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30.10.2020 , 08:02 Uhr
Vieles, was Herr Maaß sagt ist richtig. Nur mit der Mathematik harpert es, wie so vieler Orten, dann doch wieder: "Mir sind in den letzten vier Wochen nur zwei, drei Fälle bekannt, die sich aber außerhalb des Sports infiziert haben. Das ist bei einer Zahl von 1.600 Mitgliedern ein verschwindend geringer Anteil."
100.000/1.600 * 2 (bzw. 3) = 125 (188) Infektionen auf 100.000 (hypothetische) Mitglieder hochgerechnet. Damit liegt sein Verein nun einmal massiv über dem Inzidenzwert von 50. Und auch über dem aktuellen Inzidenzwert des Bezirks Pankow (117).
Ein (verschwindend) geringer Anteil wären, ausgehend von den Inzidenzwerten her, eher: 35 / 100.000 * 1.600 = 0,56 Infektionen.
zum Beitrag29.11.2019 , 10:44 Uhr
"Ich habe ... eine E-Mail an Geschäftsleitung und alle Kollegen geschickt, ... und angekündigt, von meinem Widerstandsrecht gemäß Artikel 20 Absatz 4 Gebrauch zu machen."
Allein, Frau Sandel, bei aller Selbstgefälligkeit... Art. 20 Abs. 4 GG ist kein Abwehrrecht gegen den Arbeitgeber, sondern gegen den Staat. Es steht Ihnen ja frei, nicht zu arbeiten (keine Sorge, wir bezahlen Sie ab dem zweiten Jahr der Arbeitslosigkeit mit, schon in Ordnung!) - nur ist das dann halt kein Streik sondern Selbstverwirklichung. Klar, dass die auch "allen Kollegen" so mitgeteilt werden musste.
Ne, da sind die anderen Porträtierten, die mehr handeln und weniger darstellen, mir doch lieber.
zum Beitrag24.01.2018 , 15:27 Uhr
Was ist denn das für eine verquere Argumentation? Auch mit einer vollen Stelle würden Sie nach wie vor die 15,44 Euro / Stunde bekommen. Nur, dass insgesamt Ihre Steuerlast steigen würde - anderes Thema.
Die halbe Stelle bei 15,44 Euro brutto sind ca. ~1.331 Euro brutto / Monat. Das sind so ca. die Werte einer E8/9 Stelle auf erster Verdienststufe. Für eine Hilfskraft durchaus angemessen. Darf ich fragen, was Ihr letzter Berufsabschluss ist?
Unschön ist freilich, dass WHK bisweilen die Aufgaben eines WissMit bekommen. Da ist dann der Unterschied im Verdienst (ca. 20,77 Euro / Stunde, entspricht ca. 34%) natürlich happig. Das ist aber keine Frage der Höhe der Bezahlung sondern schlicht der zugewiesenen Aufgaben.
zum Beitrag24.01.2018 , 15:18 Uhr
Das mit der Ironie haben Sie nicht wirklich drauf... Maschinenbau, wenn ich raten müsste?
zum Beitrag24.01.2018 , 14:57 Uhr
"Nur Irland und Malta liegen mit 15 oder 10 Prozent weit über ihren Versprechen." Irland und Malta liegen mit Abstand am weitesten hinter den vereinbarten Zielen.
Erst einmal aufmerksam lesen, dann politische Vorschläge machen, gell?
zum Beitrag24.01.2018 , 14:34 Uhr
Jein. Die Aufgabe obliegt auch durchaus der Regierunger der BRD. In der Entwicklungszusammenarbeit oder humanitären und Sicherheitspolitik ist es völlig normal, dass wir auch "regierungsfern", also mit nicht-staatlichen Akteuren zusammenarbeiten.
Es ist nur einfach politisch ein Affront sondersgleichen, wenn die BRD jemanden an den Tisch holt, den der eigentlich verantwortliche Verhandlungspartner nicht mit einbinden möchte. Das ist aber eine Frage der Diplomatie und keine des Rechts. Schon gar nicht, und insoweit haben Sie vollkommen Recht, eine der staatlichen Souveränität.
zum Beitrag24.01.2018 , 14:31 Uhr
Das ist traurig. Und ein Grund andere Parteien zu wählen, wenn Ihnen die Arbeit der Regierung nicht gefällt. Aber daraus können Sie doch keinen Rechtsgrundsatz ableiten.
Richtig ist, wie mehrfach erwähnt und vom Autor auch zunächst noch korrekt dargestellt (wenngleich hernach unter Berufung auf sein Laientum beweint), dass ein US-amerikanisches Gericht keine für die BRD bindenden Urteile sprechen kann. Es ist also völlig egal, was das Bezirksgericht dort ausurteilt. Das Urteil ist gegen die BRD nicht vollstreckbar (welchen Gerichtsvollzieher wollten Sie auch wohin schicken?).
Daher ist der - einzige - korrekte Weg natürlich der einer freiwilligen staatlichen Verpflichtung zu Reparationsleistungen. Das ist aber ein politischer, kein rechtlicher Prozess.
zum Beitrag24.01.2018 , 14:28 Uhr
Tja, also.. nein. Wie @Kater schon erwähnt hat: Es geht darum, dass die strafrechtliche Verfolgbarkeit eines Mordes nicht verjährt. Allein: Selbst wenn man den Genozid als Mord anerkennen wollte (was naheliegt, wobei auch Totschlag in Betracht kommt), so sind die Mörder von damals längtst tot.
Die zivilrechtlichen Ansprüche verjähren allerdings durchaus, und zwar (§ 199 Abs. 2 BGB) nach dreißig Jahren.
zum Beitrag06.10.2017 , 10:23 Uhr
Es geht so nicht ohne Weiteres "klar", weil es sich hier nicht um die Abbildung als Teil einer Versammlung handelt (dann wäre § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG einschlägig und die Veröffentlichung in Ordnung). Diese Erlaubnis reicht nur so weit, wie einzelne Personen nicht aus der Menge hervorstechend dargestellt werden - das Gegenteil ist hier der Fall.
Auch Personen der (relativen) Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) dürften es nicht sein, da die beiden als "einfache" Teilnehmerinnen wohl nicht Gegenstand des zeitgeschichtlichen Interesses sind.
