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IN DER REGEL GILT DIE AUSNAHME

Der von Gesundheitsminsterin Ulla Schmidt vorgelegte Gesetzentwurf „über genetische Untersuchungen bei Menschen“ kommt mit einem hohen Anspruch daher: Niemand darf wegen seiner genetischen Eigenschaften benachteiligt werden. Ein Satz, der wohl im ganzen Bundestag Zustimmung finden wird. Doch ganz so einfach ist es nicht. Denn der Entwurf ist voller Ausnahmen, oft hinter juristischen Spitzfindigkeiten versteckt.

■ Im Alltag wird das Diskriminierungsverbot vor allem in der Arbeitswelt und beim Abschluss von Versicherungen von Bedeutung sein. Arbeitgeber dürfen von Bewerbern keinen Gentest verlangen. Selbst wenn ein Bewerber einen vorzeigen möchte, um zu zeigen, dass er kerngesund ist, darf der Arbeitgeber, so sieht es der Entwurf vor, ihn nicht annehmen. Für Berufe mit gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten jedoch soll es Ausnahmen geben, die in einer Verordnung aufgeführt werden. Überhaupt nicht erwähnt und deswegen ungeregelt bleibt die Situation für Beamte. Sie sollen alle ihnen bekannten gesundheitlichen Fakten offen legen. ■ Auch das Gentest-Verbot für Versicherungen sieht Ausnahmen vor. Lebens-, Pflege-, sowie Berufsunfähigkeitsversicherungen dürfen ab einer bestimmten Versicherungssumme verlangen, dass alle Ergebnisse von bisher durchgeführten Gentests vorgelegt werden.

■ Derzeit wird der Gesetzentwurf noch in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe der Koalitionsfraktionen diskutiert. Ein von Rot-Grün gemeinsam getragener Gesetzentwurf wird vorausichtlich erst im Januar vorliegen. WLF

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