Auskunftspflicht über Vaterschaft: Maas will weniger „Scheinväter“
Frauen sollen Auskunft über den leiblichen Vater ihres Kindes geben müssen. Justizminister Heiko Maas plant ein Gesetz zur Klärung von Unterhaltsansprüchen.
Konkret soll sich der Vorlage zufolge die Auskunftspflicht der Mutter auf Sexualpartner beziehen, die sie während der Empfängniszeit des Kindes hatte. „Nur wenn schwerwiegende Gründe gegen eine solche Pflicht zur Benennung des leiblichen Vaters sprechen, soll die Mutter auch das Recht haben, diesen zu verschweigen“, erklärte dazu Maas. Dies soll dann gelten, wenn im Einzelfall ein Gericht zu der Auffassung gelangt, dass die Erteilung der Auskunft für die Mutter unzumutbar ist.
„Wir wollen für mehr Rechtssicherheit beim Scheinvaterregress sorgen“, erklärte Maas weiter zu dem Gesetzentwurf, der voraussichtlich am Mittwoch vom Kabinett beschlossen werden soll. Demnach soll der Scheinvater für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren die Erstattung der Unterhaltskosten vom leiblichen Vater des Kindes zurück verlangen können. Voraussetzung ist eine wirksame Anfechtung der Vaterschaft, für die es bereits gesetzliche Regelungen gibt.
Die Begrenzung auf zwei Jahre begründete Maas damit, dass ein Familienleben nicht über viele Jahre hinweg rückabgewickelt werden solle. So habe ein Scheinvater „in der Regel die Abstammung des Kindes zunächst nicht hinterfragt und dieses Familienleben tatsächlich gelebt“. Über das Vorhaben hatte am Montag zuerst die Bild-Zeitung berichtet.
Anlass für die Neuregelung ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Februar 2015. Dieses hatte entschieden, dass für den bis dahin anerkannten Auskunftsanspruch des Scheinvaters eine eigene, gesetzliche Grundlage notwendig sei. Wie viele Kinder es gibt, die in solchen Verhältnissen leben, ist unklar. Angaben in Studien schwanken zwischen unter vier und bis zu zehn Prozent aller Kinder.
Ein weiterer Passus des Gesetzentwurfs sieht vor, dass Kinder, die bei einer Eheschließung eines Elternteils den Namen des Stiefelternteils erhalten haben, wieder ihren ursprünglichen Namen annehmen können. Dies soll dann gelten, wenn die Ehe wieder aufgelöst wurde, und das Kind die Rückbenennung innerhalb eines Jahres nach Erreichen der Volljährigkeit oder danach innerhalb eines Jahres nach der Auflösung der Ehe verlangt.
taz lesen kann jede:r
Als Genossenschaft gehören wir unseren Leser:innen. Und unser Journalismus ist nicht nur 100 % konzernfrei, sondern auch kostenfrei zugänglich. Texte, die es nicht allen recht machen und Stimmen, die man woanders nicht hört – immer aus Überzeugung und hier auf taz.de ohne Paywall. Unsere Leser:innen müssen nichts bezahlen, wissen aber, dass guter, kritischer Journalismus nicht aus dem Nichts entsteht. Dafür sind wir sehr dankbar. Damit wir auch morgen noch unseren Journalismus machen können, brauchen wir mehr Unterstützung. Unser nächstes Ziel: 40.000 – und mit Ihrer Beteiligung können wir es schaffen. Setzen Sie ein Zeichen für die taz und für die Zukunft unseres Journalismus. Mit nur 5,- Euro sind Sie dabei! Jetzt unterstützen
meistkommentiert
MLPD droht Nichtzulassung zur Wahl
Scheitert der „echte Sozialismus“ am Parteiengesetz?
Prozess zu Polizeigewalt in Dortmund
Freisprüche für die Polizei im Fall Mouhamed Dramé
Fake News liegen im Trend
Lügen mutiert zur Machtstrategie Nummer eins
Proteste in Georgien
Wir brauchen keine Ratschläge aus dem Westen
Förderung von E-Mobilität
Habeck plant Hilfspaket mit 1.000 Euro Ladestromguthaben
Mord an UnitedHealthcare-CEO in New York
Mörder-Model Mangione