Bleibt noch die Ablichtung als Beifang bei einem Ereignis der Zeitgeschichte (um das es sich handeln dürfte), hier wäre dann eine Interessenabwägung nötig. Die allerdings tatsächlich zu Gunsten der Pressefreiheit ausfallen dürfte. Wer sich so in vorderster Reihe exponiert und deutlich ausdrückt, der kann nicht zugleich fordern, damit nicht gesehen zu werden.
Im Ergebnis also alles in Ordnung. Pepe Le Pew beruhigt?
zum Beitrag08.09.2017 , 14:36 Uhr
"Mit Erfolg: Gegen die AfD ist im November 2016 ein Versäumnisurteil ergangen, da sie weder auf Mahnungen des Klägers noch auf Schreiben des Gerichts reagiert hatte."
Blühender Blödsinn. Mann muss ja Herrn Rath nicht alles gegenlesen lassen, aber wenn die Redaktion zu faul ist ins Gesetz zu schauen (Versäumnisurteil ergeht, oh Wunder, wegen der Säumnis im Prozess; genannt werden hier stattdessen alle irrelevanten Umstände) wirft das ein schlechtes Licht auf die Recherchefähigkeiten der Betroffenen.
zum Beitrag05.08.2017 , 14:50 Uhr
"... dieses "Schubsgesetz", also, daß man für mindestens 3 Monate - ohne Bewährung - einfährt, wenn man einen Polizisten vorgeblich geschubst hat, so wenig Beachtung findet."
Was für ein Geschwurbel.
1.) Nicht "vorgeblich", die Tat muss natürlich nach der Überzeugung des Gerichts erwiesen sein.
2.) "ohne Bewährung einfährt". Ja sapperlot! Das ist ja auch ein Ding... allein... es stimmt halt nicht.
Auf den § 114 StGB (Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte) finden die allgemeinen Regeln zur Strafzumessung, Strafaussetzung, Strafvollstreckung etc. natürlich Anwendung. Und natürlich wird diese Freiheitsstrafe bei Ersttätern (und wie alle anderen auch: gehörig darüber hinaus) zur Bewährung ausgesetzt.
zum Beitrag18.07.2017 , 10:35 Uhr
@Martin1: "Und: In Hamburg gab es einen Toten! Ein Opfer linker Gewalt: Einen Polizisten!"
Dreist log er den Lesern die Hucke voll - und niemanden schien es zu interessieren.
Ja, es ist ein Beamter leider verstorben. Allerdings vor dem Gipfel, auf der Hinfahrt an einem Herzinfarkt.
Dass sich trotzdem noch ein (in diesem Fall: rechter) Scharfmacher findet, der das ausschlachtet, ist pietäts- und geschmacklos.
zum Beitrag18.07.2017 , 10:25 Uhr
"Auch ich bin für die Einhaltung des GG und dies in Verbindung mit dem Gesinnungsstrafrecht."
Dieser Satz war ungefähr genau so dumm wie "Auch ich bin für die Einhaltung des Veganismus und dies in Verbindung mit einem Steak zum Frühstück".
zum Beitrag05.07.2017 , 11:50 Uhr
Könnten wir bitte einmal kurz eine Rückmeldung von allen Nutzern haben, die a) selber als Richter arbeiten oder b) regelmäßig ein Richterzimmer von innen sehen?
Ausgehend von dem Blödsinn den ich hier lese habe ich das Gefühl, dass wir hier - wenig überraschend - viele besorgte Bürger, wenige Juristen und nahezu keine Richter als Kommentatoren haben.
Andernfalls müsste dann doch langsam der Aufschrei über all die gut gesellschaftlich verwurzelten, im Kirchenchor aktiven, Brauchtum pflegenden und streng katholischen Amtsrichter auf dem "platten Land" kommen, von denen wir viele haben.
Nein, machen wir uns nichts vor: Sie geraten hier nicht in Aufruhr, weil es um Religion und Gerichte geht, sondern weil es um den Islam und Gerichte geht.
zum Beitrag05.07.2017 , 11:47 Uhr
"Ganz besonders hier sollten wir darauf achten, deren Symbole nicht in den Richterraum zu tragen - es gibt zu viele Menschen, die das missverstehen und für ihre Zwecke missbrauchen."
Sie begründen gerade die Herrschaft einer Minderheit der Dummen über die breite Mehrheit der aufgeklärten Menschen.
Danke auch für diesen formvollendeten Schritt weg von der Aufklärung.
zum Beitrag05.07.2017 , 11:46 Uhr
Das meinen Sie nicht ernst, oder? Weder das Tragen einer Kippa, eines Priestergewandes oder der Kopfbedeckung einer Nonne soll etwas "mit der Ausübung ihrer Religion" zu tun haben?
Das ist eine Betrachtugnsweise, die man allenfalls als "wenn ich die Wahrheit nicht sehe, sieht sie mich vielleicht auch nicht" beschreiben kann.
zum Beitrag14.04.2017 , 15:21 Uhr
Ein Dampfplauderer. Wenn er es ernst meinen würde, hätte er bereits gegen das erste Bußgeld (nach Einspruch und Verurteilung durch das Amtsgericht) eine Verfassungsbeschwerde zum BVerfG erheben können.
Warum Raum, und seien es drei Absätze, für einen Menschen, der sich derart als Aufschneider entblößt?
zum Beitrag27.02.2017 , 17:08 Uhr
Nein, der Nachweis einer "Absicht" (ich wiederhole es für Sie: Absicht nennen Juristen den sog. direkten Vorsatz ersten Grades) ist für Tötungsdelikte NICHT erforderlich.
Fahrlässige Tötung: Erfordert den Nachweis der Fahrlässigkeit.
Totschlag: Erfordert Vorsatz (bedingter Vorsatz genügt) bezüglich der Tötung.
Mord: Erfordert Vorsatz (bedingter Vorsatz genügt) bezüglich der Tötung und eines verwirklichten Mordmerkmals.
Ihr Missverständnis rührt daher, dass Sie nicht verstehen (wollen oder können?), dass Absicht und Vorsatz nicht dasselbe sind.
