Frau Dr. Merkel hat ihre Freude über ein Geschehen zum Ausdruck gebracht. Das ist erst einmal eine wahre Aussage. Der strafrechtliche Gegenbeweis kann nicht erbracht werden. Dies ist kein Straftatbestand.
Es ist auch nicht Billigung einer Straftat. Da hat also jemand (behauptet) das Militärstrafgesetzbuch des USA gelesen und dann den Fall entschieden im Sinne unzulässiger Aktion und will daraus nun ein starfrechtlich relevantes Fehlverhalten der Bundeskanzlerin ableiten. Dazu ist zu sagen:
1. Angriff auf eine feindliche Kommandozentrale und Tötung dort anwesender Mitglieder von Kriegsparteien ist durch das Völkerrecht und die Genfer Konvention erlaubt.
a. Bei Bin Laden handelte es sich um den Anführer einer Kriegspartei, die dem Westen und speziell den USA den "heiligen Krieg" erklärt hat. Also ist Kriegszustand gegeben.
b. das angegriffene Objekt war auch eine Kommandozentrale, ein militärisches Objekt.
c. in dieser hielten sich mindestens weitere bewaffnete Mitglieder der Kriegspartei (aktive Al Kaida-Kämpfer) auf und es kam zu Schußwechseln.
d. das Bin Laden sich aktiv ergeben hat (die weiße Fahne geschenkt hat) ist weder vorgetragen noch bewiesen worden, noch nach dem bisher bekannten Ablauf wahrscheinlich oder der Lebenserfahrung entsprechend. Alles spricht vielmehr dafür, dass Bin Laden nicht mit erhobenen Händen erschossen wurde und nur in diesem Fall wäre eine gezielte Tötung im Rahmen einer Kommando-Aktion Unrecht gewesen. Wenn ein Feind sich nicht sofort aktiv ergibt, darf man ihn töten. Kein Soldat muß sein Leben oder das eines Kameraden dadurch gefährden, dass er erst überprüft, ob auch jeder einzelne Feind bewaffnet ist und sich zur Überprüfung vielleicht erst einmal erschissen lässt. Sofern es feindliches Feuer gegeben hat - und das hat es offensichtlich und unbestritten - ist Tötung aller nicht offensichtlich unbewaffneter und sich nicht aktiv ergebender Feinde erlaubt.
2. Die Tötung war damit eindeutig erlaubt.
3. Entgegen stehende Eerklärungen irgend eines Militärhandbuches kann es nicht geben. Die Behauptung solcher ist vielmehr sachverwirrende Schutzbehauptung um vom offensichtlich unberechtigten kriminellen Charakter der Strafanzeige abzulenken.
4. Die behauptete Straftat könnte es nur dann gegeben haben, wenn bewiesen würde, dass Bin Laden sich aktiv und klar erkennbar ergeben wollte und dennoch liquidiert wurde, was dann Mord gewesen wäre.
5. Irgend welche Fakten oder Tatsachen in diese Richtung legt der anzeigeerstattende Richter nicht vor.
6. Diese Tatsachen müssten dann auch noch öffentlich bekannt gewesen sein und es hätte - sofern ihre Würdigung als Straftat oder erlaubtes soldatisches Handeln unklr war - ein Gerichtsverfahren geben müssen, dass diese als Straftat ausurteilt hätte, bevor irgend jemand eine Straftat annehmen muß. All dies ist offensichtlich nicht der Fall.
7. Bei den aktuell vorliegenden Fakten muß niemand das Vorliegen einer Straftat annehmen, sondern darf von regulären Kriegshandlungen ausgehen, die wie gezeigt erlaubt sind und sich über die Tötung eines Feindes, der anegkündigt hatte, zur Durchsetzung seiner politischen Zwansgvorstellungen auch Deutsche zu töten, freuen.
8. Um den Beweis der Billigung einer Straftat erbringen zu können, muß bewiesen werden, dass es eine Straftat gab, der Beschuldigte nicht annehmen konnte, dass es sich um ein strafloses Verhalten gehandelt hat.
