AfD will mehr Listenplätze in Sachsen: Verfassungsgericht sagt „nein“
Viele AfD-Kandidat*innen dürfen zu den Wahlen in Sachsen nicht antreten. Die Richter in Karlsruhe ändern nichts daran – denn die Partei kämpft mit Formfehlern.
Nach einer Entscheidung des Landeswahlausschusses dürfen bei der Wahl am 1. September nur die ersten 18 Kandidaten auf der Liste antreten. Im Hinblick auf die Plätze 19 bis 61 hatte das Gremium die Aufstellung am 5. Juli für ungültig erklärt. Beanstandet wurde, dass die AfD ihre Kandidaten bei zwei getrennten Parteitagen bestimmt hatte. Die Partei kann damit nur noch über Direktmandate in den 60 Wahlkreisen mit mehr Abgeordneten ins Parlament einziehen.
Die AfD hatte von einem Komplott gesprochen, um sie als politischen Mitbewerber zu schwächen. Sie liefert sich derzeit in Umfragen mit der CDU ein Kopf-an-Kopf-Rennen um die Position als stärkste Kraft.
Karlsruhe sieht inhaltliche Mängel
Gegen die Entscheidung haben der AfD-Landesverband und acht betroffene Bewerber auch in Sachsen Verfassungsklage eingereicht. Andere rechtliche Schritte wären erst nach der Wahl möglich.
Die Karlsruher Beschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht wegen diverser inhaltlicher Mängel nicht zur Entscheidung an. Der Antrag sei nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend begründet, hieß es. Für die Prüfung fehlten außerdem Unterlagen.
Vor allem hätte sich die AfD aber mit dem Grundsatz auseinandersetzen müssen, „dass subjektiver Wahlrechtsschutz bei Landtagswahlen durch die Länder gewährt wird“, begründeten die Richter ihren Beschluss vom 18. Juli.
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