Vorsatz umfasst im deutschen Strafrecht:
- bedingten Vorsatz (billigendes Inkaufnehmen des tatbestandlichen Erfolgs),
- direkten Vorsatz zweiten Grades (das Wissen um den sicheren tatbestandlichen Erfolg, sei er auch unerwünscht), sowie
- direkten Vorsatz ersten Grades, die Absicht im strafrechtlichen Sinne (das Wollen gerade des tatbestandlichen Erfolgs).
Es mag sein, dass Ihnen das eingangs nicht bewusst war. Die konsequente Weigerung, diese Unterscheidung zur Kenntnis zu nehmen, ist aber geradezu lächerlich.
zum Beitrag27.02.2017 , 16:56 Uhr
"Auf dieser Basis ist bisher geurteilt worden und ob des betreffenden Urteils wird hier Neuland beschritten, das alle gültigen Urteile diesbezüglich im Handstreich für obsolet erklären würde." Und seit wann haben Urteile Bindungswirkung für andere Gerichte?
Ihr Mangel an Sachkunde mutet noch größer an als der nahezu unbedingte Wille das letzte Wort zu haben. Auf der Grundlage ist die Aufforderung "sich zu informieren" schlicht peinlich.
zum Beitrag27.02.2017 , 16:48 Uhr
Und? Die Aussage des zitierten Artikels ist, dass nich nie "Mordvorwurf ... erhoben" wurde. Der Vorwurf wird in der Anklage erhoben - die Aussage ist also, dass noch nie wegen Mordes angeklagt (nicht verurteilt!) wurde. Ein Urteil als "Vorwurf" zu bezeichnen ist auch sprachlich schon hanebüchen.
Insofern ist der Hinweis von @Christian Schmidt vollkommen zutreffend.
zum Beitrag27.02.2017 , 16:25 Uhr
"Der Ladendieb ist nicht zum Einkaufen gegangen, der Raser aber zum Rasen und nicht zum Töten."
Hier gesellt sich kriminologische Unkenntnis zu materiell-rechtlicher. Tatsächlich werden die meisten Ladendiebstähle eben nicht geplant, sondern bei der Gelegenheit des Einkaufs begangen. Aber selbst wenn ihre These richtig wäre, wäre es die Folgerung mal wieder nicht.
"Eine Absicht sollte nachgewiesen sein." Eine Absicht ist bei den Tötungsdelikten gerade nicht erforderlich. Es gibt einige wenige Fälle in denen der Tatbestand eine Absicht (sog. "direkter Vorsatz ersten Grades") voraussetzt, an die höhere Hürden zu stellen sind was das Wollen des Täters angeht.
Bei den Tötungsdelikten reicht der sog. bedingte Vorsatz aus, also das, von Joseph Tannhuber aber bereits erläuterte, billigende Inkaufnehmen. Die Billigung ist unzweifelhaft, das Rennen wurde gefahren. Fraglich ist nur, ob die Fahrer beim Rennen zu irgendeinem Zeitpunkt erkannt haben, dass dabei jemand zu Tode kommen könnte.
Davon geht wohl außer Ihnen niemand aus. Nicht einmal die Verteidigung, die mit Ihrer Forderung nach einer Verurteilung wegen § 315c StGB ja gerade einen bedingten Schädigungsvorsatz selbst einräumt und sich damit gefährlich nah an die Frage bringt, warum der Angeklagte "nur" an Blech-, nicht aber an Personenschäden geglaubt haben soll.
zum Beitrag27.02.2017 , 15:18 Uhr
Diese Gesetze gibt es doch bereits, s. nur §§ 315b, 315c StGB.
zum Beitrag27.02.2017 , 15:16 Uhr
Nun gut, dass Sie keine juristische (Aus-)Bildung genossen habe ist ja nun allgemein bekannt. Gleichwohl:
- Nein, ein Vorsatz muss nicht "vor erfolgter Tat" durch eine "Aussage" bekundet worden sein. Er muss im Zeitpunkt der Tat vorgelegen haben - mehr nicht.
Oder glauben Sie auch, ein Ladendieb macht sich nur des Diebstahls schuldig, wenn er vorher sagt "Ich klaue jetzt diese Tafel Schokolade"?
- Was die Anklage des zweiten Fahrers angeht: Was genau an § 25 Abs. 2 StGB oder § 27 StGB ist für Sie unverständlich? Vielleicht kann man da ja noch nachhelfen.
zum Beitrag27.02.2017 , 11:57 Uhr
Sie haben es doch bereits erkannt: Als Staatsoberhaupt genießt er derzeit Immunität. Da ist nichts mit Strafverfolgung - ungeachtet ihres reichsbürger-nahen Geseifers über unabhängige Staatsanwaltschaften (die es schon deswegen nicht geben kann, und nie gab, weil Staatsanwaltschaften stets weisungsgebunden sind).
zum Beitrag22.02.2017 , 17:30 Uhr
"Bekanntermaßen lehnen Bundesländer ja die Abschiebungen wegen Gefahren für Leib udn Leben der Flüchtlinge ab. Wenn diese Gefahren bestehen, verstoßen die Bundesländer ja auch gegen Verfassung und nationales und internationales Recht, wenn sie diese Mensen trotzdem abschieben?"
Sie machen den Fehler zu glauben, dass ein Land "für die anderen" entscheiden könnte, was sicher oder unsicher ist. Da es sich bei den Verfahren aber um Entscheidungen durch die Landesbehörden handelt (die in ihrem eigenen Ermessen die Sicherheit oder Unsicherheit zu beurteilen haben) ist es nur verständlich, dass die Länder zu unterschiedlichen Auffassungen gelangen.
Rechtlich problematisch wäre es (erst) dann, wenn ein Land selbst die Unsicherheit feststellt, dann aber trotzdem abschiebt. Oder (aus anderen Gründen) die Sicherheit feststellt, dann aber nicht abschiebt. Menschenrechtlich ist nur die erste Konstellation relevant.
zum Beitrag05.02.2017 , 11:36 Uhr
Wenn sich bei Ihnen daraus eine ganze (Verschwörungs-)Theorie ersponnen hat, seien Sie so gut und amüsieren Sie die Leserschaft.
zum Beitrag05.02.2017 , 11:06 Uhr
Gott, wer kam denn auf die unsägliche Idee diesem Widerling eine solche Plattform zu bieten? Es sehr sich Frau Höhne auch bemüht kritisch zu klingen, das ist doch reine Werbung. Und noch dazu so unangebracht.
