Klima-Volksentscheid: Grüne wollen bei Wahl abstimmen
Spitzenkandidatin Jarasch kritisiert bei Parteitag ablehnende Haltung von SPD-Innensenatorin SPD heftig. Paralleler Termin sei „selbstverständlich“.
Innensenatorin Iris Spranger (SPD) vertritt bislang eine gänzlich andere Haltung. Ein Sprecher ihrer Senatsverwaltung hat eine gleichzeitige Durchführung von Wahl und Volksentscheid als „unwahrscheinlich“ bezeichnet. Aus Sicht seiner Behörde ist es zeitlich problematisch, die Abstimmung parallel zur Wahl vorzubereiten. Jarasch ging mit ihrer Forderung vom Samstag über frühere und eher vorsichtige Kritik von Grünen-Landeschef Philmon Ghirmai hinaus. Der hatte der taz am Donnerstag gesagt, ein separater Abstimmungstermin sei „schwer vermittelbar“.
Die Initiatoren des Volksbegehrens haben zu Wochenbeginn laut Landeswahlleitung rund 254.000, nach eigenen Angaben 261.000 Unterschriften eingereicht. Die werden derzeit in Sprangers Innenverwaltung geprüft. Damit es zu einem Volksentscheid kommt, müssen davon rund 170.000 gültig sein. Ziel des Volksbegehrens ist es, Berlin nicht wie vom rot-grün-roten Senat angestrebt bis 2045 klimaneutral zu machen, sondern schon bis 2030.
Erreichen will die Initiative das unter anderem mit schnellerer Umsetzung der Verkehrswende und besserer Gebäudedämmung. Anders als beim Volksentscheid „Deutsche Wohnen & Co. enteignen“ von 2021 liegt dazu keine bloße Aufforderung an den Senat vor, sondern ein Gesetzentwurf, der bei einem erfolgreichen Volksentscheid Gesetzeskraft hätte und bindend wäre.
Hintergrund des Terminstreits ist, dass die Rechtslage den Senat nicht verpflichtet, den Volksentscheid am 12. Februar abzuhalten. In Artikel 61 der Berliner Verfassung heißt es lediglich, dass ein Volksentscheid „innerhalb von vier Monaten“ nach Veröffentlichung des Ergebnisses herbeizuführen ist. Das wäre spätestens am 28. März, denn nach bisherigen Aussagen soll das Ergebnis bis 28. November vorliegen. Laut Abstimmungsgesetz muss der Entscheid nur dann mit einer Wahl zusammen gelegt werden, wenn diese Wahl „frühestens vier Monate und nicht später als acht Monate“ nach Ergebnisverkündung stattfindet.
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