314. Tag FDLR-Kriegsverbrecherprozess: Plädoyer – lebenslang
Die Staatsanwälte verlangen harte Strafen gegen die beiden Angeklagten Murwanashyaka und Musoni. Der Prozess tritt in seine letzte Phase.
Für Murwanashyaka forderte Oberstaatsanwalt Christian Ritscher, der sich mit zwei GBA-Kollegen abwechselte, zusätzlich die Feststellung der „besonderen Schwere der Schuld“. Damit wäre eine automatische Prüfung auf Haftentlassung nach 15 Jahren ausgeschlossen.
Verurteilt werden solle der FDLR-Präsident wegen fünf „in Tatmehrheit zueinander begangene“ Kriegsverbrechen - fünf Überfälle der Hutu-Milizionäre auf Dörfer im Osten der Demokratischen Republik Kongo im Jahr 2009, bei denen mindestens 181 Zivilisten getötet worden seien - sowie als Rädelsführer einer „terroristischen Vereinigung“. Sein Stellvertreter solle lediglich wegen letzterem schuldig gesprochen werden.
Der erste Vorwurf gründet auf den entsprechenden Paragraphen des Völkerstrafgesetzbuches, mit dem die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2002 das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs in nationales Recht übertragen hat. Der zweite gründet auf §129 des deutschen Strafgesetzbuches, dem sogenannten Terrorismusparagraph.
„Besonders skrupellos“
Die FDLR, so die Bundesanwälte, sei eine „besonders skrupellos und unbarmherzig vorgehende Miliz“, die im Ostkongo die Bevölkerung „bis heute terrorisiert“, unter „gnadenloser Umsetzung des Prinzips: Wer nicht mein Freund ist, ist mein Feind“. Ihre Gewaltanwendung gegen Zivilisten im Ostkongo 2008-09 sei „ein in großem Maßstab durchgeführtes Unterfangen“ gewesen. „Systematisch“ habe die Miliz „Menschen zu Kriegszielen erklärt“.
Damit sei das Kriterium des Völkerstrafrechts erfüllt, wonach Verbrechen gegen die Menschlichkeit dann vorliegen, wenn Straftaten wie in diesem Falle Mord, Vertreibung, schwere körperliche oder seelische Schädigung sowie Freiheitsberaubung „im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung“ verübt werden (VStGB §7.1).
Im Falle von Mord - und auch Völkermord, was aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist - sei dann lebenslange Haft zu verhängen. Weiter, so die rechtliche Würdigung der Bundesanwälte, seien die Verbrechen im Rahmen eines „nicht-internationalen bewaffneten Konflikts“ begangen worden, wonach mit lebenslanger Haft zu bestrafen sei, „wer eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person tötet“ (VStGB §8.1.1). In diesem Sinne zu schützende Personen sind „Verwundete, Kranke, Schiffbrüchtige sowie Personen, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen und sich in der Gewalt der gegnerischen Partei befinden“ (VStGB §8.6.2).
Begangen worden sei auch Plünderung, „ohne dass dies durch die Erfordernisse des bewaffneten Konflikts geboten ist“. (VStGB §9.1). All dies träfe auf die fünf Verbrechen zu, die von ursprünglich 16 in der Anklage genannten nach vier Jahren Verhandlung noch übriggeblieben sind; die anderen sind nach entsprechenden rechtlichen Hinweisen des Strafsenats „nicht mehr Gegenstand im engeren Sinne“, konzedierte die Staatsanwaltschaft.
Fünf Angriffe, mindestens 181 Tote
Der erste der fünf Angriffe, die die Bundesanwälte ihrem Plädoyer zugrundelegen, ist der auf das Dorf Kipopo in der ostkongolesischen Provinz Nord-Kivu in der Nacht des 13. Februar 2009. Dabei wurden vom Spezialkommando des FDLR-Bataillons Zodiac 15 Menschen verbrannt, davon acht Kinder, und insgesamt mindestens 17 getötet, „um die Bewohner zu bestrafen“, nachdem kongolesische Milizionäre die FDLR angegriffen hatten.
Der zweite Angriff ist der auf das Dorf Mianga am 12. April 2009. Dabei töteten FDLR-Kämpfer erst 35 Soldaten der kongolesischen Armee; als die anderen flohen, griffen sie auch die Zivilbevölkerung an. Der Dorfvorsteher wurde in seinem Bett mit einer Machete enthauptet, mindestens 41 Zivilisten starben, das Dorf aus 50 Hütten wurde vollständig niedergebrannt.
