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AfD will mehr Listenplätze in SachsenVerfassungsgericht sagt „nein“

Viele AfD-Kandidat*innen dürfen zu den Wahlen in Sachsen nicht antreten. Die Richter in Karlsruhe ändern nichts daran – denn die Partei kämpft mit Formfehlern.

Wegen eines Formfehlers dürfen in Sachsen nur die ersten 18 KandidatInnen auf der Liste antreten Foto: dpa

Karlsruhe dpa | Die AfD Sachsen ist mit einer Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe gescheitert. Dabei ging es um die teilweise Nichtzulassung ihrer Kandidatenliste für die Landtagswahl. Das teilte das Bundesverfassungsgericht am Mittwoch mit. Eine Entscheidung des sächsischen Verfassungsgerichtshofs in Leipzig steht aber noch aus. Dort wird am Donnerstag verhandelt. (Az.: 2 BvR 1301/19)

Nach einer Entscheidung des Landeswahlausschusses dürfen bei der Wahl am 1. September nur die ersten 18 Kandidaten auf der Liste antreten. Im Hinblick auf die Plätze 19 bis 61 hatte das Gremium die Aufstellung am 5. Juli für ungültig erklärt. Beanstandet wurde, dass die AfD ihre Kandidaten bei zwei getrennten Parteitagen bestimmt hatte. Die Partei kann damit nur noch über Direktmandate in den 60 Wahlkreisen mit mehr Abgeordneten ins Parlament einziehen.

Die AfD hatte von einem Komplott gesprochen, um sie als politischen Mitbewerber zu schwächen. Sie liefert sich derzeit in Umfragen mit der CDU ein Kopf-an-Kopf-Rennen um die Position als stärkste Kraft.

Karlsruhe sieht inhaltliche Mängel

Gegen die Entscheidung haben der AfD-Landesverband und acht betroffene Bewerber auch in Sachsen Verfassungsklage eingereicht. Andere rechtliche Schritte wären erst nach der Wahl möglich.

Die Karlsruher Beschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht wegen diverser inhaltlicher Mängel nicht zur Entscheidung an. Der Antrag sei nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend begründet, hieß es. Für die Prüfung fehlten außerdem Unterlagen.

Vor allem hätte sich die AfD aber mit dem Grundsatz auseinandersetzen müssen, „dass subjektiver Wahlrechtsschutz bei Landtagswahlen durch die Länder gewährt wird“, begründeten die Richter ihren Beschluss vom 18. Juli.

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6 Kommentare

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  • Das Gericht sagt nicht „nein“, es sagt gar nichts inhaltliches.



    Die bisherige Ablehnung ist rein formal.

  • Die totale Inkompetenz, der Dilettantismus zeigt sich doch seit Einziehen in jedes Parlament (EU, Länder & Bund) seit 2014.

    Dahinggeschluderte parlamentarische Anfragen (desöfteren auch per copy & paste zusammengeklaut), inhaltlich gesetzeswidrige Anfragen, Geschäftsordnungsdebakel, verpennte Abstimmungen. Minderleister in Parlamentsausschüssen.

    Auf Parteiebene Tricksereien bei der Aufstellung von Kandidatenlisten (NRW-Wahl), Doppelmandate (Land/Bund siehe Kantholz-Magnitz oder vormals Pretzell (EU/Land).

    Jetzt also noch anstatt den sächsischen Verfassungshof das BVerG als nicht zuständigen Adressaten angerufen.

    So geht "Opposition" auf rechtsradikal.

    Hauptsache das Büfett bei offiziellen Anlässen wird abgefressen und der teuerste Wein weggesoffen.

    Bei Lobbyistenveranstaltungen und TV-Einladungen (inkl. mitgebrachter Security) fallen AfDler auch gern durch Verfressen- und Versoffenheit auf.

    (Quelle: diverse MdBs aus anderen Fraktionen sowie Talkshowteilnehmer aus dem demokratischen Spektrum bei "Maischberger" in ARD)

  • Wieso lässt mich die Idee nicht los, dass die Formfehler der AFD Absicht sind, damit man sich genüsslich in der Opferrolle suhlen kann oder sind sie tatsächlich so inkompetent?

    • @noctuaNigra:

      Weil die AfD sich gerne als Opfer darstellt und die 18 irgendwie an einen rechten Nummerncode erinnert?

  • Liebe taz, es wäre schön, wenn der Artikel etwas genauer wäre: es geht nicht um zwei unterschiedliche Parteitage sondern um zwei unterschiedliche Wahlverfahren, so viel Information muss schon sein.

    • @LesMankov:

      Zwei Tage können nicht einer sein ;-) Die Wahl wurde an einem anderen Tag mit anderem Wahlverfahren fort gesetzt.