"Vor Helpling waren sie, losgelöst von jeglichen Schutzrechten, auf dem Schwarzmarkt unterwegs. Sie waren in einer Abhängigkeitsbeziehung von einzelnen Kunden."
Nein. Sie waren abhängig von den Kunden insgesamt. So wie sie es auch weiterhin sind. Verbessert hat sich nur die Haftpflichtversicherung - zugestanden, das ist ein Gewinn. Die Struktur ist dieselbe.
"Wir vermitteln zwischen ihnen. Diese Vermittlung hat für alle Seiten einen finanziellen und übrigens auch einen gesellschaftlichen Wert."
Der gesellschaftliche Wert wäre höher, wenn er sich in den sozialen Sicherungssystemen messen ließe. Erstaunlicherweise gibt es ja, auch wenn Franke das als völlig undenkbar darstellt, Alternativen. "Book a tiger" z.B. vermittelt ebenfalls Reinigungskräfte online. Festangestellt. Sozialversichert. Es geht also, wenn man will.
"In München wird vom Kunden ein Preis von 18,50 Euro pro Stunde gezahlt, in Hamburg 15,90 Euro und in Berlin 13,90 Euro." Kleine Anmerkung: Das sind Abo-Preise. Will man keine Mindestvertragslaufzeit wird es teurer. So die kleinen Details...
Preise der sozialversichernden Konkurrenz: München: 20,90, Hamburg 19,90, Berlin 17,90.
Ob man als Kunde eine sozialversichete oder eine (schein-)selbstständige Leistung beziehen möchte muss jeder für sich entscheiden.
Aber die Darstellung als alternativlos, der die taz auch noch Raum gibt, ist beleidigend, weil Franke offenbar von der Dummheit seiner eigenen (potentiellen) Kunden ausgeht. Oder auf deren Gier baut. Was nicht direkt besser ist.
zum Beitrag02.02.2017 , 14:47 Uhr
[...] Beitrag entfernt. Bitte beachten Sie die Netiquette. Vielen Dank! Die Moderation
zum Beitrag28.01.2017 , 11:44 Uhr
Gut gebrüllt, Löwe... allein: Ein Kommentar der an Dummheit kaum zu überbieten ist.
Lassen wir mal die unzweckmäßigen Erwägungen außen vor (einer der Abgeschobenen ging einer geregelten Arbeit nach und hat damit dem Gemeinwohl tendenziell genützt, nicht geschadet - Hinweise auf hier begangene Straftaten kann ich dem Artikel nicht entnehmen).
"Ein Gedanke noch zu den Fluggästen, die tatsächlich oder vermeintlich gegen Abschiebungen nach Mali vorgehen würden: Derartiges Verhalten, d.h. der Widerstand gegen Abschiebungen, ein rechtsstaatlicher Akt, sollte endlich als das klassifiziert und bestraft werden was es ist: Eine Straftat."
Die Durchführung dieser staatlichen Maßnahmen richtet sich ihrerseits nachs rechtsstaatlichen Grundlagen, die u.a. die Ermessensausübung, die Anwendung unmittelbaren Zwangs, und die Beachtung grundrechtlicher Gewährleistungen regeln. Fesselungen wie die beschriebenen gehen tatsächlich über das gebotene Maß hinaus, stellen Körperverletzungen dar und würden daher die Fluggäste auch zur Notwehr gem. § 32 StGB berechtigen. Das zur rechtlichen Seite, Herr Schmidt.
Zu einem "Widerstand" wie sie ihn hier laymorant zum Gegenstand machen kam es aber gar nicht. Es wurden, rein verbal, die Polizeibeamten dazu aufgefordert keine (unnötige) Gewalt anzuwenden. Mithin genau das zu tun, wozu sie gesetzlich ohnehin verpflichtet waren.
Wie verquer muss Ihr Weltbild sein, dass Sie darin eine Straftat erblicken? Und was, wenn ich Fragen darf, haben Sie für eine Berufsausbildung?
zum Beitrag27.01.2017 , 17:28 Uhr
Shapira macht zeichnet verantwortlich für ein paar extrem gute Projekte. Sein AfD-Weihnachtskalender z.B. war großartig, weil er sich mit Fakten befasste.
Zu Yolocaust stehe ich hingegen eher gespalten.
Manche Bilder, wie "Pose - No Problem" waren einfach prollig dumm.
Andere zugegeben so geschmacklos, dass sie dazu einluden vorgeführt zu werden ("Jumping on dead jews").
Wieder andere (das namenlose Bild einer jungen Frau die auf einer Stele liegt und in einem Winkel fotografiert, der die umliegenden Gebäude zeigt, die Stelen im wesentlichen nur erahnen lässt und nur durch den Auto-Tag überhaupt mit dem Mahnmal verbunden wurde) haben den Bezug zum Mahnmal nur, wenn man ihn konstruiert.
Gemessen daran, dass die Aussage ""Ich bin auf einem der Fotos zu erkennen und schäme mich plötzlich, es öffentlich ins Internet hochgeladen zu haben. Kannst du es entfernen?"
Ja. Schicke eine Email an undouche.me@yolocaust.de" schlicht falsch ist, weil die Bilder nach wie vor verfügbar sind, hat Shapira hier m.E. zu weit ausgeholt, da er teilweise die falschen, die dafür permanent, stigmatisiert. Das ist ungewöhnlich unreflektiert.
Davon abgesehen: Technisch ganz hervorragend umgesetzt.
zum Beitrag25.01.2017 , 09:31 Uhr
Der Umgang mit der Studie (Ergebnisbericht unter http://www.ls4.soziologie.uni-muenchen.de/forschung/aktuelle_forschungsprojekte/einstellungen2016/forschungsbericht_gmf_2016.pdf) durch die Autorin ist verstörend.
"Ein gutes Fünftel der Befragten stimmte Sätzen wie „Es gibt zu viele Muslime in Deutschland“ voll zu." Der zitierte Satz wird im Fragebogen abgefragt, korrekt (S. 69). Er geht mit dem Wert "5" in den GMF-Index der Studie (von 1-5, zur Methodik S. 27) ein. Das "gute Fünftel" (21% von erstaunlichen 101%, S. 28) bezieht sich jedoch auf GMF-Indizes 4 und 5. Also die Aussagen "Ich stimme voll zu" und "Ich stimme eher zu".
