: Shopping am Strand verboten
Das Oberverwaltungsgericht erklärt die Bäderregelung in Mecklenburg-Vorpommern für unwirksam
Das Oberverwaltungsgericht Greifswald (OVG) hat die Bäderregelung, wonach Badeorte Sonderöffnungszeiten bekommen, in Mecklenburg-Vorpommern für unwirksam erklärt. Teile der Regelung seien aus formaljuristischen Gründen verfassungswidrig, urteilte das Gericht am Mittwoch. Demnach sei die Rechtsgrundlage für die Verordnung nicht richtig zitiert worden, hieß es in der Begründung. Die Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di, die geklagt hatte, und das Schweriner Wirtschaftsministerium warfen sich gegenseitig vor, nicht genügend verhandlungsbereit gewesen zu sein. In anderen Reaktionen wurde vor allem gefordert, schnellstmöglich eine neue Verordnung zu erlassen.
Mit Blick auf den Zuständigkeitswechsel für Sonn- und Feiertage vom Innenministerium auf das Justizministerium hätte das Landesorganisationsgesetz genannt werden müssen, urteilte das OVG. Damit muss die seit 2016 geltende Bäderregelung neu formuliert werden.
Eine Entscheidung, ob die Bäderverkaufsverordnung auch aus inhaltlichen Gründen zu beanstanden sei, habe das OVG daher nicht mehr treffen müssen, betonte eine Gerichtssprecherin. Allerdings habe das Gericht bereits in der mündlichen Verhandlung am 11. Juli deutlich gemacht, dass es in einigen Punkten Bedenken gegen die Verordnung habe.
Die Gewerkschaft Ver.di hatte gegen die seit 2016 bestehende Verordnung Klage eingereicht. Ihrer Ansicht nach ist die Bäderregelung für die Ladenöffnung an Sonntagen in Kur- und Erholungsorten in Mecklenburg-Vorpommern nicht verfassungskonform, weil sie nicht vereinbar ist mit dem Sonntagsschutz.
In dem Land erlaubt die Bäderregelung, dass die Geschäfte in 77 Kur- und Erholungsorten vom 15. März bis einschließlich des ersten Sonntags im November in der Zeit von 12 bis 18 Uhr sonntags öffnen dürfen. Unabhängig davon dürfen alle Städte und Gemeinden wie bisher ihre Geschäfte an vier Sonntagen im Jahr öffnen. Nach Ver.di-Angaben betrifft die Bäderregelung etwa 15.000 bis 20.000 Beschäftigte im Einzelhandel.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Gericht hat zwar keine Revision zugelassen, das Wirtschaftsministerium kann aber Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen. (epd)
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