Coronakrise in Flüchtlingsheimen: Eilantrag mit Erfolg

Nach Protesten von Geflüchteten in Sachsen entschied nun ein Gericht: Die Massenunterbringung im Heim Dölzig widerspricht dem Infektionsschutzgesetz.

Zwei Vermummte halten ein Transparent hoch in dem sie sich für Geflüchtete einsetzen, im Vordergrund steht eine Frau mit Kopftuch

Solidarität mit Geflüchteten in Leipzig am 24. April, denn die Heime sind für Geflüchtete gefährlich Foto: Sebastian Willnow/dpa

LEIPZIG taz | Das Verwaltungsgericht Leipzig hat einem von mehreren Eilanträgen stattgegeben, die von Geflüchteten gegen ihre Unterbringung in Massenunterkünften eingebracht worden waren. Einer der Geflüchteten, Francois, der seinen Nachnamen nicht öffentlich nennen will, klagte darauf, dass sein Schutz vor Ansteckung mit dem Coronavirus und damit sein Recht auf körperliche Unversehrtheit in der Massenunterkunft nicht berücksichtigt würde. Mit Erfolg. Das Gericht entschied: Die Umstände in der Erstaufnahmeeinrichtungen bieten ihm keinen ausreichenden Schutz vor einer Ansteckung mit Covid-19. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Wie der Richter in dem Schreiben vom 22. April darlegt, könnte der Antragsteller die im sächsischen Infektionsschutzgesetz festgelegten notwendigen Schutzmaßnahmen in der Erstaufnahmeeinrichtung nicht ausreichend einhalten. Demnach habe der Geflüchtete glaubhaft gemacht, „dass es ihm im Bereich der Erstaufnahmeeinrichtung nicht möglich ist, die auch für ihn geltenden Grundsätze“ der Corona-Schutzverordnung einzuhalten und den angeordneten Mindestabstand von 1,5 Metern zu beachten.

Zuvor hatten Francois und andere Bewohner:innen öffentlich die mangelhafte hygienische Situation beklagt. Das Gericht berief sich auf das Robert-Koch-Institut und stellte darüber hinaus fest, dass Asylsuchende aufgrund ihrer Fluchtbelastungen empfänglicher gegenüber Infektionskrankheiten sein könnten. Gerade in Asylbewerberunterkünften sei es „zwingend notwendig“, eine Ausbreitung des Virus zu verhindern. Für die Bewohner:innen müsse daher die Möglichkeit bestehen, den Mindestabstand einzuhalten.

Am Montagmittag wurde zudem bekannt, dass auch das Dresdner Verwaltungsgericht dem Antrag einer hochschwangeren Frau aus einer Sammelunterkunft für Geflüchtete stattgegeben hatte. In dem Schreiben des Gerichtes wird von einem „besonderen Risiko“ für die schwangere Frau gesprochen. Sie soll nun in eine andere Unterkunft gebracht werden.

Der Sächsische Flüchtlingsrat, der die Geflüchteten bei der Klage unterstützt, nennt die Entscheidung einen „bahnbrechenden Beschluss“. Dieser bedeute „nichts anderes, als dass das Land nun umgehend die Massenunterkünfte auflösen muss“.

Tatsächlich aber hat der Beschluss vorerst keine Allgemeingültigkeit, sondern gilt lediglich für den Antrag von Francois. Der Flüchtlingsrat will deshalb weiter dafür kämpfen, dass Geflüchtete insbesondere in Zeiten von Corona nicht in Massenunterkünften untergebracht werden. Die Eilanträge an den Verwaltungsgerichten Chemnitz und Dresden laufen weiter. Außerdem werden Musteranträge erstellt, damit weitere Geflüchtete klagen können.

Die Landesdirektion äußerte sich zunächst nicht. Aus dem Beschluss des Gerichtes geht hervor, dass die Landesdirektion weder innerhalb einer gesetzten Frist, noch auf weitere telefonische Nachfrage geantwortet habe.

Ein Sprecher sagte gegenüber der taz, die Direktion habe erst durch die telefonische Nachfrage von dem Antrag erfahren, eine sachgerechte Stellungnahme sei innerhalb der kurzen Zeit nicht möglich gewesen. Außerdem habe der Antragssteller falsche Angaben gemacht. Die Landesdirektion will nun gegen den Beschluss vorgehen.

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