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316.-317. Tag FDLR-ProzessEinstellung des Verfahrens gefordert

Die Verteidigung von FDLR-Vizepräsident Straton Musoni verteidigt nicht nur ihren Mandanten. Sie greift auch die Anklage scharf an.

„Intelligent, bescheiden, freundlich, sympathisch, authentisch“: Straton Musoni. Foto: ap

STUTTGART taz | Wenn Straton Musoni als 1. Vizepräsident der FDLR (Demokratiche Kräfte zur Befreiung Ruandas) für Verbrechen seiner Miliz im Kongo im Jahr 2009 verurteilt gehört, dann sollte auch Alan Doss als damaliger Leiter der UN-Blauhelmmission im Kongo für Verbrechen der kongolesischen Regierungsarmee vor Gericht gestellt werden.

Unter anderem mit diesem Argument begründete Musonis Verteidigung in ihrem Schlussplädoyer vor dem OLG Stuttgart am 10. und 14. August ihre Forderung nach Freispruch ihres Mandanten.

Kongos Regierungsarmee FARDC habe schließlich in ihrem von der UN-Mission logistisch unterstützten Kampf gegen die FDLR Kriegsverbrechen verübt - namentlich ein Massaker an zahlreichen ruandischen Hutu-Flüchtlingen im Ort Shario Ende April 2009 - und „Monuc unterstützte objektiv die Täter“, so das Argument von Verteidiger Jochen Thielmann: „Wo ist der Unterschied zwischen Musoni und Alan Doss?“

Keiner der beiden habe eine „böse Absicht“ gehabt. Beide hätten vergeblich versucht, Einfluss auf die Vorgänge im Kongo zu nehmen. Für beide habe ein „moralisches Dilemma“ bestanden.

Ein Krieg „Grau gegen Grau“

Die Bundesanwaltschaft, so Thielmann, werfe den beiden angeklagten FDLR-Führern vor, ihre Miliz habe zwischen unterschiedlichen Kategorien von Zivilisten unterschieden: solche, die zu schützen seien, und solche, die als mutmaßliche Komplizen des Kriegsgegners legitime Angriffsziele seien - beispielsweise die Einwohner des Ortes Busurungi, von denen mindestens 96 in der Nacht zum 10. Mai 2009 einem FDLR-Vergeltungsangriff für Shario zum Opfer fielen.

Aber erstens habe Musoni eine solche Unterscheidung nicht vorgenommen, und der ebenfalls angeklagte FDLR-Präsident Ignace Murwanashyaka auch nicht, und zweitens habe die UNO eine solche Unterscheidung vorgenommen: Opfer der FARDC seien „bedauerlich“, solche des bewaffneten FDLR-Arms FOCA seien „Kriegsverbrechen“.

„Die Kriegsverbrechen von FARDC und CNDP (eine damals in Kongos Armee integrierte Tutsi-geführte Rebellenarmee, d.Red.) verschwimmen im Nebel der Geschichte“, so Thielmann. „Shario wird eine Fußnote der Geschichte, Busurungi in Mahnmal. Verbrechen der einen Seite werden erhöht, andere vergessen. Die deutsche Justiz wird benutzt.“

Der Krieg im Ostkongo sei kein Kampf von Schwarz gegen Weiß, höchstens „Grau gegen Grau“, und dabei „wird ein Grau zum Terroristen erklärt und die anderen bekommen einen Persilschein.“

„Nicht-terroristische FDLR“

Thielmann und seine Kollegin Andrea Groß-Bölting argumentieren in ihrem Plädoyer auf mehreren Ebenen. Erstens: der bewaffnete Arm der FDLR, die FOCA (Forces Combattantes Abacunguzi) sei eine souveräne Organisation, auf die die Politiker weder formal noch tatsächlich Einfluss gehabt hätten. Für mögliche Kriegsverbrechen der FOCA sei die politische FDLR-Führung daher nicht verantwortlich zu machen, und daher könnten Murwanashyaka und Musoni auch nicht als „Rädelsführer einer terroristischen Vereinigung“ schuldig gesprochen werden. „Es kann rechtlich eine terroristische FOCA in einer nicht-terroristischen FDLR geben“, so Groß-Bölting. „Eine terroristische Infizierung der FDLR ist nicht zwangsläufig“. Die FDLR habe die Taten der FOCA „nicht ermöglicht, begrüßt oder in Auftrag gegeben“.

Zweitens: Straton Musoni sei persönlich nichts vorzuwerfen. Beide Verteidiger betonen, er sei anders als Murwanashyaka kein „Berufspolitiker“ und habe keine direkten Informationen aus dem Kongo erhalten oder direkte Kontakte gepflegt. Ihn als Rädelsführer einer terroristischen Vereinigung zu bezeichnen, weil er die FDLR-Homepage betreute, sei „lächerlich“, so Thielmann: „Mit einer solchen Argumentation wäre es auch möglich, einen Hausmeister oder eine Putzfrau zu Rädelsführern zu machen, weil ihre Arbeit den reibungslosen Ablauf der Arbeit der Organisation garantiert“.

