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BVerfG entscheidet zu VereinsverbotenDurch verbotene Zwecke geprägt

Die Richter in Karlsruhe haben entschieden: Drei Vereine von Rockern, Nazis und Hamas-Unterstützern waren und bleiben verboten.

Geschlossenes Auftreten durch gemeinsame Kleidung: die Hells Angels Foto: dpa

FREIBUG taz | Das Bundesverfassungsgericht akzeptierte Vereinsverbote gegen eine Rockerbande, eine Nazi-Hilfsorganisation und einen Hamas-Unterstützungsverein. Das Gericht nutzte den Beschluss, um die Anforderungen an Vereinsverbote zu präzisieren. So sind sie nur möglich, wenn der Verein durch verbotene Zwecke „geprägt“ ist und spezielle Betätigungsverbote nicht genügen würden.

Vereine können in Deutschland durch die Innenminister von Bund und Ländern verboten werden. Voraussetzung ist laut Grundgesetz, dass sie entweder „den Strafgesetzen zuwiderlaufen“ oder „sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten“ oder gegen die „Völkerverständigung“.

2011 verbot der hessische Innenminister das Hells-Angels-Chapter Frankfurt-Westend, das einen Großteil des Frankfurter Rotlichtviertels kontrollierte. Das Bundesverfassungsgericht billigte jetzt das Verbot und entsprechende Gerichtsentscheidungen. Die Drogen- und Gewaltdelikte einzelner Rocker seien der Vereinigung zu Recht zugerechnet worden.

Über die gemeinsame Kleidung („Kutte“) und das geschlossene Auftreten der Mitglieder werde die Gefährlichkeit der Organisation deutlich. Das Motto „you don’t respect our life, we don’t respect your laws“ sei mehr als ein von der Meinungsfreiheit geschützter Slogan und drücke das Selbstverständnis der Gruppe aus.

Die HNG betreute Rechtsterroristen

Das Chapter habe den Eindruck vermittelt, es decke und billige die Straftaten seiner Mitglieder. Im Vereinshaus hätten verbotene Waffen und Munition gelagert. Die Besuche von Hells Angels bei Inhaftierten seien zwar nicht verboten, die Rockergruppe habe sie aber „geschäftsmäßig konzipiert“.

Der Bundesinnenminister verbot 2011 die Hilfsorganisation für nationale politische Gefangene (HNG). Die 1979 gegründete Organisation mit rund 600 Mitgliedern betreute NS-Kriegsverbrecher, Rechtsterroristen und Holocaust-Leugner. Karlsruhe billigte jetzt die Feststellung, dass sich die Ziele der Organisation gegen die verfassungsmäßige Ordnung richteten.

Die IHH hatte Spenden an Hamas nahestehende Einrichtungen weitergeleitet

Die Richter betonten, dass hier keine Gesinnung verboten werde. Die bloße Ablehnung der Demokratie sei im freiheitlichen Staat durchaus erlaubt. Verbotswürdig sei dies erst, wenn sich eine „kämpferisch-aggressive“ Haltung wie bei der HNG zeige. Die Ausübung von Gewalt sei hierfür nicht erforderlich, auch keine konkrete Gefahr für die Demokratie.

Spenden für den Hamas-Terror

Die HNG habe sich nicht nur allgemein mit dem Nationalsozialismus identifiziert, sondern gerade auch mit dessen Gewaltverbrechen. Die Aktivitäten der HNG hätten sich auch gegen die Strafgesetze gerichtet. Die Organisation habe rechtsextremistische Straftäter „glorifiziert“ und sie habe versucht, solche Gefangene weiter zu radikalisieren, in der Erwartung, dass sie nach ihrer Entlassung neue Straftaten begehen.

Schon 2010 war die Internationale Humanitäre Hilfsorganisation (IHH) verboten worden, weil sie sich gegen die Völkerverständigung gerichtet habe. Die IHH hatte unter deutschen Muslimen Spenden in Millionenhöhe gesammelt und an Sozialeinrichtungen weitergeleitet, die der islamistischen Hamas nahestehen. Damit habe die IHH den Terror der Hamas gefördert.

Die humanitäre Hilfe habe die Hamas, die den Gaza­streifen beherrscht, entlastet und ihr Akzeptanz beschafft. Auch diese Argumentation billigte das Bundesverfassungsgericht. Allerdings müssten bei humanitären Hilfsvereinen besonders strenge Anforderungen beachtet werden. Möglich ist ein Verbot nur, wenn Hilfe in Konfliktgebieten „nicht neutral“ sei und der Verein dies auch beabsichtige oder zumindest billige, wie die IHH.

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