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Reform zur Familienpflege„Mischung aus Herz und Verstand“

Rückkehrgarantie zum Job, Kredit vom Bund und Lohnersatz im akuten Fall gibt es künftig für Menschen, die Verwandten helfen.

Eine gute Pflege bereitet auch den Gepflegten Freude Bild: dpa

BERLIN taz | Wenn Kornelia Schmid von der Arbeit nach Hause kommt, wartet ihr Mann schon auf sie. „Gut, dass du endlich kommst“, sagt er dann. Jetzt beginnt für die 52-jährige Reno-Fachgehilfin im bayerischen Amberg ihre nächste Schicht: Sie bringt ihren Mann zur Toilette, sie zieht ihn um, sie wäscht ihn. Er sitzt im Rollstuhl, an manchen Tagen ist er am ganzen Körper gelähmt. Dann muss sie ihn füttern und ihm den Mund abwischen. Schmids Mann leidet an multipler Sklerose, einer unheilbaren Krankheit. Kornelia Schmid pflegt ihn seit fast zwanzig Jahren. Sie pflegt auch ihre 78-jährige Mutter und ihre ebenso alte Schwiegermutter. „Nebenbei“ geht sie 16 Stunden in der Woche arbeiten.

Das spürt sie. Jeden Tag ein bisschen mehr. „Meine Nerven sind nicht mehr stabil“, sagt sie. „Mein Rücken ist empfindlich geworden.“ Menschen wie Kornelia Schmid soll jetzt geholfen werden. Am Donnerstag hat der Bundestag die sogenannte Familienpflegezeit verabschiedet.

Das Gesetz von Familienministerin Manuela Schwesig (SPD) erlaubt es künftig berufstätigen Angehörigen, sich kurz- und längerfristig um nahestehende Pflegebedürftige zu kümmern. Das können Verwandte wie Eltern, EhepartnerInnen oder Geschwister sein – und jetzt auch enge Vertraute wie Stiefeltern und SchwägerInnen. Um die Pflege zu gewährleisten, können Betroffene fortan bis zu sechs Monate teilweise oder ganz aus dem Job aussteigen – und danach wieder an ihren alten Arbeitsplatz zurückkehren. Diese Regelung gilt für Betriebe mit mehr als 15 MitarbeiterInnen.

Möglich wird es ebenso, die Arbeitszeit zwei Jahre lang auf bis zu 15 Wochenstunden zu reduzieren. Einen Rechtsanspruch darauf haben allerdings nur Beschäftigte in Unternehmen mit mindestens 25 MitarbeiterInnen. Auch Chefs kleinerer Firmen dürfen ihren Angestellten eine Aus- oder Teilzeit im Pflegefall gewähren, müssen es aber nicht.

Familienpflegezeitgesetz

Diese Rechte haben Pflegende ab Januar 2015 laut Gesetz:

10 Tage Auszeit nehmen. Gilt für alle und wird künftig bezahlt. Die Lohnersatzleistung beträgt etwa 90 Prozent des Nettoarbeitsgehalts und ist für hohe Einkommen gedeckelt. Die 10 Tage müssen nicht hintereinander, sondern können auch gestaffelt genommen werden.

6 Monate teilweise oder ganz aus dem Job austeigen. Gilt für Beschäftigte in Unternehmen mit mehr als 15 MitarbeiterInnen.

24 Monate lang die Wochenarbeitszeit auf bis zu 15 Stunden reduzieren. Gilt für Betriebe mit mehr als 25 Beschäftigten.

Zinslose Kredite während der Pflegezeit, um Lohnausfälle zu überbrücken. Den müssen sie nach Ende der Pflegezeit zurückzahlen.

3 Monate aus dem Job aussteigen, um Angehörige in deren letzter Lebensphase zu begleiten - zum Beispiel im Hospiz.

Um die Pflegezeit finanziell zu überbrücken, wenn das Geld durch die Arbeitszeitreduzierung nicht reicht, können die Pflegenden einen zinslosen Kredit aufnehmen. Den bekommen sie beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA). Das Darlehen muss nach Ende der Pflegezeit zurückgezahlt werden.

Bezahlte Auszeit im Akutpflegefall

Darüber hinaus sieht das Gesetz, das ab Januar gilt, eine bezahlte Auszeit im Akutpflegefall vor. Wenn beispielsweise Mutter oder Vater schwer gestürzt sind und sofort gehandelt werden muss, hatte man schon länger Anspruch auf eine Auszeit im Job – bisher allerdings unbezahlt. Künftig gibt es zehn Tage lang Lohnersatz, ähnlich wie im Krankheitsfall von Kindern. Dafür stellt die Pflegeversicherung, deren Beiträge ab Januar erhöht werden, 100 Millionen Euro zur Verfügung.

Derzeit gibt es 2,6 Millionen Pflegebedürftige, 1,85 Millionen werden ambulant betreut, zwei Drittel davon zu Hause von ihren Angehörigen. Von denen sind 400.000 berufstätig, in der Regel Frauen. Laut Familienministerium beklagen rund 80 Prozent der Betroffenen, dass sie Beruf und Pflege nur schwer miteinander vereinbaren können.

Rückhalt in der Koalition

Die Gesetzesnovelle stößt vor allem in der Koalition auf allgemeine Zustimmung. Als eine „Mischung aus Herz und Verstand“ bezeichnet Marcus Weinberg, familienpolitischer Sprecher der Unionsfraktion im Bundestag, das Papier. „Das ist ein gutes Gesetz für Familien und für Unternehmen“, lobt SPD-Fraktionschef Thomas Oppermann. „Grundsätzlich“ begrüßt auch der Frauenrat, der Dachverband aller Frauenorganisationen und -verbände in Deutschland, die Familienpflegezeit. „Gesetzliche Regelungen der Pflege müssen dafür sorgen, dass Frauen von und bei der Pflege entlastet werden“, heißt es in einer Stellungnahme.

Gleichwohl bemängelt der Frauenrat, dass das Gesetz vor allem Frauen und nicht auch Männer mit in den Blick nimmt. Würde das Gesetz keinen Kredit, sondern „eine nicht rückzahlbare Lohnersatzleistung“ bieten, dann würden auch besser verdienende Männer stärker dazu animiert werden zu pflegen.

Nachteile für Frauen

Kritik entzündet sich auch an der Größe der Firmen, für die das Rückkehrrecht an den alten Arbeitsplatz gilt. „Vor allem Frauen arbeiten größtenteils in kleinen und mittleren Unternehmen und profitieren damit nicht vom Rechtsanspruch“, sagt Christine Reckmann vom Zukunftsforum Familie.

Das sieht Kornelia Schmid in Amberg ähnlich. Sie wohnt in einer Region, in der viele Firmen kleine Familienbetriebe sind. Die Angestellten dort gingen leer aus. Schmid weiß aus eigener Erfahrung, was es heißt, arbeiten zu gehen und gleichzeitig zu pflegen. An manchen Abenden ist sie so fertig, dass die Buchstaben vor ihren Augen verschwimmen, wenn sie Zeitung liest.

Zum Jahreswechsel gibt sie – trotz Schwesig-Gesetz – ihren Job auf. Das hatte sie schon länger beschlossen. Sie ahnt, dass ihr die KollegInnen und die gute Stimmung im Büro fehlen werden. Aber sie will vorbeugen und nicht selbst zum Pflegefall werden. Denn was sollten dann ihr Mann, ihre Mutter und ihre Schwiegermutter machen?

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