, die „Frage der Verfassungswidrigkeit“.

Einerlei, wie man zum Prozess gegen die NPD steht: Er darf nicht ins rechtsstaatliche Zwielicht geraten. Das Gericht tut gut daran, jeden Anschein von Parteilichkeit zu vermeiden. Denn nichts ist fragwürdiger als ein Verbotsurteil, an dem Richter mitwirken, deren Befangenheit zu besorgen ist.

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4 Kommentare

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Kommentarpause ab 30. Dezember 2024

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  • Es war klar, dass derlei Überlegungen kommen würden. Wie war es beim ersten Verfahren? Damals gab es eine Mehrheitsentscheidung. Es heißt, die ausschlaggebende Stimme sei gekauft gewesen. Jetzt, wo die Beweislage klarer ist, wird wieder Druck auf die Richter ausgeübt. Wie viele Befangenheitsanträge gab es im NSU-Prozess, wie viele davon waren erfolgreich? Hier wird offen und systematisch mit zweierlei Maß gemessen. Denn es geht um die Entscheidung über eine Partei. Im Rahmen der Demokratie ist jeder(!) verpflichtet sich zu allen Parteien eine Meinung zu bilden. Dazu wurde sogar der Mahl-O-Mat entwickelt, sozusagen Willensbildung einfach. Doch viele Richter mussten Rechtsradikale verurteilen, die sich unterschiedlicher Verbrechen schuldig gemacht haben. Es ist schlichtweg unmöglich, Richter mit Kompetenz und ohne Vorurteil zur NPD zu finden. Wer diesen Maßstab stellt, hat eigene Interessen.

  • Der Verdacht möglicher Befangenheit wird zwar durch vorherige öffentliche Äußerungen erhärten, trifft aber im Fall des Falles auch nur die Spitze eines Eisberges. Denn auch andere Richter können voreingenommen sein, nur daß sie sich bis dahin nicht geäußert haben und sich eine schon vor dem Verfahren gefaßte Entscheidung nicht anmerken lassen.

    Der Begriff "faires unvoreingenommenes Verfahren" wird dadurch zu einer rein virtuellen Hoffnungsäußerung.

  • Am einfachsten wäre es, wenn diese beiden Verfassungsrichter sich selbst wegen Befangenheitbedenken aus dem Verfahren nehmen und durch zwei jedem Verdacht der Befangenheit ferne ersetzt werden. Wenn wir schon einen neuen Versuch wagen, die NPD zu verbieten, dann darf das nicht ausgerechnet an so einem vermeidbaren Mist scheitern wie an einem Befangenheitsproblem. Es sind auch ohne V-Leute noch genügend Fallstricke in dem Verfahren...

  • Kann es sein, dass die Autoren hier Rechtsstaatlichkeit mit staatlicher Blauäugigkeit verwechseln? Und wie bitte soll man die Ziele der NPD denn mit unserer Verfassung eigentlich überhaupt in Einklang bringen können? Auch Verfassungsrichter leben doch nicht im luftleeren Raum und wenn sie den Gegenstand, über den sie zu urteilen haben, aus der Praxis bereits kennen, umso besser werden sie ihn beurteilen können. Mit "Befangenheit" hat das doch nicht das Geringste zu tun.