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Flüchtlingsrat klagt gegen LandHorst verweigert Zutritt

Unter Hinweis auf EU-Regeln: Hamburgs Flüchtlingsrat will sich den Zugang zu mecklenburgischer Erstaufnahmeeinrichtung erstreiten.

Erstaufnahmeeinrichtung Horst: Manche müssen rein, andere dürfen nicht. Foto: dpa

Hamburg taz | Vor dem Schweriner Verwaltungsgericht wird heute Vormittag eine Klage des Flüchtlingsrats Hamburg gegen das Land Mecklenburg-Vorpommern verhandelt. Der Flüchtlingsrat hatte bereits im Jahr 2016 Klage eingereicht, weil die von ihnen autorisierten Vertreter*innen in die Flüchtlingsunterkünfte des Landes und insbesondere in die Zentrale Erstaufnahmeeinrichtung in Nostorf/Horst keinen Zugang bekommen.

„Sobald man sich dort als Teil des Flüchtlingsrats zu erkennen gibt, wird der Zutritt verwehrt“, beklagt Vereinsvorstandsmitglied Franz Forsmann. Dabei müssten nach geltender EU-Richtlinie auch die Vertreter*innen von staatlich anerkannten Nichtregierungsorganisationen Zugang zu den Einrichtungen erhalten, um den dort lebenden Schutzsuchenden effektive Hilfe zu ermöglichen.

EU-Mitgliedstaaten müssen nach der 2013 neu gefassten Richtlinie 2013/33 sicherstellen, dass Familienangehörige, Anwält*innen oder Berater*innen von Nichtregierungsorganisationen Zugang zu Unterkünften erhalten.

Der Flüchtlingsrat beklagt, dass auch damit den Geflüchteten die Chancen auf ein faires Asylverfahren genommen würden. Denn dadurch, dass ihnen der Zugang verwehrt wird, hätten Geflüchtete wiederum einen erschwerten Zugang zur Rechtsberatung, den der Verein anbietet. „Als eingetragener Verein sind wir staatlich anerkannt, der Zugang darf uns also nicht verwehrt werden“, sagt Forsmann.

Beratung vor dem Tor

Nachdem die Vertreter*innen in der Einrichtung nicht einmal einen Raum zur Beratung zur Verfügung gestellt bekamen, wurde ihnen 2016 – nach Einreichung der Klage – immerhin die Möglichkeit gegeben, in einem Container vor der Einrichtung die Beratung anzubieten.

„Es ergibt sich aber der Eindruck, dass gravierende Verstöße bei der Umsetzung der EU-Richtlinien durch das Land weiter praktiziert werden sollen“, sagt Forsmann. Und so die Unterkunft „nach außen abgeschottet“ werde. Auch eine zwischenzeitlich stattgefundene Mediation wurde ergebnislos abgebrochen.

Als eingetragener Verein sind wir staatlich anerkannt, der Zugang darf uns also nicht verwehrt werden

Franz Forsmann, Flüchtlingsrat Hamburg

Dabei ist die Einrichtung in Horst den Geflüchteteninitiativen seit Jahren ein Dorn im Auge. Die medizinische Versorgung sei mangelhaft. Viele der Bewohner*innen, die aus Krisen- und Kriegsgebieten kommen, hätten körperliche und psychische Erkrankungen, die etwa durch Folter oder Vergewaltigungen verursacht wurden. Die Situation habe sich in den vergangenen drei Jahren in Horst noch einmal verschlechtert.

Die in der Klage aufgeführten Vorwürfe weist das Innenministerium zurück. Pressesprecher Michael Teich teilt auf Anfrage der taz mit, dass die Erreichbarkeit von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie allen weiteren Gästen in der Erstaufnahmeeinrichtung gegeben sei. Des Weiteren sei die ambulante medizinische Betreuung vertraglich über die KMG Klinik Boizenburg abgesichert. „Hier gibt es keinerlei Unterschiede zur medizinischen Versorgung der einheimischen Bevölkerung.“

Das ehemalige Kasernen-Gelände der Nationalen Volksarmee liegt im Niemandsland am früheren DDR-Grenzübergang. Die nächstgelegenen Städte Boizenburg und Lauenburg sind rund sieben Kilometer entfernt – der Kontakt zur Außenwelt ist für die dort Untergebrachten ein kostspieliges und zeitintensives Unterfangen. Bewohner*innen wie Unterstützer*innen fordern deshalb seit Langem die Schließung der Einrichtung.

