Blockupy in Frankfurt/Main: Karlsruhe billigt Polizeikessel
Das Verfassungsgericht urteilt: Wer im schwarzen Block mitlief, durfte zur Feststellung der Personalien im Kessel festgehalten werden.
Der Polizeikessel bei der Blockupy-Demo im Juni 2013 hat keine Grundrechte der Demonstranten verletzt. Das entschied jetzt das Bundesverfassungsgericht.In Frankfurt am Main demonstrierten am 1. Juni 2013 rund 10.000 Personen gegen die EU-Austeritätspolitik. Kurz nach Beginn der Demonstration kesselte die Polizei 943 Personen ein, was zum Stopp der Demo führte. Nach längeren Verhandlungen und Reibereien konnten die Eingekesselten erst Stunden später den Polizeikordon verlassen – nach Ausweiskontrolle, Durchsuchung und Anfertigung von Videobildern. Viele Demo-Beobachter, auch aus SPD-Kreisen, hielten den Polizeieinsatz damals für „unverhältnismäßig“.
Ein Demonstrant, der fast fünf Stunden im Polizeikessel verbringen musste, erhob Verfassungsbeschwerde. Seine Bewegungsfreiheit und sein Versammlungrecht seien verletzt worden.
Doch eine mit drei Richtern besetzte Kammer des Verfassungsgerichts hat die Klage nun abgelehnt. Zwar konnten dem Demonstranten keine Straftaten nachgewiesen werden, er habe sich aber schon durch die Anwesenheit in den eingekesselten Demo-Blöcken verdächtig gemacht. Nach Darstellung der Richter bildeten sich damals um den Lautsprecherwagen herum zwei Blöcke, die U-förmig seitlich mit Transparenten, Seilen und Stangen gesichert waren. Teilnehmer dieser Blöcke trugen Schutzschilde, Plastikvisiere und Regenschirme als Sichtschutz nach oben. Aus den Blöcken seien Flaschen und Pyrotechnik auf die Polizei geworfen worden.
„Planvoll-systematisches“ Zusammenwirken
Die Teilnehmer der beiden Blöcke hätten ein „planvoll-systematisches“ Zusammenwirken mit Gewalttätern gezeigt, so die Richter. Die Polizei durfte deshalb davon ausgehen, dass fast alle Demonstranten dieser Blöcke die Gewalttäter „bestärkt“ hätten. Die mittels Polizeikessel durchgesetzte Feststellung der Personalien dieser 943 Personen sei daher nicht zu beanstanden.
Auch die Dauer des Kessels kritisierten die Richter nicht. Die Polizei habe 15 Video-Durchlassstellen eingerichtet, durch die jeweils drei Personen pro Minute den Kessel verlassen konnten. Dass der Kessel dennoch mehr als fünf Stunden aufrechterhalten blieb, sei nicht zuletzt auf den erheblichen körperlichen Widerstand der Eingekesselten zurückführen gewesen.
Az.: 1 BvR 289/15*a
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