Abstammungsrecht in Deutschland: 91 Thesen für Neuregelung
Sachverständige legen ihren Bericht zur Reform des Abstammungsrechts vor. Sie fordern mehr Rechte für genetische Väter und lesbische Paare.
Das Abstammungsrecht in Deutschland muss reformiert werden. Zu diesem Ergebnis kommt eine vom Bundesjustizministerium eingesetzte ExpertInnenkommission, die nach zweijähriger Arbeit ihren Abschlussbericht vorgelegt hat.
Die Sachverständigen empfehlen eine „moderate Fortentwicklung der bisherigen Regelungen zu einem stimmigen Gesamtkonzept“. Sie drängen darauf, den Begriff „Abstammungsrecht“ zu ersetzen. Der Begriff „Abstammung“, so heißt es in dem Bericht, der der taz vorliegt, suggeriere, dass es nur um Personen gehe, die auch genetisch miteinander verwandt sind. Dies sei zwar ein zentrales, aber nur ein Prinzip für die Zuordnung. Der Arbeitskreis schlägt deshalb vor, künftig von der „rechtlichen Eltern-Kind-Zuordnung“ zu sprechen.
Insgesamt 91 Thesen haben die elf Sachverständigen formuliert. Danach soll die bestehende Möglichkeit, den zweiten rechtlichen Elternteil einvernehmlich zu bestimmen, ausgeweitet werden. So soll der genetische Vater eines Kindes – bei Zustimmung der Schwangeren und ihres Ehemannes – seine Vaterschaft anerkennen können, auch dann, wenn kein Scheidungsverfahren anhängig ist. Die Position des genetischen Vaters soll gestärkt werden: Er soll die rechtliche Vaterschaft, zum Beispiel des Ehemannes der Mutter, unmittelbar nach der Geburt anfechten können.
Änderungen soll es auch für lesbische Paare geben. Zweiter Elternteil kann neben der Mutter sowohl ein Mann, der Vater, als auch eine Frau sein, die „Mit-Mutter“, schlagen die ExpertInnen vor. Durch die Entwicklung in der Reproduktionsmedizin kommen immer häufiger Kinder zur Welt, die mindestens mit einem Elternteil nicht mehr genetisch verwandt sind, wie bei der Samen- oder der in Deutschland verbotenen Eizellspende. Zudem gibt es noch die Embryonenspende, bei der eine Frau einen bei einer künstlichen Befruchtung übrig gebliebenen Embryo eines anderes Paares austrägt. In Deutschland verboten ist die Leihmutterschaft.
Schwierige Zuordnung
Wie schwierig die Zuordnungen werden können, macht das Glossar im Anhang des Berichts deutlich: Da gibt es die „genetische Mutter“, die „nur-genetische Mutter“ und die „nur-teilgenetische Mutter“. Weiter gibt es die „rechtliche Mutter“, die „Geburtsmutter“, die „biologische Mutter“ und auch noch die „leibliche Mutter“.
Der Arbeitskreis sprach sich dafür aus, beim geltenden Recht in Deutschland zu bleiben, nach dem die Frau, die das Kind geboren hat, die rechtliche Mutter des Babys ist. Dies soll auch für die Embryospende und die Leihmutterschaft gelten. Das bedeutet, dass eine Frau nicht die Mutterschaft für das Baby einer Leihmutter übernehmen kann, auch wenn das Baby aus ihrer Eizelle stammt. Leihmutterschaft ist in Deutschland zwar verboten, in manchen EU-Ländern aber erlaubt.
Der Arbeitskreis rät allerdings, dass in Fällen, wenn die Leihmutterschaft im Ausland erfolgte und dort legal war, der Erzeuger und nach deutschem Recht damit rechtliche Vater als Vater gelten soll. Die Kommission hatte nicht die Aufgabe, über die Legalisierung von Leihmutterschaft in Deutschland zu befinden.
Viele Rechtsfragen knüpfen an die rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung an: Das Erbrecht, das Unterhaltsrecht, das Namensrecht und das Staatsangehörigkeitsrecht. Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) hofft mit dem Bericht auf eine „großartige Orientierungs- und Entscheidungshilfe“, um ein modernes Abstammungsrecht auf den Weg zu bringen. Dem Arbeitskreis gehörten elf ExpertInnen aus Justiz, Medizin und Psychologie an.
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