: Polizisten sollen zurückzahlen
■ Zwei Ukrainer wollen veruntreute 35.000 Mark einklagen
Müssen die zwei Bremer Polizisten, die 1996 rechtskräftig wegen Verwahrungsbruch und Unterschlagung verurteilt worden sind, dem Ukrainer Nikola K. sein Geld wiedergeben? Diese Frage sollte gestern das Landgericht klären. Die beiden Bremer Beamten Ralf W. und Thomas S. hatten 1994 die Personalien von zwei Ukrainern festgestellt, die in Bremen zwei Kleinlaster kaufen wollten. Die beiden waren einem Kaufhaus-Detektiv aufgefallen, als sie einen Pullover klauen wollten. Die Polizeibeamten nahmen den Ukrainern die Pässe ab, einen Schließfachschlüssel und - zwei Geldbündel. Und dieses Geld hat Nikola K. niemals zurückerhalten.
Zwei Jahre später waren die Polizisten wegen Verwahrungsbruchs zu zehn Monaten Gefängnis auf Bewährung verurteilt worden. Das Geld hat der ukrainische Geschäftsmann Nikola K. aber bisher nicht wiederbekommen. Deswegen klagte er vor dem Landgericht. Auch vor der Zivilkammer bestritten die beiden Beamten, das Geld unterschlagen zu haben und wollten sich daher auf eine gütliche Einigung über 24.000 Mark nicht einlassen. So muß das Gericht einen Spruch fällen, Prozeßbeobachter erwarten, daß die Ukrainer, die eigens aus der Ukraine angereist waren, auch vor dem Landgericht Recht bekommen, selbst wenn es über die genaue Summe etwas unterschiedliche Angaben der beiden gab. In einer langwierigen Verhandlung mußte der Sachverhalt in dem Zivilverfahren neu ermittelt werden. Die Beweislast liegt in diesem Rechtsstreit bei beiden Seiten.
Disziplinarrechtlich sind die beiden Beamten bisher nicht belangt worden. Trotz der eindeutigen Verurteilung in dem Strafverfahren hat der Dienstherr das Disziplinarverfahren ein weiteres Mal mit dem Hinweis ausgesetzt, das Ende des zivilrechtlichen Streites sollte abgewartet werden. Dies kann sich noch hinziehen, wenn das Zivilverfahren in die zweite Instanz geht.
Da es um ein Versagen im Kernbereich dienstlicher Pflichten geht, droht den beiden Beamten Suspendierung vom Dienst, wenn der Dienstherr die Tatsachenfestellungen des Gerichts anerkennt.
Daß einer der beiden Polizeibeamten schon einmal vor Jahren einschlägig wegen Verwahrungsbruchs rechtskräftig verurteilt worden ist und ein Verfahren wegen Körperverletzung hatte, ist bisher für die polizeiinterne Einschätzung des Falles ohne Bedeutung geblieben. Der Leiter des 6. Reviers hatte in dem Strafverfahren ausgesagt, die beiden Beamten seien unbescholten. L.A.
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