Der dritte Angriff, insgesamt der schwerste, ist der auf das Dorf Busurungi in der Nacht zum 10. Mai 2009, verübt von der Reservebrigade der FDLR. Als Vergeltung für die Tötung ruandischer Hutu-Flüchtlinge durch kongolesische Soldaten im nahen Shario zwei Wochen zuvor wurde die Bevölkerung von Busurungi dafür bestraft, dass sie Soldaten in ihrem Dorf geduldet hatte. Die FDLR-Kämpfer griffen in der Dunkelheit an und schossen wahllos nach dem Motto „Feuer frei auf alle und jeden“, so die Staatsanwälte.
Eine Unterscheidung zwischen Soldaten und Zivilisten sei der FDLR in Busurungi nicht möglich gewesen. Mindestens 96 Zivilisten wurden getötet; ein Überlebender, der anonym als Opferzeuge per Videolink vernommen wurde, nannte die Zahl von 119. Mindestens 700 Hütten wurden niedergebrannt, Gegenstände wurden geplündert.
Der vierte Angriff war der auf das Dorf Kiriba am 27. Mai 2009, verübt vom Bataillon Mirage der FDLR-Reservebrigade. Er wurde per Brief angekündigt, ein Soldat und vier Zivilisten starben.
Der fünfte Angriff war der auf das Dorf Manje in der Nacht zum 21. Juni 2009, als 1832 Häuser verbrannt und 19 bis 30 Menschen getötet wurden. Dieser Angriff war begleitet von massiven sexuellen Übergriffen: Frauen wurden in den Wald entführt und eine viermal hintereinander vergewaltigt, so dass sie das Bewusstsein verlor.
„Die FDLR hätte Sorgfalt walten lassen müssen“
Selbst wenn die Zivilbevölkerung nicht „primäres“ Ziel von FDLR-Angriffe gewesen sein sollte - wovon, so die Staatsanwälte, der Senat inzwischen nicht mehr ausgeht - seien sie doch „sekundäres“ Ziel gewesen, außerdem zu schützende Personen im Sinne des Völkerrechts.
Dies gelte auch, wenn die Zivilisten - wie die FDLR behauptet - von Kongos Armee als „menschliche Schutzschilde“ eingesetzt worden seien, wofür die Bundesanwälte allerdings keine Anhaltspunkte sehen. „Die Eigenschaft als menschliches Schutzschild verleiht keinesfalls ein Schädigungsrecht des Konfliktgegners“, so Oberstaatsanwalt Ritscher in einer auch für andere Kriegsverbrecherprozesse interessanten Formulierung. „Die FDLR hätte Sorgfalt walten lassen müssen und mit Zivilisten rechnen müssen, statt nachts mit Sturmgewehren draufzuhalten und zu töten, was ihr vor die Flinte kommt“.
Auch die Behauptung, die Zivilisten seien „Kollateralschaden“ gewesen, sei falsch. Diese Formulierung setze einen „legitimen Angriff des Schadensverursachers“ voraus. Im Falle der FDLR sei dies nicht gegeben, da sie als nichtstaatliche Konfliktpartei „kein Recht auf Waffengebrauch“ habe - auch nicht gegen Kongos Armee.
Die FDLR - entstanden aus den Reihen der Armee, die 1994 in Ruanda den Völkermord an den Tutsi verübte und dann in den Kongo floh - sei im Ostkongo eine „Besatzungsmacht“ gewesen, hatten die Staatsanwälte im ersten Teil ihres Plädoyers ausgeführt: sie habe sich ab 2003 in Kongos Kivu-Provinzen „parasitär festgesetzt“, um von dort aus ihr Ziel weiterzuverfolgen, wieder die Macht in Ruanda zu übernehmen. „Leidtragende dieser Kolonisierung war die kongolesische Zivilbevölkerung.“
Terroristische Vereinigung
Als terroristische Vereinigung sei die FDLR zu werten, weil sie Verbrechen an Zivilisten mit politischer Intention begangen habe. Die Intention: den Druck auf Kongos Regierung und die internationale Gemeinschaft so zu erhöhen, dass diese von Militärschlägen gegen die Miliz absehen und stattdessen Ruandas Regierung zu Verhandlungen mit der FDLR zwingen.
Eine „terroristische Vereinigung“ ist laut StGB §129a.1.1 eine, „deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord oder Totschlag oder Völkermord oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen oder Straftaten gegen die persönliche Freiheit zu begehen“.