"Einer Verbannung von Sinti und Roma aus den Innenstädten stimmte ein gutes Viertel gar nicht zu." Bemerkenswert ist, dass mal nur die Werte für "keine GMF", also die "Stimme nicht zu"-Fraktion, mal die Werte für mindestens "mittlere" bis "hohe GMF", also die "Stimme eher bis voll zu"-Fraktion, herangezogen werden, je nachdem was die Autorin gerade betonen möchte. "Ein gutes Viertel stimmt dem gar nicht zu" klingt irgendwie nach 75% die doch Sinti und Roma feindlich gesinnt sind. Tatsächlich sind es "nur" 35%. Das hat den peinlichen Effekt, dass Aussagen wie "stimme eher nicht zu" unter den Teppich der Berichterstattung fallen.
Eine derart sachliche falsche Darstellung wirft die Frage auf, ob die Autorin die Studie nicht gelesen hat, aus Versehen unglücklich oder absichtlich tendenziös darstellt.
zum Beitrag25.01.2017 , 09:29 Uhr
Auch ansonsten wird mit Zitaten recht unkritisch umgegangen. "„Die Staatsregierung betreibt viel zu wenig Prävention ..." Die Regierung konzentriere sich lediglich darauf, Polizei und Verfassungsschutz zu stärken. „Die handeln aber erst, wenn die Straftaten schon passiert sind oder drohen begangen zu werden“, so Schulze."
Die Polizei betreibt zuvorderst Gefahrenabwehr. Das ist der Archetyp der (geforderten) Prävention. Das spiegelt sich ja auch darin wieder, dass Schulze selbst sich damit zitieren lässt, dass die (von ihr als falscher Fokus kritisierte) Stärkung der Polizei bereits da wirkt, wo "Straftaten drohen begangen zu werden".
Wenn ein Zitat so widersprüchlich wird, dann würde ich mir wünschen, dass die Presse sich entweder kritisch prüft, ob es wirklich so gemeint ist, oder im Zweifelsfalle Kontext dazu liefert. Schulze wollte sicherlich nicht so verstanden werden, wie Frau Moulin sie hier erscheinen lässt, indem sie der Polizei die Präventionswirkung abspricht.
zum Beitrag24.01.2017 , 17:00 Uhr
Es geht nicht darum, Diskriminierung mit Effizienz zu rechtfertigen. Das geht natürlich nicht.
Die Forderung der Autorin ist aber eine ingesamte verwaltungsträchtigere Polizeipraxis (also auch in Fällen die mit Diskriminierung überhaupt nichts zu tun haben) um überhaupt erst einmal eine Datenbasis zu schaffen. Ob die dann eine erhebliche Diskriminierung ausweist wäre dann überhaupt erst zu sehen.
"Werden nicht sowieso bei jeder Kontrolle Ausweispapiere gefordert?" Meistens ja. Das hängt aber vermutlich auch davon ab, wie viel Lust die Beamten gerade haben die Daten auf den Dokumenten überhaupt über die Leitstelle abzufragen. Denn nur "Draufschauen" bringt ja herzlich wenig, davon wissen sie nicht, ob gegen den Betroffenen etwas vorliegt. Erlebt habe ich beides bereits.
@Soungoula: Bestimmt gibt es praktikable(re) Methoden. Im Artikel klang aber ein anderer Wunsch an.
Was die Nationalität angeht widerspreche ich. Der Begriff des racial profiling ist insgesamt eher diffus. Wir sind uns sicher einig, dass die Durchführung der Profilbildung sich an äußeren Merkmalen orientiert.
Die Begründung zielt jedoch häufig auf Delikte, bei denen es durchaus auf die Nationalität ankommt (z.B. illegale Einwanderung). Hier ist die Erhebung der Nationalität zwingend, wenn eine Aussage über die Effektivität des Profilings getroffen werden soll (ein Bürger kann nicht illegal Einwandern).
Je fehleranfälliger eine Maßnahme ist, desto eher ist sie in einer verfassungsrechtlichen Abwägung auch als unverhältnismäßig zu beurteilen.
zum Beitrag24.01.2017 , 16:54 Uhr
Ihre plakative Verwendung des Begriffs "Polizeirechtes", lässt mich vermuten, dass Sie keine juristische Ausbildung haben.
Ob ich der Polizei näher stehe als "der Normalbürger" weiß ich nicht. Ich gehöre ihr selbst jedenfalls nicht an - insofern weiß ich auch nicht, was mich dem Kreise der "Normalbürger" enthebt.
Richtig ist, dass niemand verpflichtet ist _sich selbst zu belasten_. Das ist der Rechtsgrundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare". Falsch ist, "kein Bürger ist Verpflichtet, an irgendeiner Maßnahme gegen die eigene Person aktiv mitzuwirken."
Stellenweise hat er eine aktive Pflicht zur Mitwirkung (z.B. § 111 Abs. 1 OWiG), in anderen Fällen muss er zumindest die Maßnahme (Durchsuchung, Beschlagnahme) erdulden. Hier kann er mitwirken, ansonsten kommt es zur Anwendung des sog. "unmittelbaren Zwangs".
""Wohin des Wegs" ich gehe, geht einen Polizeibeamten grundsätzlich einen feuchten Kehrricht an."
Das kommt ganz darauf an, wo Sie das tun. Aber dass die Polizeigesetze der Länder eine solche Frage erlauben hält Sie ja sicher nicht davon ab, darin den Untergang des Abendlands zu sehen.
"Und "ein Blick in die Tasche" ist ein erheblicher Eingriff in die Bürgerrechte, der immer einer besonderen Rechtsgrundlage bedarf.
Es sollte selbstverständlich sein, dass ein solcher Eingriff grundsätzlich protokolliert wird."
Korrekt. Es gibt diese Rechtsgrundlage. Eine solche Durchsuchung wird auch ganz überwiegend protokolliert. Entweder wenn etwas gefunden wird oder wenn nichts gefunden wird und der Betroffene es verlangt. Wo ist das Problem?
zum Beitrag24.01.2017 , 10:21 Uhr
"... sondern wie Bürger, um deren Verständnis und Mithilfe gebeten wird (und bei denen man sich ggf. entschuldigt)."
