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AfD-Höcke gegen tazKein Hitlergruß

Dass Björn Höcke am 18. Mai 2016 keinen Hitlergruß gezeigt hat, darüber waren sich die Parteien vor dem Landgericht Erfurt am 15. Juni 2016 einig: Die taz hatte einen Artikel über einen Auftritt Höckes vor dem Erfurter Dom, bei dem das AfD-Mitglied 25 Minuten lang gegen einen in Erfurt geplanten Moscheeneubau gehetzt hatte, mit einem Standbild aus der von der AfD selbst verbreiteten Filmaufzeichnung illustriert. Der Bildausschnitt zeigt Höcke mit erhobenem rechten Arm und ausgestreckter Hand. Überschrieben war der Artikel mit „Hitlergruß im Abendland“.

Gegenstand des Artikels war die von der taz ausgemachte Wirkung der Höcke-Rede. Noch am Abend des 18. Mai hatte ein „15-jähriger fehlgeleiteter Erfurter“ (so der Richter in der Verhandlung) einen YouTube-Beitrag hochgeladen, in dem er den Hitlergruß zeigte und zum Widerstand gegen den Moscheebau durch Brandstiftung aufrief. Nachdem Höcke sich bei der taz über die Berichterstattung beschwerte, änderte die taz die Überschrift in „Höcke nimmt Maß“. Das war Höcke nicht genug. Er begehrte eine einstweilige Verfügung, mit der der taz die alte und die neue Überschrift untersagt werden sollte, dazu die Verbreitung des Standbildes und der Satz: „In Thüringen zeigt sich, wie der Anti-Islam-Kurs der AfD praktisch aussieht. Dort schürt Höcke den Hass gegen eine kleine muslimische Gemeinde.“

Der Richter sah allenfalls in der zunächst gewählten Überschrift eine mögliche Verletzung der Persönlichkeitsrechte der taz. Zwar habe die taz nicht behauptet, dass Höcke selbst den Hitlergruß gezeigt habe. Ein Teil der Leserschaft könne aber die Überschrift im Kontext mit dem Bild so verstehen. Die beanstandete Wortberichterstattung und die neue Überschrift hielt der Richter in der Verhandlung für wahrscheinlich zulässige Meinungsäußerungen.

Die neue Überschrift hielt der Richter für eine wahrscheinlich zulässige Meinungsäußerung

Die taz hatte unter anderem geltend gemacht, dass Höcke als medienerfahrener Redner bewusst die im Standbild gezeigte Grußform gewählt habe – und er nicht das Recht habe, der taz vorzuschreiben, wie sie ihr Bildmaterial auswähle. Ob und in welchem Umfang eine einstweilige Verfügung gegen die taz erlassen wird, soll am 22. Juni als ­Entscheidung verkündet werden. TAZ

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