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miethai & coKautionenAnlage von Mietersicherheiten

Wer klagt nicht über Haushaltsdefizite und Geldmangel? Den Vermietern geht es nicht anders als den MieterInnen. Kein Wunder, dass sich immer mehr MieterInnen Sorgen um ihre Mietsicherheit machen.

In § 551 BGB ist geregelt, dass der Vermieter eine Mietsicherheit in Höhe von drei Monatsmieten nehmen darf. Bei der Berechnung der Monatsmieten ist zu beachten, dass die Betriebskosten keine Berücksichtigung finden.

Die Mietsicherheit ist vom Vermieter bei einem Kreditin- stitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Nach der Mietrechtsreform gibt es für die Vertragsparteien die Möglichkeit, eine andere Anlageform zu vereinbaren. Achtung – ohne entsprechende Vereinbarung ist der Vermieter nicht befugt, eine solche Anlageform zu wählen. In beiden Fällen sind die Erträge nicht auszuzahlen oder anderweitig zu verrechnen, sondern müssen mit der Mietsicherheit angelegt bleiben und bringen weiter Zinsen.

Die Anlage der Mietsicherheit muss vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen. MieterInnen haben einen Anspruch darauf, den Nachweis zu verlangen. Sollte der Vermieter dies verweigern oder nicht in der Lage sein, den Nachweis zu erbringen, können die MieterInnen von ihrem Zurückbehaltungsrecht gebrauch machen. Dies bedeutet, dass sie solange die Miete einbehalten, bis die Höhe der Mietsicherheit erreicht ist. Wichtig ist, dass das Geld umgehend zurückgezahlt wird, sobald der Vermieter den Nachweis über die Kautionsanlage bringt.

C. Hollander ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20259 Hamburg, Tel. 431 39 40, info@mhmhamburg.de, www.mhmhamburg.de

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