Die Bitte um Verständnis - geschenkt, das wäre guter Stil. Die Bitte um Mithilfe... das wäre maskiert höflich, ändert aber nichts daran, dass die Mitwirkung kein Gnadenakt des Bürgers sondern dessen Pflicht ist. Selbst dann, wenn der Polizist sich unhöflich verhält. Deswegen ist auch die von Ihnen gewünschte Entschuldigung m.E. völlig indiskutabel. Dank für eine freundliche Kontrolle? Jo. Verständnis für Unannehmlichkeiten? Jo. Aber ein Klima, in dem die (ohnehin unterbesetzte und permanent angefeindete) Polizei sich dafür entschuldigt, dass sie ihre Arbeit macht? Als Polizeibeamter würde ich so eine Forderung schlicht als eine Ohrfeige empfinden.
"Möglichkeiten und Grenzen von Racial Profiling müssen öffentlich debattiert und transparent festgelegt werden." Zustimmung. Allein: Die Kontrolle wird im Endeffekt immer eine Ermessensentscheidung sein. Das geht auch gar nicht anders, wenn Sie nicht ins Gesetz schreiben wollen "Alle nach [Liste mit Kriterien] osteuropäisch anmutenden Passanten sind zu kontrollieren" (mit Ausschlüssen vice versa). Und damit kommen wir zu dem Problem:
"Dass jeder einzelne Beamte die Gesetze der eigenen Willkür (natürlich immer empfunden als gesunder Menschenverstand) unterordnen kann - das geht gar nicht !!!"Es ordnet kein Beamter "die Gesetze der eigenen Willkür unter". "Die Gesetze" fordern (§ 40 VwVfG) eine Ermessensentscheidung des Beamten, ob er jemanden kontrolliert (sog. Entschließungsermessen) und wie (sog. Auswahlermessen). Jeweils im Rahmen der gesetzlichen Grenzen. Damit ist racial profiling derzeit tatsächlich ganz, ganz überwiegend verboten.
Das Problem ist weniger ein rechtliches als ein tatsächliches: Nach welchen Kriterien beurteilt ein Beamter den Kontrollbedarf? Sind diese Kriterien sachgerecht im Sinne von kriminoligisch abgestützt? Sind sie rechtskonform?
zum Beitrag24.01.2017 , 10:10 Uhr
Der Artikel ist reich an Einsichten und verfällt dabei nicht per se ins Tendenziöse. Das ist löblich.
Die Zahlen sind natürlich empirisch nicht belastbar, denn wer weiß, ob nicht auf jeden der sich gemeldet hat ein Vielfaches an people of colour völlig ungestört ihrem Leben in Deutschland nachgeht und sich nicht diskriminiert fühlt.
Und genau dieses Problem des Zahlenmaterials spricht ja die Autorin auch an - kommt aber zum falschen Schluss:
"Sie muss beginnen, Daten zu erfassen, um wirklich zu verstehen, wie verbreitet dieses Problem ist. Bis dahin wird es weiter Racial Profiling geben und es wird sehr schwierig sein, genau zu sagen, wie viele Menschen davon betroffen sind."
Wenn die Polizei in Zukunft jede Kontrolle unabhängig vom Ausgang protokollieren muss (also jedes "Darf ich einmal in Ihre Tasche sehen?", jedes "Grüß Gott, wohin des Wegs?"), dann wird der Verwaltungsaufwand explodieren.
Schlimmer noch: Um eine verlässlichliche Aussgae über racial profiling zu treffen reicht es ja nicht festzuhalten "Wurde kontrolliert am/um/Ort. Geschlecht. Grobes Aussehen." Es müsste tatsächlich noch jedes Mal nach der Nationalität gefragt werden. Das zieht die Kontrolle in die Länge und gibt ihr, mit guter Absicht, einen Einschlag, der dann seitens der Betroffenen zu Recht wieder als übergriffing empfunden werden wird. Den Aufschrei, den eine solche Praxis verursacht (und zwar genau aus der Personengruppe, die diese Praxis gerade fordert) möchte ich mir gar nicht vorstellen.
zum Beitrag21.01.2017 , 15:30 Uhr
@Anamolie: Natürlich wird der Kampf der Palistinänser nicht "religiös ausgetragen", sondern es ist ein religiös motivierter Kampf. Das ist ein Unterschied.
Dass Sie mich nur aus dem Kontext gerissen zitieren sei Ihnen gegönnt, vermutlich reichte es nicht dazu, die Aussage in Gänze zu erfassen: Ein Gericht, dass den Vorsatz eines Täters zu beurteilen hat, muss herausfinden, was er sich BEI Tatbegehung gedacht hat, nicht, welche Bedeutungen seiner Tat sich ihm DANACH aufdrängen musste. Natürlich ist es naheliegend, dass jemand, der eine Synagoge angreift billigend in Kauf nimmt, deren Besucher (nun einmal ganz überwiegend Juden) zu verletzen.
Warum aber die Tat nicht antizionistisch, gegen den Staat Israel, sondern ALLER WAHRSCHEINLICHKEIT NACH antisemitisch, gegen Angehörige einer Religionsgruppe gerichtet, sein musste (und ja, das ist genau die Schwelle, die das Gericht zur Verurteilung gebraucht hätte) geht aus Ihrer Antwort nicht hervor. Wollen Sie es abermals versuchen?
@Aaron Kunz: Von dürfen kann keine Rede sein. Wer Molotov-Cocktails auf eine Synagoge wirft ist mindestens mit schwerer Brandstiftung (Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr!), ggf. mit versuchtem Totschlag dabei. Daran besteht gar kein Zweifel, also machen Sie sich bitte nicht lächerlich in dem Versuch mir zu unterstellen, ich würde eine Straftat gutheißen.
Allein die Frage, ob es eine rassistisch motivierte Tat ist (und das spricht die Autorin an, wenn sie von Antisemitismus schreibt), muss davon unabhängig beurteilt werden. Eine Differenzierung, die auch Sie nicht hinbekommen.
Das die Strafe allein für die Brandstiftung bereits über die einer Volksverhetzung hinausgeht rechtfertigt nicht, dass Sie zunächst argumentativ alles in einen Topf werfen.
