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Beschwerde gegen Organspendegesetz erfolglos

■ Bundesverfassungsrichter sehen Beschwerdeführer in Grundrechten nicht verletzt

Karlsruhe (AP) – Mehr als ein Jahr nach Inkrafttreten des Transplantationsgesetzes hat das Bundesverfassungsgericht mehrere Beschwerden gegen die Regelung als unzulässig zurückgewiesen. Die Bürger seien nicht in ihren Grundrechten dadurch verletzt, daß sie schon zu Lebzeiten erklären müßten, ob sie mit einer Organspende nach ihrem Tod einverstanden seien, erklärten die Richter.

Die Beschwerdeführer hatten zum einen geltend gemacht, die Organentnahme nach dem Tod mit Zustimmung anderer Personen verstoße gegen die Menschenwürde und das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Zum anderen nötige sie das Gesetz zu einer Erklärung zu Lebzeiten, ob eine Organspende erwünscht sei oder nicht. Andernfalls bestehe die Gefahr, nach dem Tod wider Willen zum Spender zu werden.

Der Erste Senat erklärte dagegen in seinem einstimmig gefaßten Beschluß, eine Verfassungsbeschwerde setze die unmittelbare Betroffenheit voraus. Daran fehle es jedoch in den konkreten Fällen, denn die Beschwerdeführer könnten von Gesetzes wegen einer Organentnahme widersprechen. Solch ein Widerspruch könne auch nicht durch die Zustimmung von Verwandten überspielt werden.

Die am 1. Dezember 1997 in Kraft getretene Regelung erlaubt die Lebendspende sowohl zwischen Familienangehörigen als auch zwischen sich nahestehenden, nicht miteinander verwandten Personen. Eine Organentnahme bei Verstorbenen ist nur zulässig, wenn diese in einem Spenderausweis oder in einer anderen Erklärung zu Lebzeiten schriftlich ihre Zustimmung erteilt haben. Liegt eine solche Zustimmung nicht vor, werden die Angehörigen nach dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen befragt und gebeten, in seinem Sinne zu entscheiden. (Az.: Bundesverfassungsgericht 1 BvR 2261/98 u. 2156/98)

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