Bundesgerichtshof zur Mietpreisbremse: Keine Haftung für Mietpreis-Patzer
Müssen Länder überhöhte Mieten erstatten, wenn die Mietpreisbremse fehlerhaft umgesetzt wurde? Nein, entschied der BGH in einem Grundsatzurteil.
Die Mietpreisbremse wurde im März 2015 von der großen Koalition auf Bundesebene eingeführt. Sie soll den Anstieg der Miethöhe bei Neuvermietungen bremsen. Die Landesregierungen können demnach „Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten“ festlegen. In diesen Gebieten darf die Miete zu Beginn eines neuen Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um zehn Prozent übersteigen. Ausnahmen gelten unter anderem für Neubauten.
In vielen Bundesländern gab es jedoch Probleme bei der Umsetzung der Mietpreisbremse. Entgegen der gesetzlichen Vorgabe wurden die Landesverordnungen, die die Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt festlegten, ohne Begründung veröffentlicht. Diese Verordnungen wurden von Gerichten dann aber als rechtswidrig und damit unanwendbar eingestuft.
Teilweise wollten die Regierungen dabei nur Geld sparen. Sie hatten kommerzielle Firmen mit Gutachten über die Wohnungsmärkte beauftragt, dann aber nur Lizenzen für die interne Verwendung gekauft. So konnten betroffene Vermieter nicht nachvollziehen, nach welchen Kriterien die Wohnungsmärkte untersucht worden waren.
Ein Paar aus Frankfurt klagte
Inzwischen haben viele betroffenen Bundesländer neue Verordnungen beschlossen und mit Begründung veröffentlicht. Damit gilt die Mietpreisbremse nun zumindest in den meisten Ballungsräumen. Doch wer haftet für die Zwischenzeit? Hunderttausende Mieter konnten sich zeitweise nicht auf die Mietpreisbremse berufen und mussten deshalb teilweise zu hohe Mieten bezahlen.
Ein Paar aus Frankfurt klagte gegen das Land Hessen und verlangte, dass das Land 221,43 Euro überhöhte Miete pro Monat ersetzt. Der Rechtsdienstleister Conny (ehemals wenigermiete.de) trieb das Verfahren durch die Instanzen, um ein Grundsatzurteil zu erreichen.
Doch wie schon in den Vorinstanzen hatte Conny auch beim BGH keinen Erfolg. Eine Staatshaftung für die fehlerhaften Rechtsverordnungen sei nicht möglich, erklärte der Vorsitzende Richter Ulrich Herrmann. Die Amtshaftungsregeln setzen voraus, dass ein Amtsträger eine Amtspflicht verletzte, die er „einem Dritten gegenüber“ hat. Gemeint seien damit Einzelpersonen oder überschaubare Personenkreise.
„Gesetze und Verordnungen dienen jedoch der Allgemeinheit“, betonten nun die BGH-Richter, „und nicht konkreten Personen“. Deshalb ist laut BGH eine Amtshaftung für fehlerhafte Gesetze und Verordnungen ausgeschlossen. Ändern könne dies nur der Gesetzgeber, nicht die Gerichte. Gegen das BGH-Urteil sind keine Rechtsmittel mehr möglich.
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