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Beim Singen Maske auf

Corona: Für Gottesdienste gelten unterschiedliche Vorschriften

Von Barbara Dribbusch

Viele Bundesländer verzichten bislang darauf, sich für Gottesdienste in der Coronapandemie auf exakte 2G- oder 3G-Vorschriften festzulegen. Dies ergab eine Umfrage des Evangelischen Pressedienstes unter den 16 Bundesländern. In Niedersachsen und Bremen etwa gelten lediglich die Hygieneregeln: Abstand halten (1,50 Meter), Hände waschen, Maske tragen und lüften. Gemeinden können aber selbst optional strengere Regeln einführen.

In Rheinland-Pfalz, Sachsen, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern sind Religionsgemeinschaften verpflichtet, den Impfstatus der Gottesdienstbesucher zu überprüfen. In Rheinland-Pfalz können evangelische Gottesdienste wahlweise unter 2G- oder 3G-Bedingungen durchgeführt werden. Entscheidet sich eine Gemeinde für 2G-Bedingungen, entfallen die Maskenpflicht und das Abstandsgebot am Platz, so die Information der Evangelischen Kirche im Rheinland.

Wendet eine Gemeinde in Bayern 3G an, entfällt die Abstandspflicht von 1,50 Metern im Gottesdienst, aber es muss eine FFP2-Maske getragen werden, auch am Platz. Ohne 3G muss ein Abstand von 1,50 Metern eingehalten werden. Es herrscht dann Maskenpflicht, aber nicht am Sitzplatz, so die Information der evangelisch-lutherischen Kirche in Bayern. Die Kirche empfiehlt aber dringend, die Masken aufzubehalten, „insbesondere beim Singen“. (mit epd).

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