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„From the River“-Parole ist strafbar

Fehlende Distanz zu Hamas entscheidend, urteilt VG Düsseldorf

Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hält die Parole „From the River to the Sea, Palestine will be free“ grundsätzlich für strafbar, es könne aber Ausnahmen geben. Konkret ging es um zwei propalästinensische Demonstrationen im Dezember 2023 in Düsseldorf und im April 2024 in Duisburg. In beiden Fällen hatte die Polizei den Veranstaltern die Parole „From the River …“ untersagt, weil sie strafbar sei.

Das VG Düsseldorf entschied nun, die Parole sei zwar „nicht per se antisemitisch“, sie sei jedoch nach dem Vereinsrecht strafbar, weil sie von der verbotenen Terrororganisation Hamas und dem ebenfalls verbotenen Netzwerk Samidoun als „Kennzeichen“ verwendet wird. Beide Vereinigungen hätten sich die Parole durch ständige Nutzung zu eigen gemacht.

Ausnahmsweise könne der Gebrauch der Parole aber erlaubt sein, so das Gericht, wenn sie „eindeutig“ nichts mit den beiden Organisationen zu tun habe, insbesondere wenn sich die Veranstalter einer Kundgebung von Hamas und Samidoun distanzieren. Das sei in den konkreten Fällen jedoch nicht der Fall gewesen.

Unter den Verwaltungsgerichten und unter den Strafgerichten ist die grundsätzlich Strafbarkeit der „From the River“-Parole als Kennzeichen verbotener Organisationen umstritten. Eine Klärung wird am Ende vermutlich erst das Bundesverfassungsgericht bringen – wobei es aber immer auch auf die Umstände des Einzelfalls ankommen wird: Wer äußert die Parole zu welchem Zeitpunkt in welchem Kontext?

Ob die Parole „From the River to the Sea, Palestine shall be free“ das Existenzrecht Israels verneint, ist ebenfalls umstritten, aber juristisch nicht entscheidend. Denn es ist bisher nicht strafbar, das Existenzrecht Israels verbal zu bestreiten. Christian Rath

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