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EuGH-Urteil zu DatenschutzGericht stärkt Verbraucher-Rechte

Verbraucherverbände dürfen bei Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung klagen, entscheidet der EuGH. Ein konkreter Auftrag ist nicht nötig.

Ramona Pop, Vorständin Verbraucherzentrale Bundesverband Foto: Dominik Butzmann/vzbv

Freiburg taz | Das Verbandsklagerecht gilt im Datenschutz auch dann, wenn lediglich Informationsrechte der Nutzer verletzt wurden. Das entschied jetzt der Europäische Gerichtshof in einem Fall aus Deutschland. „Das Urteil ist ein gutes Signal für Verbraucher:innen“, erklärte Ramona Popp, Vorständin des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv).

Ursprünglich ging es einmal um einen Datenschutzverstoß von Facebook/Meta. Der vzbv hatte Facebook bereits 2012 wegen Datenschutzverstößen bei seinem App Center verklagt. Facebook hat die Verstöße zwar schon vor Jahren abgestellt. Das Verfahren wurde aber fortgeführt, um die Klagebefugnis von Verbänden in solchen Fällen zu klären.

Der Bundestag hatte Ende 2015 das Verbandsklagerecht für Verbraucherschutzverbände ausdrücklich auf Datenschutzverstöße ausgeweitet. Die große Koalition sprach damals von einem „Meilenstein für den Datenschutz“. Verbände können Unternehmen also auch ohne konkreten Fall verklagen. Doch der Bundesgerichtshof (BGH) zweifelte, ob das neue Verbandsklagerecht gegen die 2018 in Kraft getretene Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen könnte.

EuGH legte verbraucherfreundlich aus

Schließlich lässt die DSGVO Klagen von Verbänden nur zu, wenn diese ausdrücklich von einem Verbraucher um Hilfe gebeten werden. Ohne Auftrag können Verbände laut DSGVO nur die Aufsichtsbehörden einschalten. Der BGH wollte deshalb vom EuGH wissen, ob diese EU-Regelung abschließend ist oder ob der Bundestag mit der Einführung eines selbständigen Verbandsklagerechts darüber hinausgehen durfte.

Der EuGH legte die DSGVO im April 2022 aber verbraucherfreundlich aus. Schon aus der DSGVO ergebe sich, dass Verbände auch ohne Auftrag gegen Datenschutzverstöße klagen können. Die Befugnis beschränke sich nicht auf Beschwerden bei Aufsichtsbehörden. Damit schien die Frage eigentlich geklärt.

Doch nun fiel dem BGH auf, dass die Befugnisse der Verbände in der DSGVO auf Probleme bei der „Verarbeitung“ von Daten beschränkt sind. Im konkreten Facebook/Meta-Fall ging es aber auch um die Verletzung von Informationspflichten durch Facebook. Deshalb legte der BGH den Fall erneut in Luxemburg vor.

Und nun, erneut, urteilte der EuGH verbraucherfreundlich. Auch wenn es um die Verletzung von Informationspflichten geht, die sich auf die Verarbeitung von Daten beziehen, können Verbraucherverbände ohne Auftrag von konkreten Kunden gegen Unternehmen klagen. (Az.: C-757/22)

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1 Kommentar

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  • Die Rechte der Verbraucher werden gerichtlich bestätigt. Setzt sie denn jetzt auch mal jemand durch??