Dies treffe auf die FDLR zu. Deren Tätigkeit sei darauf gerichtet, Kriegsverbrechen zu begehen, so die Staatsanwälte. Sie habe „keinen anderen Zweck als den, ihr Überleben in den Kivu-Provinzen durch solche Taten zu sichern“. Beide Angeklagten seien kraft ihrer Ämter als Rädelsführer anzusehen und zu verurteilen.
Murwanashyaka: „Warlord mitten in Mannheim“
Kern der Anklage und Hauptthema der vierjährigen Verhandlung war allerdings die Frage gewesen, ob die beiden Angeklagten, die die FDLR von Deutschland aus führten, auch strafrechtlich verantwortlich für die Kriegsverbrechen der Miliz im Kongo zu machen sind. Dies bejahen die Staatsanwälte für Murwanashyaka ohne Einschränkung.
Die Angeklagten, präzisierten die Bundesanwälte, hätten bei diesen Angriffen zwar nicht mitgewirkt, sie auch nicht „befohlen oder angeordnet, aktiv veranlasst oder per Steuerung befehligt“. Aber „sie nahmen die Taten billigend in Kauf“.
Murwanashyaka sei als Präsident der FDLR laut Statut der Organisation zugleich Oberbefehlshaber ihrer Streitkräfte. Er „hatte Befehls- und damit auch Tatverhinderungsmacht“, so die Staatsanwälte.
Er erteilte dem Oberkommandierenden der FDLR-Kämpfer im Kongo Befehle, nicht umgekehrt. Er bestätigte Ernennungen und Beförderungen im Militär, er konnte Todesurteile innerhalb der Miliz bestätigen oder auch Begnadigungen aussprechen, er gab die politischen Leitlinien vor.
„Der Präsident wurde über Jahre hinweg äußerst präzise über Geschehnisse im Ostkongo informiert“, so die Staatsanwälte. Er sei „keineswegs ein Möchtegern-Präsident“ gewesen, wie die Verteidigung es behaupte, „der auf dem Sofa in Mannheim sitzt und sich einbildet, er sei der Präsident“. Er genieße vielmehr „uneingeschränkte Autorität auf allen Ebenen... Er führte die Organisation insgesamt mit großem Engagement, auch den militärischen Teil. Er war ein Warlord, ein Kriegsherr mitten in Mannheim.“
Murwanashyaka „wusste ohne jeden Zweifel genau, welche Verbrechen die FDLR-Milizionäre begingen“; er „hatte die Konflikt- und Menschenrechtslage im Kampfgebiet bestens im Blick“; er „wusste sehr wohl, was seine Milizionäre anrichteten, wie sie hausten und was für Verbrechen sie begehen. Und das wusste er nicht nur, es war ihm durchaus auch recht.“
Der Präsident gab zwar keine militärischen Einzelbefehle, aber: „Was tat er effektiv gegen die Verbrechen der ihm unterstellten Milizionäre? Nichts.“. Er habe seine Autorität „zu keinem Zeitpunkt zur Beendigung der verbrecherischen Aktivitäten genutzt“.
Daher sei Murwanashyaka wie ein Täter zu verurteilen. „Wir haben keinen letzten Beweis für Tatverhinderungsmacht“, gestehen die Staatsanwälte, aber das sei „einfach weil er im Tatzeitraum keine entsprechende Initiative ergriffen hat.“
Musoni: „Kein idealistischer Politiker“
Vizepräsident Musoni hatte ebenfalls „Kenntnis“, so die Staatsanwälte; die wiederholten gegenteiligem Einlassungen des zweiten Angeklagten, der anders als Murwanashyaka häufig in der Hauptverhandlung das Wort ergriff, halten sie nicht für glaubwürdig.
Der 1. Vizepräsident „wirkte an der Strategie der FDLR, die Beschuldigungen durch Pressemitteilungen zu bestreiten, aktiv mit, jedenfalls billigte er eine solche Vorgehensweise“. Er sei kraft seines Amtes befugt gewesen, Murwanashyaka im Falle von dessen Verhaftung zu vertreten, und die beiden hätten dies auch diskutiert. Musoni „war und ist nicht der idealistische Politiker, der vom Krieg im Ostkongo nichts wusste“, wie er selbst sich dargestellt habe.
Dennoch verzichten die Staatsanwälte darauf, auch Musoni wegen der Kriegsverbrechen verurteilt sehen zu wollen. Er allein hatte keine „Tatverhinderungsmacht“, anders als der Präsident.