Horst soll „Anker-Zentrum“ werden

Doch das Land hat andere Pläne. Caffier hat Anfang dieser Woche mit Bundesinnenminister Horst Seehofer vereinbart, dass sich die Einrichtung zum heftig umstrittenen „Anker-Zentrum“ entwickeln wird. Durch Unterstützung des Bundes sollen die Asylverfahren in solchen Zentren deutlich beschleunigt werden und damit auch Abschiebungen.

Interessant könnte die Entscheidung des Gerichts, mit der bereits heute gerechnet wird, auch dahingehend werden, ob das Gericht den Hamburger Verein als zuständig für Geflüchtete in Mecklenburg-Vorpommern sieht. Der Verein engagierte sich dort schließlich aufgrund der Tatsache, dass die Hansestadt „ihre“ Geflüchteten dort ebenfalls unterbringt. 2006 hatte Hamburg mit dem Nachbarland eine Vereinbarung über die Mitnutzung abgeschlossen.

Vorigen September hatte die Hansestadt beschlossen, dort keine Menschen mehr unterbringen zu wollen – zurückgehende Flüchtlingszahlen wurden als Grund genannt. Wenn es dort keine Hamburger Geflüchteten mehr gibt, so befürchtet der Flüchtlingsrat eine mögliche Auslegung des Gerichts, sei der Klage auch nicht stattzugeben. Dabei wäre diese Tatsache aus Sicht des Flüchtlingsrats völlig irrelevant.

Dies gelte möglicherweise aber für eine zweite Klage, die der Flüchtlingsrat ebenfalls 2016 gegen das Land Hamburg als Mitnutzer der Einrichtung in Horst eingereicht hatte – in diesem Fall ist allerdings immer noch kein Verhandlungstermin angesetzt. Ob es noch zu einer Verhandlung kommt, da Hamburg sich nun zurückzieht, ist ungewiss.

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4 Kommentare

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  • Das liegt wahrscheinlich daran, dass Flüchtlingsräte, wie das BAMF vor kurzem kritisierte, über bevorstehende Abschiebungen informieren und so die Exekutive bei der Arbeit der Arbeit behindern.

  • Da sieht man mal wieder, wie weit rassistische und diskriminierende Strukturen sämtliche Behörden und Einrichtungen durchziehen. Ausgrenzen, isolieren, Rechtshilfe & Beratung verweigern. Ein trostloses Bild für ein Land das angeblich Wert auf Menschenrechte und Menschenwürde legt. Und vor Gericht ist man deren Willkür ausgesetzt...

  • 8G
    83492 (Profil gelöscht)

    "Dabei müssten nach geltender EU-Richtlinie auch die Vertreter*innen von staatlich anerkannten Nichtregierungsorganisationen Zugang zu den Einrichtungen erhalten, um den dort lebenden Schutzsuchenden effektive Hilfe zu ermöglichen."

    Ist das wirklich so? In der Richtlinie 2013/33 wird der Zugang von NGOs im Artikel 10 Abs. 4 "Haftbedingungen" geregelt und bezieht sich auf inhaftierte Personen. "Der Zugang zu der *Hafteinrichtung* darf nur dann eingeschränkt " ...

    Wie bewerten die Juristen im Forum das?



    eur-lex.europa.eu/...0:0096:0116:DE:PDF

    • @83492 (Profil gelöscht):

      Hm....also die Haftgründe in Artikel 8 Absatz 3 a-d werden doch generell auf Asylsuchende angewandt, oder sehe ich das falsch? Und soweit ich weiß, dürfen sich die Flüchtlinge nicht frei in Deutschland bewegen, solang ihr Aufenthaltsstatus nicht geklärt wurde, was für mich gleichbedeutend ist mit einer Haft.