Wie Sie eine Synagoge, ein Symbol jüdischen Glaubens, für eine Projektion gegen den IS (Ausdruck islamistischen Wahnsinns) ausmachen verschließt sich mir gänzlich. Vermutlich meinten Sie Moschee und haben sich von Ihrer Wut ablenken lassen?
zum Beitrag21.01.2017 , 11:06 Uhr
"Unter anderem werden in den Demonstrationen Mütter gegen Polizeigewalt demonstrieren, EinwandererInnen gegen Deportationen, MenschenrechtlerInnen gegen Folter ..." In der Aufzählung demonstriert jeder gegen das, was ihn persönlich betrifft. Nun frage ich mich, ob die Mütter besonders oft von Polizeigewalt betroffen sind... nun gut, das fälllt unter 'unrelated side note'.
Auffällig ist hingegen, dass - statt einen politischen Diskurs über die wichtigen Punkte einer (teilweise falschen) Agenda anzustimmen - in weiten Teilen (Opfer rassistischer Diskriminierung z.B. durch Polizeigewalt sind damit nicht gemeint) eine Debatte über die Persönlichkeit des Präsidenten geführt wird.
Ja meine Fresse, dann mag es halt ein sexistisches Arschloch sein. Der italienische Ministerpräsident Berlusconi hatte Sex mit einer minderjährigen Prostituierten - kann mir jemand, Redakteurin oder Kommentatoren, sagen, welche politishcen Entscheidungen er in der Zeit zu verantworten hatte? Nicht? Dann wünsche ich viel Erfolg bei der Versteifung auf sexistischen Eskapaden Trumps, in vier Jahren wird man sehen, was darüber alles übersehen wurde.
zum Beitrag21.01.2017 , 10:58 Uhr
"Auch er hat viel Kritik erfahren für seine Politik der Drohnen-Tötungen und die Fortführung von Kriegen." - Viel Kritik, und einen Friedensnobelpreis...
zum Beitrag19.01.2017 , 15:31 Uhr
Ich habe viel Verständis dafür, wenn jemand Antisemitismus aufzeigt. Vielleicht habe ich sogar geradezu Bedarf daran. Aber bis zu einem gewissen Punkt möchte ich mir doch die Fähigkeit zuschreiben, Sachkritik und Phrasendrescherei unterscheiden zu können.
"Die Angreifer hätten auf den Gazakrieg aufmerksam machen wollen, die Mollis waren Israelkritik. Komisch nur, dass die Synagoge nicht in Israel stand und nicht Israelis hingingen, sondern JüdInnen."
Eigentlich nicht. Das Juden in eine Synagoge gehen ist nicht komisch, sondern erwartbar. Und dass sie in Deutschland stand naheliegend, für hier beheimatete "Kritiker". Oder erwarten Sie ernsthaft, Frau Vogel, dass jeder, der den Gazakrieg kritisiert (und sei es auf strafbare Weise, dazu hat @Mowgli bereits schön ausgeführt), erst nach Israel reist?
Was hier stattfand nennt man Projektion. Es wurde der Gegenstand der Kritik / das Feindbild "Israel" auf das projeziert, was dem Staat Israel am nächsten kommt. Hier war es eine Synagoge. Logisch nachvollziehbar, wenngleich nicht gerade Ausdruck besonderer Intelligenz.
Natürlich hätte ein Angriff auf die Botschaft (Berlin) oder das Konsulat (München) näher gelegen. Intellektuell. Räumlich für einen Wuppertaler eben nicht.
Aber Ihr, fast schon reflexartiger, Rückschluss von Betroffenen (Juden) auf Motivation (Antisemitismus) trägt nicht.
Was wäre denn, wenn ein Molotov-Cocktail eine Afro-Deutsche in ihrem Auto in Bochum träfe: Kritik am Stellenabbau bei Opel? Rassistisch? Antifeministisch? Ex post lassen sich einem Vorgang beliebig Motive hinzudichten. Die Aufgabe des Gerichts ist aber eine ex ante Betrachtung der Vorstellungen der Täter von der Tat.
zum Beitrag18.01.2017 , 17:53 Uhr
Ach Himmel, da betreibt Frau Roth aber Geschichtsklitterung in eigener Sache:
"und zweitens gibt es am Ende keine Verlierer. Alle Personen, die angetreten sind, haben wichtige Funktionen ... Ich selbst ... bin jetzt Vizepräsidentin des Bundestags."
Nein wirklich? Lassen wir mal dahinstehen wie absurd es ist die Ergebnisse von Habeck, Hofreiter und Özdemir - eine Bewerbung um eine "Spitzenkandidatur" - mit der eigenen, zugegeben erfolgreichen, Bewerbung um den (abermaligen) Parteivorsitz zu vergleichen.
Aber es als eigene Leistung zu verkaufen Vizepräsidentin des Bundestages zu sein, nach dem die Geschäftsordnung BT ausdrücklich vorsieht, dass auf jede Fraktion mindestens ein Präsidiumsmitglied entfällt, ist doch ein wenig hanebüchen.
zum Beitrag18.01.2017 , 10:49 Uhr
Oh Himmel, Herr Bax, was hat Sie denn da geritten?
Dass Sie Rechtsfragen (Frage 2) nicht mit einer Juristin erörtern - geschenkt (die Dissertation erschien im Übrigen bei "Duncker&Humblot", mit Humboldt hat das nun nichts zu tun...). Dankbar bin ich Frau Hunold dafür, dass sie auf diese Frage nicht anspringt.
Ansonsten sind natürlich Fragen wie "War der Exzess vor einem Jahr nicht auch ein Symptom dafür, dass einer der prominentesten öffentlichen Plätze der Republik sich selbst überlassen wurde?" ziemlicher Quark, nachdem Sie zuvor bereits die Antwort erhalten haben, dass die Übergriffe im Vorjahr wohl auch durch mangelnde Polizeipräsenz begünstigt wurden. Dieselbe Frage zweimal zu beantworten vermittelt keine zustätzlichen Informationen - warum wird sie also zweimal, in verschiedenem Gewand, gestellt?
