■ Aufreißerisch und aufstachelnd: Was ist Pornographie?
„Pornographische Schriften“, so Paragraph sechs des Gesetzes über jugendgefährdende Schriften, dürfen Kindern und Jugendlichen „nicht angeboten, verbreitet, zugänglich gemacht, eingesehen oder überlassen werden“. Aber was ist Pornographie? Die Landgerichte und der Bundesgerichtshof (BGH) haben hierzu einige Merkposten entwickelt: Die Darstellung des nackten menschlichen Körpers als solchen, auch wenn von ihm ein sexueller Reiz ausgeht, ist noch keine Pornographie, ebensowenig wie die pure Darstellung des Geschlechtsverkehrs, urteilte der BGH. Pornographisch wird eine solche Darstellung, wenn sie erkennbar aufreißerisch und aufstachelnd auf das Geschlechtliche hinweist, zum Beispiel durch entsprechende Stellungen oder durch deutliches Hinweisen auf die Genitalien.
Die isolierte Darstellung der primären Geschlechtsmerkmale oder sexueller Verhaltensweisen in Aufklärungsschriften ist noch keine Pornographie. Stachelt die Darstellung hingegen den Sexualtrieb reißerisch auf und reduziert dabei den Menschen auf ein physiologisches Reiz-Reaktion-Wesen, ist Pornographie gegeben. Diese Reduzierung liege vor allem dann vor, wenn Perversitäten verherrlicht, Praktiken wie Anal- oder Oralverkehr vorgeführt (so zumindest Bayern) oder sexuelle Handlungen in Zusammenhang mit Kot, Urin oder Leichen gezeigt werden. Wissenschaftliche Werke können nicht pornographisch sein; wobei nicht auszuschließen sei, daß Pornographie in pseudowissenschaftlicher Tarnung auftreten könne, zum Beispiel in „gewissen Sexuallexika“ (Landgericht Stuttgart). ja
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