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Dreifachmörder ewig hinter Gittern

Der mehrfach wegen Mordes verurteilte Peter W. bleibt auch nach allen Haftstrafen hinter Gittern: Das Landgericht verhängte „zum Schutz der Allgemeinheit“ Sicherungsverwahrung gegen den Mann, der sich „lebendig begraben“ sieht

Bremen taz ■ „Der Arm des Gesetzes ist lang.“ Mit diesen Worten plädierte gestern der Staatsanwalt auf höchste Haftdauer und Sicherungsverwahrung für den Angeklagten – wegen Mordes vor 18 Jahren. Peter W. habe die damals über 70-jährige Rentnerin Meta K. getötet, um eine vorangegangene Sexualstraftat zu verdecken; erst eine DNA-Spermaanalyse hatte zum Indizienprozess geführt (taz berichtete). Die große Strafkammer des Bremer Landgerichts folgte der Forderung des Staatsanwalts.

Dass die Richter die Alkoholkrankheit des Angeklagten dabei zwar als „auch selbstverschuldet“, aber doch schuldmindernd bewerteten, wird dem Angeklagten wegen der Sicherungsverwahrung wenig nutzen: Peter W. wird nach dem Ende seiner Haftstrafen unkalkulierbar lange hinter Gittern bleiben. Wegen Mordes 1984 an einer Musiklehrerin sitzt er seit 2002 bereits eine 14-jährige Strafe ab, die sich mit dem gestrigen Schuldspruch nur um ein weiteres Jahr erhöht. So sieht es das Gesetz vor.

Er solle „lebendig begraben“ werden – das hatte der zweifache Mörder zu Prozessbeginn geäußert. „Er ist eine Gefahr für die Allgemeinheit“, stellte der Vorsitzende Richter Helmut Kellermann gestern bei der Urteilsverkündung wegen eines dritten Mordes fest, dem an Meta K.. Wenn der Angeklagte zu Alkohol oder Drogen greife, werde er ungemein gefährlich – meist, wenn Frauen ihm nicht zu Willen seien. In diesem wiederkehrenden Tatmuster werde der Mann mit seinem „Ausrasten“ selbst „immer wieder der Auslöser“.

Der Angeklagte hatte zwar angegeben, sich an die letzte Bluttat Weihnachten 1985 nicht zu erinnern. Er habe unter Drogen gestanden, als er an der Wohnungstür der Großmutter seiner damaligen Ehefrau auftauchte. Mit ihr habe er über deren Enkelin, seine Frau, die ihn verlassen hatte, sprechen wollen. Die Richter räumten ein, über die Tatmotive des Angeklagten wenig zu wissen – die Spuren von Sperma und von Verletzungen an der Getöteten seien jedoch eindeutig. Auch schlossen sie sich dem psychiatrischen Gutachten an, wonach der Angeklagte kaum im Vollrausch gehandelt haben dürfte. „Wir sind der Auffassung, dass Sie über diese Tat vermutlich mehr wissen, als Sie preisgegeben haben“, wandte sich der Vorsitzende Richter an den Angeklagten, der der Urteilsbegründung nach außen gefasst und interessiert zuhörte. Für diese Sicht des Gerichtes spreche auch, dass der Angeklagte einen Samenerguss hatte – was ihm im Vollrausch schwer möglich sei. Außerdem habe er zielstrebig den Wohnungsschlüssel der Frau eingesteckt, um unerkannt den Tatort und das verschlossene Haus verlassen zu können.

Zu Gunsten des Angeklagten wertete das Gericht nur dessen vom sadistischen Stiefvater geprägte Kindheit, „die das Etikett furchtbar verdient“ – und die kaum jemand ohne Schaden überstanden hätte, wie der Richter das Publikum mahnte. Vergeblich hatte zuvor der Verteidiger gegen Sicherungsverwahrung plädiert: für „Erbarmen und die Möglichkeit, dass der Angeklagte die Chance bekommt, seine Menschlichkeit sichtbar werden zu lassen.“ ede

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