Musoni sei tief christlich geprägt, sein politisches Engagement - das allerdings beträchtlich war, von der Mitgründung des umstrittenen Vereins „Akagera-Rhein“ in Deutschland während des Völkermords 1994 über den Posten als Deutschland-Vertreter der in den zairischen Flüchtlingslagern entstandenen Partei RDR 1995-2000 bis zur Reise zum Gründungskongress der FDLR im kongolesischen Lubumbashi 2000 - sei allein der Sorge um die Lage der ruandischen Hutu-Flüchtlinge im Kongo geschuldet.

Musoni sei ein „Amateurpolitiker“ gewesen, ein „Fehlverhalten“ sei bei ihm nicht zu erkennen. Das einzige Mal, zu dem er sich nachweislich im FDLR-Führungsgremium CD zu Wort meldete, sei Januar 2009 gewesen, als er sich gegen Angriffe auf Zivilisten ausgesprochen habe. Daraus dürfe man aber nicht schließen, er habe von solchen Angriffen gewusst.

Keine Kriegsverbrechen erwiesen

Drittens: Auch nach den vorgebrachten Beweisen könne der Vorwurf von Kriegsverbrechen und einer „terroristischen Vereinigung“ nicht aufrechterhalten werden. Man wisse nicht, ob in Busurungi oder an anderen Tatorten überhaupt unbewaffnete Zivilisten getötet worden seien, behaupten die Anwälte. Einen Befehl, Zivilisten anzugreifen, wie die Anklage sagt, habe es nie gegeben. Drohbriefe an Zivilisten, sie könnten angegriffen werden, seien in Wirklichkeit Warnungen gewesen, die dazu dienten, Zivilisten zu schützen. Hütten anzünden mache „militärisch durchaus Sinn - es ist schließlich Krieg“, so Thielmann.

Wenn 600 FDLR-Angreifer von 10.000 Einwohnern Busurungis nur 96 getötet hätten, könne das Töten von Zivilisten nicht Ziel des Angriffs gewesen sein. Es gebe keinen Beweis dafür, dass die FDLR-FOCA gegründet worden sei, um Straftaten zu begehen.

Schließlich: Das ganze Verfahren ist problematisch. Anders als Murwanashyakas Verteidigerin Ricarda Lang, die in ihrem sehr kurzen Plädoyer allein juristisch argumentierte, ergehen sich Musonis Verteidiger Thielmann und Groß-Bölting in ausführlichen politisch-ideologischen Betrachtungen über Ruandas aktuelle Regierung, die FDLR als angebliche Kämpferin für Demokratie, die angebliche Manipulation der deutschen Justiz.

Das Gericht wird „manipuliert“

Die Anklage, so Verteidiger Thielmann, stütze sich maßgeblich auf die Angaben von Anneke van Woudenberg, Kongo-Expertin von ‚Human Rights Watch‘ (HRW) die aber bestenfalls eine „Zeugin vom Hörensagen“ sei. Ihre Informanten habe sie nicht nennen müssen, ihre Quellen seien nicht überprüfbar; dies gelte auch für die drei in Stuttgart als Zeugen gehörten UN-Mitarbeiter.

„Die Verfahrensbeteiligten können die ihnen gebotenen Erkenntnisse nur glauben oder eben nicht; eine Überprüfung ist ausgeschlossen“, moniert Verteidigerin Groß-Bölting und nennt das Verfahren insgesamt „rechtsstaatswidrig“: „Es kommt heraus, was durch meist nichtöffentliche und nicht transparente Vorarbeit vorbereitet wurde... Ich zweifele, dass wir ausschließen können, manipuliert zu werden.“

So fordern Musonis Anwälte nicht nur Freispruch für ihren Mandanten, sondern auch die Einstellung des Verfahrens wegen Verfahrenshindernissen.

Wikileaks als Beweismittel entdeckt

Und nachdem sie behaupten, erst jetzt zufällig Wikileaks und die dort veröffentlichten US-Botschaftsdepeschen entdeckt zu haben, beantragen sie kollektiv jetzt auch, in der nun begonnenen Sommerpausen alle 536 Depeschen übersetzen zu lassen, in denen die FDLR vorkommt.

Es soll daraus hervorgehen, dass die Bundesanwaltschaft sich bei der Erstellung der Haftbefehle gegen Murwanashyaka und Musoni vorab mit einem der UN-Mitarbeiter beraten hat, der im Prozess als Zeuge auftrat, ohne dass das aus den Akten hervorgeht oder bei seiner Befragung zur Sprache kam. Offensichtlich bereitet die Verteidigung schon jetzt ihre Revisionsgründe beim Bundesgerichtshof für den Fall einer Verurteilung ihrer Mandanten vor.

Die Verhandlung wird am 14. September fortgesetzt. Eigentlich haben dann die Angeklagten die Möglichkeit zu einem „Letzten Wort“. Die Bundesanwaltschaft, die bereits plädiert hat, behält sich außerdem das Recht auf Erwiderung auf die Plädoyers der Verteidigung vor.

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