: Bereitschaft bleibt billiger
ERFURT ap ■ Ärztlicher Bereitschaftsdienst darf geringer vergütet werden als so genannte Vollarbeit. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt vom Mittwoch ändert daran auch die Rechtsprechung des EU-Gerichtshofes nichts, nach der Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit anzusehen ist. Damit war die Klage eines Assistenzarztes, der für seine Bereitschaftsdienste 125 Prozent der Normalvergütung angestrebt hatte, erfolglos. Zur Begründung erklärten die Richter, wegen der geringeren Inanspruchnahme des Arbeitnehmers könne der Bereitschaftsdienst niedriger vergütet werden. Die pauschale Vergütungsvereinbarung der Tarifparteien habe sich an einer während der Bereitschaftsdienste maximal zu erwartenden Vollarbeit ausgerichtet. Das sei zulässig. Der Kläger habe nicht Freizeit ohne Vergütung geopfert, sondern für die Bereitschaftsdienste insgesamt eine angemessene Vergütung erhalten. Hierbei sei es egal, ob die Bereitschaftsdienste nach dem Arbeitszeitgesetz zulässig seien.
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