Christian Rath über das NEUESTE ANTI-TERROR-URTEIL DES BGH: Vernünftig und rechtsstaatlich
Zitat: „Die Bekämpfung des Terrorismus kann nicht ein wilder ungeregelter Krieg sein“. Das sagte vor über zehn Jahren Richter Klaus Tolksdorf, als der Bundesgerichtshof (BGH) das Urteil gegen einen vermeintlichen Helfer der Hamburger 9/11-Attentäter aufhob. Das war ein klarer Seitenhieb gegen die nach dem 11. September 2001 üblichen US-Methoden der Terrorbekämpfung, ein Versprechen der Rechtsstaatlichkeit in Deutschland, auch in angespannten Zeiten.
Tolksdorf, der spätere BGH-Präsident, war damals Vorsitzender des 3. BGH-Strafsenats, der für Staatsschutzdelikte aller Art zuständig ist. Und dieser Senat blieb Tolksdorfs Linie treu – auch wenn heute der Kampf gegen den Terrorismus des „Islamischen Staates“ (IS) und Konsorten im Mittelpunkt steht.
In seinem jüngsten Anti-Terror-Urteil stellte der BGH klar, dass es noch keine „Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat“ ist, wenn eine islamistische Mutter in Syrien das Schießen lernt, um bei Angriffen der Assad-Armee sich und ihre Kinder zu verteidigen.
Eigentlich klingt das wie eine Selbstverständlichkeit. Doch die Münchener Staatsanwaltschaft und auch die Bundesanwaltschaft fanden das nicht.
Die neuen Anti-Terror-Delikte sind so großzügig formuliert, dass eben auch Handlungen erfasst werden, die nur durch die Gesinnung vermeintlich strafbar werden. Gut zu wissen, dass der 3. BGH-Strafsenat hier zuverlässig auf eine enge Auslegung der Anti-Terror-Paragrafen achtet.
Die Mahnung richtet sich dabei nicht nur an die Strafgerichte, sondern auch an die Bundesregierung, die bei Vorfeld-Delikten im außereuropäischen Ausland die Strafverfolgung ausdrücklich erlauben muss.
Im Fall der islamistischen Mutter hat also auch das Bundesjustizministerium die rechtsstaatlichen Grenzen des Anti-Terror-Strafrechts nicht erkannt und der Anklage freien Lauf gelassen.Inland SEITE 8
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