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Rechtsstreit um MietendeckelDer Deckel vor Gericht

Das Bundesverfassungsgericht will noch in diesem Halbjahr über die Zukunft des Mietendeckels entscheiden. Alles ist möglich.

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe Foto: dpa

Für die Immobilienwirtschaft ist der Mietendeckel bekanntlich Sozialismus – und Sozialismus, da ist man sich in der Branche einig, hat mit der Bundesrepublik und ihrem Grundgesetz nichts zu tun. Naheliegend also, dass gegen den Deckel Verfassungsklagen eingereicht wurden, über die voraussichtlich im zweiten Quartal 2021 am Karlsruher Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden wird.

Folgt man den Geg­ne­r:in­nen des Deckels, ist dieser eindeutig verfassungswidrig, wie etwa die Wirtschaftskanzlei Heussen in einer Abhandlung schreibt. Professor Florian Rödl von der Freien Universität Berlin, der gemeinsam mit der Anwaltskanzlei Geulen & Klinger das Land Berlin vertritt, kann sich über diese „siegesgewisse Rhetorik“ nur wundern, das Urteil sei „wenigstens völlig offen“, so Rödl.

Doch um was geht es in der Rechtsverhandlung eigentlich genau? Geklagt wird auf zwei Ebenen: Erstens liegt dem BVerfG eine von Bundestagsabgeordneten der CDU und FDP eingereichte „Normenkontrollklage“ vor, die infrage stellt, ob Berlin als Bundesland überhaupt die für einen Mietendeckel nötige Gesetzgebungskompetenz besitzt. Zweitens klagen Ver­tre­te­r:in­nen der Immobi­lienwirtschaft, die einen zu tiefen Eingriff in die Eigentumsrechte befürchten.

Lediglich die Normenkontrollklage über die Frage der Zuständigkeit Berlins besitzt dabei das theoretische Potenzial, den Deckel in seiner Gesamtheit zu kippen. Darauf hat zuletzt Christoph Schmid von der Uni Bremen in einem Fachartikel hingewiesen. Das BVerfG müsste dafür Berlin nicht nur die Kompetenz absprechen, einen solchen Mietendeckel zu erlassen, sondern zudem von Übergangsregularien absehen, die die sozialen Folgen eines solchen Urteils (etwa Mietnachzahlungsforderungen, Räumungsklagen, Obdachlosigkeit) abmildern.

Es ist kompliziert

Davon sei aber nicht auszugehen, so Schmid, auch wenn das BVerfG hier kürzlich für Irritationen gesorgt hatte: Zwar wies es den Eilantrag eines Vermieters ab, der den Deckel schon vor Inkrafttreten seiner zweiten Stufe kippen wollte, begründete das aber unter anderem damit, dass der klagende Vermieter sich ja „eine höhere Miete versprechen“ lassen könne.

Doch wie steht es nun um die Zuständigkeit? Es ist kompliziert. Denn Berlin hat ein juristisches Novum geschaffen: Zwar war das Vorschreiben von Mietpreisen bis in die 1980er Jahre gängige Praxis, ging aber stets vom Bund aus – dass ein Bundesland etwas Derartiges vornimmt, ist neu.

Dabei war dieses Novum zu erwarten, denn 2006 wurde das Wohnungswesen in die Zuständigkeit der Länder überführt. Dieser Bereich beinhaltet nicht nur Milieuschutz und Zweckentfremdungsverbote. Auch Zwangsbewirtschaftung – die staatliche Zuweisung von Mie­te­r:in­nen und Mietpreis, in der Nachkriegszeit gang und gäbe – gehöre seither zum prinzipiellen Repertoire der Länder, wie Rödl ausführt. Damit sei klar, dass auch eine Festlegung von Höchstmieten grundsätzlich kein rechtliches Problem darstellten. „Da sind wir uns unserer Sache ganz sicher“, so Rödl.

Ist also alles klar? Nicht ganz. Denn was Rödl „gewisse Kopfschmerzen“ bereitet, ist die Möglichkeit einer Rechtsauffassung, die das Grundgesetz wesentlich bundesfreundlicher auslegen könnte, indem sie davon ausgeht, dass der Bund mit dem Verabschieden der Mietpreisbremse den gesamten Bereich der gesetzlichen Regulierung von Mieten an sich gezogen hat.

Findet dieses Argument vor Gericht Gehör, kann das zu der Schlussfolgerung führen, dass sich Berlin mit dem Mietendeckel über die Mietpreisbremse des Bundes hinweggesetzt und damit die so genannte Bundestreue verletzt habe.