9. Angesichts der Tatsache, dass keine offensichtlichen Beweise für Mord vorliegen und jeder vernünftige Mensch von Tötung von Mitgliedern einer Kriegspartei auszugehen hat (auf die Frage unbewaffnet oder auch selbst bewaffnet kommt es wie gesagt nicht an angesichts von bewiesenen Schußwechsel und damit der vertretbaren Annahme, dass auch Bin Laden bewaffnet sein könnte), kann der Beweis des Wissens der Bundeskanzlerin um eine Straftat nicht erbracht werden.
10. Damit ist es auch offensichtlich nicht beweisbar, dass diese eine Straftat wissentlich gebilligt hat.
11. Damit ist die Strafanzeige offensichtlich unberechtigt.
12. Damit ist das Verfahren gg. Frau Merkel gar nicht erst zu eröffnen.
13. Der Richter hat dagegen eine Straftat begangen, offensichtlich unberechtigte Strafanzeige.
14. Diese hat er auch aus niederen Beweggründen begangen, nämlich um seinen Frust und seine Erregung abzureagieren und andere Leute mit solchem groben Unfug zu belästigen.
Gegen den Richter ist insofern ein Strafverfahren zu eröffnen und dieser zu verurteilen.
15. Seine Vorgehensweise bei der Prüfung der Strafanzeige zeigt auch seine offensichtliche Unfähigkeit das Richteramt auszuüben:
a. wie gezeigt kann nur der Beweis eines Mordes überhaupt zu einer Straftat führen. Irgend welches Gefasel über irgend welche behaupteten Schlüsse aus irgend welchen irrelevanten Gesetzen dagegen nicht. b. es war zwingend der offensichtliche Beweis für Mord zu erbringen. Nur dieser konnte überhaupt Überlegungen in Richtung einer Straftat (Mord) und Billigung dieser (Folgestraftat) ermöglichen.
c. dann war noch der Beweis des Wissens der Bundeskanzlerin um die Straftat zu erbringen, da nur so die Voraussetzungen für den Vorsatz der Billigung überhaupt erbracht werden können.
d. die Vorgehensweise bei der Überlegung zur Stellung einer Strafanzeige war damit offensichtlich unvertretbar.
e. es ist zu besorgen, dass der Richter auch im Rahmen seiner richterlichen Tätigkeit ähnlich inkompetent vorgeht.
f. er stellt damit eine nicht hinnehmbare Gefährung für die Qualität der Rechtspflege in der Bundesrepublik dar und ist sofort aus seinem Amt zu entfernen und ein Amtsenthebungsverfahren einzuleiten.
g. die mögliche strafrechtliche Verurteilung erzwingt es ebenfalls ihn mit sofortiger Wirkung vom Dienst zu suspendieren. Nach einer strafrechtlichen Verurteilung ist dies zwingend.
Es wird zu beobachten sein, ob die rot-grüne Landesregierung einen Straftäter deckt, oder die notwendigen Maßnahmen ergreift und die Verurteilung des Richters und seine Amtsenthebung vorantreibt.
Personen, die aktuell oder zukünftig mit diesem Richter zu tun haben, können überlegen und sich diesbezüglich rechtlich beraten lassen, ob sie nicht in diesem Sinne jeweils Strafanzeige gegen den Richter stellen und diesen dann wegen Befangenheit ablehen. Ich persönlich würde es nicht riskieren, ein Verfahren bei einem solchen juristischen Amokläufer anhängig zu haben.
zu von Eugen
er ist kein guter Jurist und von schon fast bemitleidenswertem (Un)verstande.
Jura ist eine hochgradige Anforderungen an die intellektuelle Qualität und Sauberkeit der Berufsausübung/Verfahrensdurchführung stellende berufliche Tätigkeit, denen der hier anzeigestellende Richter nicht im Ansatz genügt. Schulnote: 6. Zweites Staatsexamen: durchgefallen. Zusatz-Kommentar: Der Studierende sollte sich um einen anderen Beruf bemühen, da er für den des Juristen offensichtlich nicht geeignet ist.
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