Rechtsstreit um Mietendeckel: Der Deckel vor Gericht
Das Bundesverfassungsgericht will noch in diesem Halbjahr über die Zukunft des Mietendeckels entscheiden. Alles ist möglich.
Für die Immobilienwirtschaft ist der Mietendeckel bekanntlich Sozialismus – und Sozialismus, da ist man sich in der Branche einig, hat mit der Bundesrepublik und ihrem Grundgesetz nichts zu tun. Naheliegend also, dass gegen den Deckel Verfassungsklagen eingereicht wurden, über die voraussichtlich im zweiten Quartal 2021 am Karlsruher Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden wird.
Folgt man den Gegner:innen des Deckels, ist dieser eindeutig verfassungswidrig, wie etwa die Wirtschaftskanzlei Heussen in einer Abhandlung schreibt. Professor Florian Rödl von der Freien Universität Berlin, der gemeinsam mit der Anwaltskanzlei Geulen & Klinger das Land Berlin vertritt, kann sich über diese „siegesgewisse Rhetorik“ nur wundern, das Urteil sei „wenigstens völlig offen“, so Rödl.
Doch um was geht es in der Rechtsverhandlung eigentlich genau? Geklagt wird auf zwei Ebenen: Erstens liegt dem BVerfG eine von Bundestagsabgeordneten der CDU und FDP eingereichte „Normenkontrollklage“ vor, die infrage stellt, ob Berlin als Bundesland überhaupt die für einen Mietendeckel nötige Gesetzgebungskompetenz besitzt. Zweitens klagen Vertreter:innen der Immobilienwirtschaft, die einen zu tiefen Eingriff in die Eigentumsrechte befürchten.
Lediglich die Normenkontrollklage über die Frage der Zuständigkeit Berlins besitzt dabei das theoretische Potenzial, den Deckel in seiner Gesamtheit zu kippen. Darauf hat zuletzt Christoph Schmid von der Uni Bremen in einem Fachartikel hingewiesen. Das BVerfG müsste dafür Berlin nicht nur die Kompetenz absprechen, einen solchen Mietendeckel zu erlassen, sondern zudem von Übergangsregularien absehen, die die sozialen Folgen eines solchen Urteils (etwa Mietnachzahlungsforderungen, Räumungsklagen, Obdachlosigkeit) abmildern.
Es ist kompliziert
Davon sei aber nicht auszugehen, so Schmid, auch wenn das BVerfG hier kürzlich für Irritationen gesorgt hatte: Zwar wies es den Eilantrag eines Vermieters ab, der den Deckel schon vor Inkrafttreten seiner zweiten Stufe kippen wollte, begründete das aber unter anderem damit, dass der klagende Vermieter sich ja „eine höhere Miete versprechen“ lassen könne.
Doch wie steht es nun um die Zuständigkeit? Es ist kompliziert. Denn Berlin hat ein juristisches Novum geschaffen: Zwar war das Vorschreiben von Mietpreisen bis in die 1980er Jahre gängige Praxis, ging aber stets vom Bund aus – dass ein Bundesland etwas Derartiges vornimmt, ist neu.
Dabei war dieses Novum zu erwarten, denn 2006 wurde das Wohnungswesen in die Zuständigkeit der Länder überführt. Dieser Bereich beinhaltet nicht nur Milieuschutz und Zweckentfremdungsverbote. Auch Zwangsbewirtschaftung – die staatliche Zuweisung von Mieter:innen und Mietpreis, in der Nachkriegszeit gang und gäbe – gehöre seither zum prinzipiellen Repertoire der Länder, wie Rödl ausführt. Damit sei klar, dass auch eine Festlegung von Höchstmieten grundsätzlich kein rechtliches Problem darstellten. „Da sind wir uns unserer Sache ganz sicher“, so Rödl.
Ist also alles klar? Nicht ganz. Denn was Rödl „gewisse Kopfschmerzen“ bereitet, ist die Möglichkeit einer Rechtsauffassung, die das Grundgesetz wesentlich bundesfreundlicher auslegen könnte, indem sie davon ausgeht, dass der Bund mit dem Verabschieden der Mietpreisbremse den gesamten Bereich der gesetzlichen Regulierung von Mieten an sich gezogen hat.
Findet dieses Argument vor Gericht Gehör, kann das zu der Schlussfolgerung führen, dass sich Berlin mit dem Mietendeckel über die Mietpreisbremse des Bundes hinweggesetzt und damit die so genannte Bundestreue verletzt habe.
Für Rödl hätte das eine „dramatische“ Veränderung im Kräfteverhältnis zwischen Bund und Ländern zur Folge. Die Bundesregierung würde in die Lage versetzt, „rein marktförmige Lösungen“ gegen den Willen der Länder durchzusetzen, ganz einfach indem sie behauptet, zur Lösung eines Problems beitragen zu wollen. Durch diese Willenserklärung allein würde den Ländern ihre Zuständigkeit entzogen werden.
Nach Rödl hätte der Bund für eine solche Rechtsprechung allerdings direkt mit der Verabschiedung der Mietpreisbremse klarstellen müssen, dass er keine weiteren Regelungen im Bereich Mieten wünscht. In der Vergangenheit habe das BVerfG stets „sehr streng“ auf eine solche Formulierung bestanden – sie sei im Gesetzestext zur Mietpreisbremse jedoch „nicht einmal oberflächlich zu identifizieren“, sagt Rödl.
Die Zukunft des Mietendeckels ist also alles andere als klar, obwohl das Verfahren noch in den Anfängen steckt. Bis dato haben die verschiedenen Seiten nur Stellungnahmen abgegeben, doch bald dürfte zur Anhörung eingeladen werden. Auch für die Mieter:innen bleibt es also spannend.
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