Dramatische Veränderung im Kräfteverhältnis zwischen Bund und Ländern

Für Rödl hätte das eine „dramatische“ Veränderung im Kräfteverhältnis zwischen Bund und Ländern zur Folge. Die Bundesregierung würde in die Lage versetzt, „rein marktförmige Lösungen“ gegen den Willen der Länder durchzusetzen, ganz einfach indem sie behauptet, zur Lösung eines Problems beitragen zu wollen. Durch diese Willenserklärung allein würde den Ländern ihre Zuständigkeit entzogen werden.

Nach Rödl hätte der Bund für eine solche Rechtsprechung allerdings direkt mit der Verabschiedung der Mietpreisbremse klarstellen müssen, dass er keine weiteren Regelungen im Bereich Mieten wünscht. In der Vergangenheit habe das BVerfG stets „sehr streng“ auf eine solche Formulierung bestanden – sie sei im Gesetzestext zur Mietpreisbremse jedoch „nicht einmal oberflächlich zu identifizieren“, sagt Rödl.

Die Zukunft des Mietendeckels ist also alles andere als klar, obwohl das Verfahren noch in den Anfängen steckt. Bis dato haben die verschiedenen Seiten nur Stellungnahmen abgegeben, doch bald dürfte zur Anhörung eingeladen werden. Auch für die Mie­te­r:in­nen bleibt es also spannend.

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6 Kommentare

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  • Der Artikel und Herr Rödl gehen in keinster Weise auf die materiell-rechtliche Fragestellung ein.

    • @eicke81:

      Die ist auch nicht zentral im ersten Verfahren von den Bundestagsabgeordneten beim 2.Senat.



      Es gibt aber noch die Vorlage einer Kammer des LG Berlin und mehrere Individualbeschwerden die beim 1.Senat anhängig sind.



      Und dann gibt es noch eine Klage vor dem Berliner Landesverfassungsgericht; da glaube ich aber nicht, dass da Verstöße ggn. die Landesverfassung (gibt u.A. ein Recht auf Wohnung und Kartellverbot). Und selbst wenn, die Landesverfassung könnte man einfacher, auch per Volksabstimmung ändern.

    • @eicke81:

      Vielleicht weil es ne nebensächliche Frage ist, zumindest vorerst? Angesichts der Tatsache, dass vorgegebene Mietpreise bis in die 90er ne lange Tradition haben geht es da vermutlich nur um Details wie zum Beispiel wie hoch die Preise sein dürfen und ob die Ausnahmen etc. im Detail angemessen sind.

  • Ganz so dramatisch, wie im Artikel beschrieben, ist die Sache nicht. Mietrecht fällt in die Zuständigkeit des Bundes. Die Mietpreisbremse des Bundes hat das Verfassungsgericht für verfassungsgemäß erklärt (und ist dabei noch nicht mal auf Zuständigkeiten eingegangen). Daher ist die Mietpreisbremse Teil des Mietrechts. Da hat niemand irgendwas an sich gezogen. Es ist auch nichts kompliziert.

    Das Land Berlin wird sich kurz vor der Wahl eine blutige Nase einfangen. Nur das kann der Vertreter des Landes in dieser Deutlichkeit halt nicht sagen. Interessant ist jedoch die sich abzeichnende Verteidungslinie. Das Verfassungsgericht ist also "bundesfreundlich". Böses Verfassungsgericht.

    • @DiMa:

      Falsch. Art. 74 Nr. 18 alte Fassung (www.buzer.de/gesetz/5041/al1803-0.htm) sprach dem Bund zwischen 1949 und 1.9.2006 die Regelungskompetenz "Wohnungswesen" zu.



      Seitdem ist diese ersatzlos gestrichen. Heißt im Klartext: Der Bund darf im Wohnungs (und auch im ,,landwirtschaftlichen Pachtwesen" keine Gesetze mehr erlassen.

      D.h. Man könnte durchaus auch zu dem Ergebnis kommen das die Mietpreisregelungen des Bundes kompetenzwiedrig ergangen sind. (Das wird jedoch nur im Normenkontrollverfahren oder im Bund-Länder-Streit geprüft, nicht im Falle der privaten Verfassungsbeschwerde; die im Übrigen klar festgestellt hat, das diese inhaltlich nicht beanstandenswert sind).

      Der Bund muss sich hier quasi hilfsweise der Regelungskompetenz "Bürgerliches Recht" und somit des Vertragsrechtes, bedienen, um hier überhaupt noch Gesetze erlassen zu können.

      • @Ruhrpott-ler:

        *kompetenzwidrig.