Brandschutz in der Rigaer Straße 94: Bezirk beugt sich dem Druck
Der Bezirk ebnet den rechtlichen Weg für eine weitere Brandschutzprüfung, diesmal mit den Eigentümern. Gleichwohl hält er diese für überflüssig.
Nachdem am Dienstag der Bezirk mit einer Begehung durch seine eigene Brandaufsicht vorgeprescht war, um einen Großeinsatz überflüssig zu machen, ruderte das Bezirksamt am Mittwoch in Teilen zurück. Auf Druck des Senats und des Verwaltungsgerichts ebnet er nun den rechtlichen Weg für eine erneute Brandschutzbegehung – diesmal unter Beteiligung der Eigentümervertreter.
Laut einer Mitteilung des Bezirksamtes wurde an diese eine präzisierte Anordnung erlassen, welche Bereiche des Hauses überprüft werden sollen. Diese umfasse nur bestimmte Bereiche des Hauses. Für eine pauschale Begehungserlaubnis sämtlicher Wohnungen fehle laut Bezirk die Rechtsgrundlage. Dies habe auch der Senat inzwischen eingesehen.
Auch der geforderten Duldungsanordnung an die Bewohner*innen werde der Bezirk nachkommen, gegen diese allerdings können wiederum Rechtsmittel eingelegt werden. Der Bezirk habe die Eigentümer um einen „neuen Termin zur Begehung der in der Anordnung genannten Wohnungen gebeten“, heiß es.
Baustadtrat Florian Schmidt (Grüne) kommt damit einer Senatsentscheidung vom Dienstag nach, die ihn aufgefordert hatte, die Begehung durch die Eigentümer zu ermöglichen. Andernfalls, so die Drohung des Senats, werde er die Angelegenheit selbst an sich ziehen. Auch das Verwaltungsgerichts hatte den Eigentümern am Dienstag erneut das Recht zugesprochen, den Brandschutz im Haus selbst überprüfen zu können.
Auf Nachfrage der taz, warum sich die Anordnung an die Eigentümer durch die erfolgte Brandschutzprüfung nicht erledigt habe, hieß es: „Der Senat von Berlin hat als übergeordnete Behörde im Rahmen der Bezirksaufsicht eine direkte Anweisung an den Bezirk erteilt. Offenbar ist er damit der Einschätzung des Bezirks nicht gefolgt, dass sich die Anordnung damit erledigt habe.“ Gleichwohl hoffe der Bezirk, „dass der Senat diese Auffassung noch ändert, wenn ihm der Bericht zur gestrigen Begehung durch die Bauaufsicht vorliegt.“
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