Eine Organisation, nicht zwei
Die Argumentation der Angeklagten und der Verteidigung, wonach es sich bei der FDLR und ihrem militärischen Flügel FOCA (Forces Combattantes Abacunguzi) um zwei völlig getrennte Organisationen handele und die FOCA souverän agiere, die Angeklagten damit nichts mit den Verbrechen dieser Kämpfer zu tun haben könnten, wiesen die Staatsanwälte zurück. Mehrere hochrangige desertierte FDLR-Kader hätten bestätigt, dass die FOCA Teil der FDLR sei und diese insgesamt von Murwanashyaka als Präsident geführt werde.
Es gebe nicht getrennte politische und militärische Flügel, sondern eine einzige Organisation mit dem Präsidenten an der Spitze. Der führe das oberste Führungsgremium CD (Comité Directeur), das paritätisch von je 15 Militärs und Zivilisten besetzt sei und das alle Grundsatzentscheidungen fälle sowie den FOCA-Oberkommandierenden ernenne.
Die FOCA seien eindeutig „die Streitkräfte der FDLR“, ihre Kämpfer FDLR-Mitglieder. Die FDLR sei insgesamt „eine militärische Rebellenorganisation mit zahlenmäßig kleinem, aber politisch bestimmendem Organ“.
Besondere Schwere der Schuld
Für Murwanashyaka beantragten die Staatsanwälte außerdem noch, die „besondere Schwere der Schuld“ festzustellen. Der FDLR-Präsident sei der „Archetyp eines Überzeugungstäters“, er habe kein Geständnis abgelegt, er habe in der Verhandlung „Überlegenheitsfantasien“ an den Tag gelegt, „in Verbindung mit rassistischem Denken und Hass auf politische Gegner“; seine religiöse Frömmigkeit sei lediglich „Fassade“, um „Menschen gefügig zu machen und höhere Weihen für die eigene Position geltend zu machen“, so das unüblich scharfe Charakterportrait der Bundesanwälte für Ignace Murwanashyaka.
Eine solche Feststellung würde heißen, dass es bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe keine automatische Prüfung einer möglichen Aussetzung der Haft nach 15 Jahren gibt. Mehrmals betonten die GBA-Vertreter, Murwanashyaka sei erst im Dezember 2014 von seiner Organisation als Präsident wiedergewählt worden - das unterstreiche seine Bedeutung für die FDLR bis in die Gegenwart hinein.
Über Musoni urteilen die Staatsanwälte milder. Er habe sich im Prozess von der FDLR losgesagt, sein Tatbeitrag sei geringer.
Nazi-Vergleiche für die Verteidigung
Deutlich wurde im Laufe des Plädoyers, welche Spuren die ungewöhnlich lange Verhandlungsdauer bei den Parteien hinterlassen hat. Die Stimmung im Gerichtssaal sank im Laufe des Tages in umgekehrter Relation zu den hochsommerlichen Temperaturen, das Geläster und die Tuschelei der empörten Verteidigerinnen untereinander wurde immer vernehmlicher.
Die Strategie der Verteidigung sei von „offen obstruktivem Verhalten“ geprägt und auf „maximale Konfrontation, Verschleppung und Verfahrenssabotage“ ausgerichtet gewesen, so die GBA-Vertreter. Über 40, sämtlich abgelehnte, Befangenheitsanträge gegen den Senat sowie eine „teils sinnlose, teils unprofessionelle Art der Befragung“ von Zeugen hätten die Verhandlung in die Länge gezogen.
Schon gleich zur Eröffnung des Plädoyers hatte Oberstaatsanwalt Ritscher zu einem gewagten Vergleich gegriffen. Er zitierte Sätze, wonach das Gericht nicht zuständig sei, das Verfahren unfair, die Verteidigung benachteiligt sei und die zur Last gelegten Verbrechen nicht stattgefunden hätten.
Dies seien keine Sätze aus dem laufenden Verfahren, so Ritscher - sondern aus den Nürnberger Kriegsverbrecherprozessen nach dem Zweiten Weltkrieg. „Wir hören sie hier vorgetragen... Manche Zeiten ändern sich, manche Stereotypen bleiben.“ Aber ebensowenig wie in Nürnberg 1946 werde dies in Stuttgart 2015 Erfolg haben.
Man wird sehen. Die Verteidigung plädiert ab übernächste Woche, voraussichtlich bis zur Sommerpause. Mit einem Urteil wird nicht vor September gerechnet.
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