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Bahn-TarifkonfliktMehdorn klagt in Karlsruhe

Konzern geht gerichtlich gegen Lokführergewerkschaft vor, Verhandlungen im Tarifkonflikt gehen aber weiter.

Schnell mal nach Karlsruhe: Das kann aber auch ins Auge gehen. Bild: dpa

FREIBURG taz Die Bahn will mit einer Verfassungsbeschwerde erreichen, dass die Lokführergewerkschaft GDL nicht für eigenständige Tarifverträge streiken kann. Bereits am 24. Dezember hat die Bahn eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Chemnitz eingelegt. Dies bestätigte am Donnerstag eine Sprecherin des Verfassungsgerichts der taz.

Das LAG hatte im November Streiks der Lokführer uneingeschränkt, also auch im Fern- und Güterverkehr zugelassen. Damit wurde ein Urteil der Vorinstanz korrigiert, die nur Streiks im Nahverkehr zugelassen hatte. Die Bahn sieht darin einen Eingriff in ihre Unternehmensrechte, da für einen nach ihrer Ansicht unzulässigen Tarifvertrag gestreikt werden soll. Sie besteht nach wie vor auf ihrer Position, dass die GDL allenfalls "formal" einen Tarifvertrag neben dem Vertrag von Transnet/GDBA bekommen könne, so zitiert die Süddeutsche Zeitung aus der vom Arbeitsrechtler Friedhelm Hufen verfassten Klageschrift.

Ein Eilantrag ist mit der Klage nicht verbunden, sodass sie sicher nicht mehr während der laufenden Tarifverhandlungen entschieden wird. Manfred Schnell, der Chef der Lokführergewerkschaft, zeigte sich dennoch empört. "Wir sind davon ausgegangen, dass die Prozesshanselei der Bahn in dem Moment ein Ende haben würde, da wir die Tarifverhandlungen zu einem positiven Ende führen." Zum Fortgang der Verhandlungen am Donnerstag sagte er nichts.

Eigentlich sollte Schnell sich über die Klage der Bahn auch eher freuen. Denn wenn die Bahn beim Verfassungsgericht verliert, wäre die Position der GDL gestärkt. Und vieles spricht dafür, dass die Chancen der GDL beim zuständigen Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts gut stehen. Immerhin ist im Grundgesetz nicht nur das Streikrecht, sondern auch die Freiheit, Gewerkschaften zu gründen, garantiert. "Dieses Grundrecht steht nicht nur den großen Einheitsgewerkschaften im DGB zu", sagt der Heidelberger Arbeitsrechtsprofessor Thomas Lobinger.

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