Ärtzliche Behandlung von Illegalen: Bei Krankheit droht Abschiebung
Die Behörden streiten, ob "Illegale" nach dem Krankenhausbesuch gemeldet werden müssen. Oft werden Flüchtlinge deshalb gar nicht behandelt.
BERLIN taz | Wer als "illegaler" Flüchtling in Deutschland sein Recht auf medizinische Behandlung in Anspruch nimmt, dem droht im Zweifel der Abschiebeknast. Zwar gilt seit zwei Jahren eine Vorschrift, die Behandlung und Abrechnung ohne eine Meldung an die Ausländerbehörden ermöglichen soll. Die nützt den Betroffenen aber wenig, denn die Behörden sind sich uneins, wie die Regelung auszulegen ist.
Nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben auch Menschen ohne Aufenthaltsstatus Anspruch auf erforderliche medizinische Behandlung. Außer in absoluten Notfällen nehmen aber die wenigsten Krankenhäuser "Illegale" auf. Denn ihre Leistungen bekommen sie in der Regel nicht erstattet, oder bei der Abrechnung droht die Meldung an die Ausländerbehörde. Aus diesem Grund gibt es seit Jahren Einrichtungen wie die Medibüros oder die Malteser Migranten Medizin, die Behandlungen mithilfe von Spenden finanzieren.
Als kürzlich das Berliner Medibüro kurz vor der Pleite stand, entbrannte ein seit Jahren schwelender Streit über eine politische Lösung. Die ehrenamtliche Einrichtung ist Teil einer deutschlandweiten Bewegung zur medizinischen Flüchtlingshilfe. Die finanzielle Lage ist auch in Städten wie Düsseldorf und Hamburg dramatisch. "In den letzten zwei Jahren hat sich die Zahl der Menschen, die zu uns kommen, verdoppelt", sagt Arne Cordua vom Hamburger Medibüro. Rund 2.000 Patienten seien es jährlich.
Geheimnispflicht für bestimmte Fälle
In Hamburg, München oder Bremen gibt es Ansätze zu Einzellösungen der Finanzierungsfrage. Das Ziel, für das Flüchtlingseinrichtungen in Deutschland kämpfen, ist aber ein anderes: Die Daten von "Illegalen", die nach Asylbewerberleistungsgesetz behandelt werden, sollen nicht mehr an die Ausländerbehörden gemeldet werden dürfen. Tatsächlich sieht eine 2009 erlassene Verwaltungsvorschrift für bestimmte Fälle eine Geheimnispflicht öffentlicher Einrichtungen vor, über deren Auslegung es aber unterschiedliche Auffassungen gibt.
Bei der Abrechnung einer Krankenhausbehandlung dürften "Sozialämter keine Daten über die Patienten an die Ausländerbehörde übermitteln", heißt es etwa in einer Stellungnahme der Staatsministerin für Integration, Maria Böhmer (CDU). Entscheidend sei dabei nicht die Schwere der Erkrankung, sondern dass der Betroffene direkt ins Krankenhaus gehe. Im Bundesgesundheitsministerium geht man ebenso davon aus, dass durch die Verwaltungsvorschrift "die Weitergabe personenbezogener Daten durch öffentliche Einrichtungen unterbunden wurde".
Laut dem für das Aufenthaltsgesetz zuständigen Bundesinnenministerium gilt der sogenannte Geheimnisschutz zwar für die Abrechnung jeder medizinischen Behandlung. Weil Krankenhäuser und Ärzte in der Regel aber erst behandeln, wenn die Kostenübernahme geklärt ist, greife dieser Schutz in der Praxis nur bei Notfällen.
Im für das Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Bundesministerium für Arbeit und Soziales geht man hingegen von einer generellen Meldepflicht der Sozialbehörden gegenüber der Ausländerbehörde aus.
Ihnen sei kein Fall bekannt, in dem Krankenhäuser die Behandlung "Illegaler" gemäß Verwaltungsvorschrift abgerechnet hätten, heißt es daher auch vom Berliner Medibüro und der Malteser Migranten Medizin. "Die Betroffenen werden weiterhin der Ausländerbehörde gemeldet", berichtet Georg Classen vom Berliner Flüchtlingsrat. Das könne keine Verwaltungsvorschrift ändern, sondern nur ein gesetzliches Meldeverbot.
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