Asylrecht in Deutschland: Mehr Anlass zur Abschiebung
Die Gründe für die Ausweisung straffälliger Ausländer sollen erweitert werden. Dazu sollen künftig auch Sexual- und Diebstahlsdelikte zählen.
Künftig sollen Ausweisungen bereits dann möglich sein, wenn ein Ausländer wegen einer Straftat gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe egal in welcher Höhe verurteilt worden ist. Das gleiche „schwerwiegende Ausweisungsinteresse“ gilt künftig für den Widerstand gegen Polizeibeamte oder Eigentumsdelikte, sofern diese Straftaten mit Gewalt, mit Drohungen oder mit List begangen wurden. Keine Rolle soll spielen, ob die Strafe auf Bewährung ausgesetzt wurde oder nicht.
Wenn wegen der genannten Delikte eine Strafe von einem Jahr oder mehr verhängt wurde, soll künftig gar ein „besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse“ vorliegen. Wie bisher muss das Interesse an der Abschiebung einer Person jedoch stets dem Bleibeinteresse des Einzelnen gegenübergestellt werden.
Mit dem Gesetz soll zudem Asylsuchenden, die aufgrund der genannten Straften zu einer mindestens einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden, konsequenter als bisher der Status als Flüchtling versagt werden können.
Aus einer Gruppe von mehreren Hundert Männern waren in Köln und anderen Städten in der Silvesternacht massenhaft Frauen angegriffen, sexuell belästigt und bestohlen worden. Als Täter wurden Männer aus Nordafrika genannt, darunter auch Asylbewerber.
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