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Störerhaftung bei WLANImmer noch nicht abgeschafft

Das Wirtschaftsministerium reformiert die Haftung für WLAN-Betreiber erneut. Das Ergebnis ist so umstritten wie die bisherigen Versuche.

Offene WLANs bleiben risikoreich Foto: dpa

BERLIN taz | Nicht einmal ein Jahr nach der letzten Änderung gibt es einen neuen Anlauf: Mit einem Gesetzentwurf will das Bundeswirtschaftsministerium die Haftung von WLAN-Betreibern neu regeln. Das Ziel laut Gesetzesbegründung: Rechtssicherheit für Anbieter von offenen WLANs. Denn: „WLAN ist mittlerweile ein wichtiger Baustein der digitalen Infrastruktur und Grundlage vieler Geschäftsmodelle und Innovationen.“

Doch ob die Änderungen des Referentenentwurfs, die nicht einmal drei Seiten umfassen, tatsächlich Verbesserungen sind, ist umstritten. Judith Steinbrecher, Juristin des Verbands Bitkom, lobt, dass das Kostenrisiko für WLAN-Betreiber, das ihnen bislang bei einer Abmahnung droht, wegfallen solle. Auch Martin Madej vom Verbraucherzentrale Bundesverband findet, dass damit das größte Risiko für Betreiber von offenen WLANs beseitigt ist. Volker Tripp vom Verein Digitale Gesellschaft kritisiert den Entwurf hingegen als „Mogelpackung“: „Damit wird die Störerhaftung nicht abgeschafft.“

Die Störerhaftung bezeichnet das umstrittene Konstrukt, nach dem etwa Anbieter eines offenen WLAN in Haftung genommen werden können, wenn Dritte darüber eine Rechtsverletzung begehen. Der Bundestag hatte erst im vergangenen Jahr eine Neuregelung im Telemediengesetz beschlossen.

Doch in der Zwischenzeit hat sich der Europäische Gerichtshof mit dem Thema befasst. Daher, so geht es aus der Gesetzesbegründung hervor, sah man Reformbedarf. Nach dem EuGH-Urteil wollte man Rechtsunsicherheiten beseitigen.

Doch Tripp kritisiert: Gerichte könnten WLAN-Anbieter auch weiterhin in die Haftung nehmen und beispielsweise zur Sperrung von Webseiten oder einzelnen Ports verpflichten. In dem Entwurf heißt es, dass Rechteinhaber „insbesondere die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen“ können, um eine Wiederholung der Urheberrechtsverletzung zu verhindern. Der entsprechende Absatz erstreckt sich nicht nur auf WLAN-Betreiber, sondern auch auf Zugangs-Provider, also etwa die Telekom. Sie zu Sperren zu verpflichten war bislang lediglich in der Rechtsprechung üblich geworden.

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