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Dr. Tod in der Grauzone

BESCHLUSS Kein Totschlag-Prozess gegen Ex-Justizsenator Roger Kusch wegen aktiver Sterbehilfe

Der Werdegang des Dr. Tod

An die Elbe geholt wurde der Bundesanwalt Roger Kusch 2000 vom CDU-Bürgermeisterkandidaten Ole von Beust als „Sicherheitsberater“. Er sollte den Rechtspopulisten Ronald Schill als CDU-Hardliner neutralisieren. Staatlichen Drogenabgabe an Junkies nannte er „Beihilfe zum Selbstmord“.

Als Justizsenator im Schwarz-Schill-Senat machte Kusch Front gegen die „laschen“ Jugendrichter, ließ Drogeneinrichtungen schließen und baute das neue Gefängnis Billwerder zum Megaknast aus.

Nach seiem Rausschmiss aus dem Senat 2006 – wegen der vermeintlichen Weitergabe geheimer Protokolle zum Kinderknast Feuerbergstraße – gründete Kusch die rechtspopulistische Partei „Rechte Mitte Heimat Hamburg“ sowie 2008 den Verein „Sterbehilfe Deutschland“.

Ex-Hardcore-Justizsenator und Rechtspopulist Roger Kusch und der Neurologe Johann Friedrich Spittler müssen sich vorerst nicht vor dem Landgericht verantworten und Knast fürchten. Das Gericht lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen die beiden Repräsentanten des Vereins „Sterbehilfe Deutschland“ wegen Totschlags zweier Seniorinnen ab.

Vereinsvorsitzer Kusch und Nervenarzt Spittler sollen laut Anklage am 10. November 2012 den Suizid der 81 und 85 Jahre alten Seniorinnen aktiv unterstützt haben. Bereits Anfang des Jahres 2012 hätten sie sich entschlossen, einen Präzedenzfall in der „Sterbehilfe“, nämlich in Bezug auf eine Begleitung bis in den Tod, zu schaffen, so die Anklage. Als die beiden Seniorinnen dem Verein beitraten und ihre Selbsttötung aus Angst vor dem Altern erwogen, verwies Kusch – der den Spitznamen Dr. Tod hat – die beiden an Spittler zur Erstellung eines Gutachtens über die „Freiverantwortlichkeit“ der Sterbeentscheidung und „Wohlerwogenheit“ des Wunsches. Die Begutachtung kostete 2.000 Euro.

Spittler habe erkannt, dass beide Frauen geistig und körperlich rege waren und grundsätzlich zu freiverantwortlichen Entscheidungen fähig waren. Beide hätten entschieden, dass die Seniorinnen für ihren Präzedenzfall geeignet seien – obwohl die Vereinssatzung eine Unterstützung zur Selbsttötung nur bei hoffnungsloser Prognose vorsehe.

Kusch und Spittler sei es darauf angekommen, in Hamburg eine gerichtliche Entscheidung über die „Hilfe zur begleiteten Selbsttötung“ zu erzwingen. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass beide die „Tatherrschaft über die Selbsttötung“ hatten.

Das Landgericht lehnte dennoch die Eröffnung des Strafverfahrens ab. Zwar bestehe der Verdacht, dass Kusch und Spittler beabsichtigten, die beiden Frauen „für ihre gesellschaftspolitischen Ziele zu instrumentalisieren“, so das Gericht. Es gebe aber Indizien, dass die Verstorbenen die Entscheidung zur Selbsttötung „freiverantwortlich gefasst haben“. Die nach den vorliegenden Erkenntnissen praktizierte Sterbehilfe jedenfalls sei nach der zum Tatzeitpunkt geltenden Rechtslage nicht strafbar gewesen, auch wenn sie ethisch fragwürdig sein möge.

Da das Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung vom 3. Dezember noch nicht in Kraft gewesen sei, habe Kusch sich auch als Vereinsvorsitzender nicht strafbar gemacht. Die Staatsanwaltschaft hat Beschwerde vor dem Oberlandesgericht angekündigt. Kai von Appen

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