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Bayerns Justizminister zum KunstfundAusstellung und eigenes Gesetz

Der bayerische Justizminister Winfried Bausback (CSU) will einen Teil der Werke von Gurlitt öffentlich ausstellen. Außerdem schlägt er eine Gesetzesänderung vor.

Teil des Kunstschatzes von München: Max Liebermanns „Reiter am Strand“ von 1901. Bild: dpa

MÜNCHEN afp/dpa | Bayerns Justizminister Winfried Bausback (CSU) hat vorgeschlagen, im Zuge einer „gütlichen Einigung“ einen Teil der Werke im Besitz des Kunsthändlersohnes Cornelius Gurlitt öffentlich auszustellen. „Man könnte zum Beispiel - jedenfalls für einen Teil der Bilder - an etwas im Sinne einer Stiftungslösung denken, mit der Kunstwerke, die offensichtlich von größtem kunsthistorischem Interesse sind, auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden könnten“, sagte Bausback der Welt am Sonntag.

In einer gütlichen Einigung könnte „viel in den Blick genommen werden“, auch die Berücksichtigung berechtigter Rückgabeforderungen oder die Frage, wie die Bilder nach Abschluss des Verfahrens sicher verwahrt werden können. „Es wäre doch gut, wenn man eine Lösung fände, mit der alle Beteiligten leben können“, sagte Bausback. „Den Dialog sollte man in Ruhe zwischen den Beteiligten führen." Für die Ausgestaltung dieser Stiftung gebe es „unterschiedliche vorstellbare Modelle“.

Die Kritik an der Rückgabe kann Bausback nachvollziehen: „Ich habe natürlich vollstes Verständnis für die Besorgnis des Zentralrats der Juden mit Blick auf mögliche Ansprüche von Menschen, denen ihr Eigentum im Zusammenhang mit Flucht und Verfolgung durch die nationalsozialistische Terrorherrschaft entzogen wurde“, sagte der CSU-Politiker. „Ich sehe auch deshalb meine Aufgabe darin, auf eine einvernehmliche Lösung hinzuarbeiten.“

Gleichzeitig betonte Bausback, dass eine gütliche Einigung nicht vor weiteren Ermittlungen schützen könne: „Das Ermittlungsverfahren muss davon natürlich getrennt werden. Ein 'Kuhhandel', Strafffreiheit gegen Bilder, ist in einem Rechtsstaat nicht darstellbar. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun“.

Lex Gurlitt

Außerdem strebt der Justizminister ein Gesetz an, nach dem Besitzer von NS-Raubkunst nicht mehr in jedem Fall geltend machen können, dass Herausgabeansprüche früherer Eigentümer nach deutschem Recht nach 30 Jahren verjährt sind.

Er habe dafür einen Gesetzesvorschlag erarbeiten lassen, wonach jemand, der beim Erwerb „bösgläubig“ war - also wusste, dass die Bilder oder andere Gegenstände, die er kauft oder erbt, ihrem Eigentümer abhandengekommen sind -, sich nicht auf Verjährung berufen kann, sagte Bausback dem Spiegel. Dies solle rückwirkend gelten, also auch für den Fall Gurlitt. „Es wäre für mich schwer erträglich“, sagte Bausback zu dieser möglichen „Lex Gurlitt“, "wenn man Rückgabeforderungen der Eigentümer nun entgegenhalten würde, dass ihre Ansprüche verjährt sind".

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3 Kommentare

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  • T
    Tja

    Als Betroffene von sexualisierter Gewalt in der Kindheit lese ich Bausbacks Worte – nun, sagen wir mal – mit etwas Erstaunen. Kämpfen wir Betroffene doch schon lange gegen die Konsequenzen an, die die Verjährung der an uns verübten schweren Straftaten nach sich ziehen. Mit schöner Regelmäßigkeit und selbstverständlich dem politisch korrekten Ausdruck des Bedauerns wurde bisher seitens der Politik, seitens der Täterorganisationen (wie beispielsweise Kirchen, Heime, Internatsschulen usw.), seitens der Justiz usw. unter Berufung auf die Verjährung darauf verwiesen, dass man die Täter „leider“ nicht mehr belangen und die entstandenen Schäden „leider“ nicht mehr entschädigen könne. Lese ich nun die Ausführungen des bayerischen Justizministers zur „Lex Gurlitt“, dann frage ich mich natürlich, warum ist im Falle von Bildern möglich, was anscheinend im Falle von Kindern nicht möglich ist? Gerne würde ich Herrn Bausback oder jede/n andere/n Justizminister/in sagen hören: „Täter/innen von sexualisierter Gewalt gegen Kinder sollen nicht mehr in jedem Fall Verjährung von Ansprüchen geltend machen können. Täter/innen, die die sexualisierte Gewalt gegen Kinder „bösgläubig“ verübten – also bewusst ihren Informationsvorsprung, ihre Macht und Autorität als Erwachsene ausnutzten, um sich Schwächerer zur Befriedigung der eigenen (sexuellen und nichtsexuellen) Bedürfnisse zu bemächtigen, und dabei auf Manipulation, Herbeiführung von Gelegenheiten, Täuschung des Umfelds, Einschüchterung des kindlichen Opfers und die traumatische Wirkung ihrer Straftaten setzten, um einer Strafverfolgung zu entgehen –, sollen sich nicht auf Verjährung berufen können. Dies soll dann auch rückwirkend gelten. Es wäre für mich schwer erträglich, wenn man Gerechtigkeits- und Entschädigungsforderungen der Opfer entgegenhalten würde, dass ihre Ansprüche verjährt sind“.

  • A
    ama.dablam

    offen bleibt für mich, was schwerer erträglich ist: die mögliche Einrede der Verjährung oder dass dieser Mann Justizminister ist...

  • N
    name

    sollte nicht sogar in bayern jemand der justizminister ist über ein paar grundlegende rechtliche kenntnisse verfügen?

     

    die vorschläge dieses menschen sind jedenfalls von keinerlei sachkenntnis getrübt.