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Auch Osteuropa muss solidarisch sein

Asyl Der Europäische Gerichtshof hat die Klage von Ungarn und der Slowakei gegen die Umverteilung von Flüchtlingen abgelehnt. In den EU-Verträgen gebe es eine klare Rechtsgrundlage für den Beschluss

von Christian Rath

FREIBURG taz | Auch ­Ungarn und die Slowakei müssen Flüchtlinge aus Italien und Griechenland aufnehmen. Der Beschluss der EU zur Umverteilung von September 2015 ist rechtmäßig. Zu diesem Schluss kam jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg und lehnte die Klagen Ungarns und der Slowakei ab.

Die Umverteilung wurde auf dem Höhepunkt der Anreise von Flüchtlingen im Jahr 2015 beschlossen. Vor allem die Länder an den EU-Außengrenzen waren überlastet. Nach den Dublin-Regeln hätten sie den größten Anteil der Asylverfahren durchführen müssen. Dennoch fand ein Vorstoß der EU-Kommission für einen dauerhaften Krisenmechanismus mit abweichender Verteilung keine Mehrheit – stattdessen herrschte Chaos. Griechenland und Italien winkten die Flüchtlinge, die ohnehin überwiegend nach Deutschland und Skandinavien wollten, einfach durch.

In dieser Situation sollte mit den Umverteilungsbeschlüssen im September 2015 zumindest etwas Solidarität und Ordnung hergestellt werden. Am 14. September beschlossen die EU-Minister, 40.000 bereits angekommene Flüchtlinge umzuverteilen. Eine Woche später fiel der Beschluss, 120.000 noch kommende Flüchtlinge weiterzuverteilen. Der jetzige Rechtsstreit bezog sich auf den zweiten Beschluss.

Für eine Umverteilung sollten demnach Flüchtlinge in Frage kommen, die drei Bedingungen erfüllen. Erstens: Sie kommen zwischen dem 25. 9. 2015 und dem 26. 9. 2017 in Italien oder Griechenland an. Zweitens: Sie stellen dort einen Antrag auf internationalen Schutz. Drittens: Sie kommen aus einem Land mit Anerkennungsquoten über 75 Prozent, zum Beispiel Syrien.

Deutschland sollte danach 27.536 Flüchtlinge übernehmen, die Slowakei 902 und Ungarn 1.294. Ursprünglich war vorgesehen, dass Ungarn sogar um 54.000 Flüchtlinge, die dort ankamen, entlastet wird. Aber Ungarn lehnte das ab, weil es damit anerkannt hätte, für diese Flüchtlinge zuständig zu sein. Tatsächlich blieben ohnehin kaum Flüchtlinge in Ungarn.

Tatsächlich blieben ohnehin kaum Flüchtlinge in ­Ungarn

Die Slowakei und Ungarn klagten gegen den Umverteilungsbeschluss mit eher formalen Argumenten. So hätte die Abweichung von der Dublin-Verordnung als Gesetz beschlossen werden müssen. Es hätte auch mildere Mittel gegeben, etwa eine finanzielle Unterstützung von Italien und Griechenland.

Der EuGH lehnte die Klagen nun rundweg ab. Ein Gesetz sei nicht erforderlich gewesen, denn es gebe für den Umverteilungsbeschluss eine spezielle Rechtsgrundlage: „Befinden sich ein oder mehrere Mitgliedstaaten aufgrund eines plötzlichen Zustroms von Drittstaatsangehörigen in einer Notlage, so kann der Rat auf Vorschlag der Kommission vorläufige Maßnahmen zugunsten der betreffenden Mitgliedstaaten erlassen“, heißt es in Artikel 78 der EU-Verträge. Damit könne der Rat zeitlich befristete Maßnahmen beschließen, die er für erforderlich hält, um eine Flüchtlingskrise zu bewältigen. Bloße Finanzhilfen für Italien und Ungarn wären weniger geeignet als eine Umverteilung von Flüchtlingen.

Bislang wurden von den geplanten 160.000 Flüchtlingen erst 27.645 umverteilt. Deutschland hat in diesem Kontext knapp 8.000 Menschen aufgenommen, die Slowakei 16 und Ungarn keine. Dass der Prozess schleppend verläuft, hängt aber nicht nur an zögerlichen EU-Staaten. Anfangs hatten auch die Flüchtlinge kein Interesse an einer förmlichen Umverteilung und schlugen sich in das Land ihrer Wahl durch. Seit die Grenzen auf dem Balkan und am Brenner dicht sind, scheitert eine Umverteilung auch oft daran, dass nur aussichtsreiche Antragsteller verteilt werden.

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