"Die meisten Platzverweise und Festnahmen erfolgten auch nicht vor dem Hauptbahnhof, sondern durch Polizeistreifen anderswo in der Stadt." Ja und was soll uns das mitteilen? Ein Platzverweis setzt als polizeirechtliche Maßnahme eine Gefahr voraus, zu deren Abwehr der Platzverweis ausgesprochen wird.
Die Kriminologie lehrt uns, dass mit erhöhtem Entdeckungsrisiko die Wahrscheinlichkeit kriminellen Verhaltens zurückgeht. Was ist nun also überraschend daran, dass das Verhalten, das zu Platzverweisen führt, überwiegend nicht direkt an dem am besten gesicherten Platz begangen wurde? Mit anderen Worten: Wollten Sie ernsthaft der Polizeipräsenz am Bahnhofsvorplatz vorwerfen, dass sie so massiv war, dass es dort keinen Bedarf an Platzverweisen gab?
zum Beitrag17.01.2017 , 17:33 Uhr
Und wieder einmal versucht er sich in Rechtsfragen und gibt eine peinliche Figur ab, die nur noch durch die Struktur des prosaischen Geschwurbels unterboten wird.
Mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip hatte die Entscheidung nun wirklich nichts zu tun.
Zumal Art. 21 II GG bereits an der Zielsetzung einer Partei, also bereits vor einer ins Verhältnis zu setzenden Handung, ansetzt.
Aus der PM des BVerfG: "e) Für die Annahme weiterer (ungeschriebener) Tatbestandsmerkmale ist im Rahmen des Art. 21 Abs. 2 GG kein Raum. Weder findet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Parteiverbotsverfahren Anwendung, noch kommt der Wesensverwandtschaft einer Partei mit dem Nationalsozialismus eine die Tatbestandsmerkmale des Art. 21 Abs. 2 GG ersetzende Funktion zu.".
Aber Lesen war noch nie die Stärke unseres Ordre-Lowriders.
zum Beitrag17.01.2017 , 12:28 Uhr
"Denn die sieben Verfassungsrichter hatten keinen Zweifel: Sie fällten ihr Urteil einstimmig. Kein einziger Richter sah die Möglichkeit eines Verbots."
Wie kommen Sie eigentlich auch sieben Richter, Herr Litschko? Ist das aus einer alten Pressemitteilung zum Verbotsverfahren von 2003 abgeschrieben? Damals wurde in der Tat mir drei zu vier Stimmen entschieden (http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/bs20030318_2bvb000101.html).
Im Videomaterial der AP sehe ich den Senat in voller Stärke mit acht Richterinnen bzw. Richtern bei der Urteilsverkündung.
zum Beitrag17.01.2017 , 12:16 Uhr
Die 1920 gegründete NSDAP hatte 1923 keinen jahrelangen Mitgliederschwund zu verzeichnen, keinen flächendeckenden Mandatsverlust und keine personelle Schrumpfung - anders als die NPD.
Nicht alles was hinkt ist ein Vergleich, Herr Ressing.
zum Beitrag17.01.2017 , 12:03 Uhr
"Nicht alle Richter waren bei der Verhandlung in Karlsruhe von den Argumenten für ein Parteiverbot überzeugt."
Nicht alle? Herr Speit, haben wir da etwa verschiedene Verfahren verfolgt? Welche Richter sollen denn bitte für ein Parteiverbot gewesen sein (geschweige denn die Mehrheit, wie Sie hier suggerieren)?
"Das klingt souverän, doch wer schlägt sich mit der Partei in der politischen Auseinandersetzung vor Ort herum und tritt ihren Mitgliedern offensiv im Alltag entgegen?" Gegenfrage: Wer trat dem NSU in der politischen Auseinandersetzung entgegen? Welchen Mehrwert soll es haben, Ideologen in den Untergrund zu treiben?
"Die Kommentatoren müssen sich nicht im Kindergarten gegen eine Erzieherin mit privaten Verbindungen zur NPD auseinandersetzen, bevor diese gehen muss. ... Das Scheitern des Verbotes erschwert die Auseinandersetzung auf lokaler Ebene."
Ganz im Gegenteil. Mit dem Verbot wäre die NPD aufzulösen gewesen, die Erzieherin hätte keinen Kontakt mehr zur NPD, die Eltern hätten darob eine Beweisnot, was die Gesinnung der Erzieherin angeht. Im Ergebnis wäre die Erzieherin (bei gleichbleibender Gesinnung!) vermutlich sicherer als sie es derzeit ist.
Ist das wirklich das Ergebnis, dass Sie sich für die (offenbar in Ihrer Vorstellung neben dem Rechtsstaat existierenden) Zivilgesellschaft wünschen, Herr Speit?
zum Beitrag17.01.2017 , 11:31 Uhr
"„Es bleibt doch die Frage, was all diese Männer wieder in einer konzertierten Aktion ..."
"Ob es eine konzertierte Aktion gab, ..."
Echt jetzt? Konzertiert? So wie "ein Konzert geben; musizieren" (http://www.duden.de/rechtschreibung/konzertieren)
Da frage ich mich ja, ob man Herrn Schuster korrekt zitiert und dann das Wort ungeprüft übernommen, oder ob Herr Herwartz sich diese Stilblüte gleich zwei mal erlaubt hat.
Naja, vielleicht wollten die Betroffenen ja einfach mit den anderen 50.000 Besuchern eines der beiden Konzerte besuchen...
zum Beitrag17.01.2017 , 10:29 Uhr
Thomas Isenberg hingegen ... forderte die Gewerbetreibenden auf, Wohnungslosen nichts mehr zu verkaufen und keine Pfandflaschen abzunehmen."
Jaaa... gut, was Herr Isenberg da macht ist zwar eine Aufforderung zum Rechtsbruch (die Gewerbetreibenden sind zur Rücknahme aus § 9 Abs. 1 Satz 7, § 6 Abs. 8 VerpackV verpflichtet, verweigern sie die Rücknahme von bepfandeten Einwegverpackungen ist dies eine Ordnugnswidrigkeit nach § 10 Abs. 1 Nr. 10 VerpackV, § 69 Abs. 1 Nr. 8 KrWG - Geldbuße bis EUR 100.000.
Ich könnte mir vorstellen, dass dieser Law & Order Blasebalg damit bei nicht allzu vielen Gewerbetreibenden verfängt.
zum Beitrag14.01.2017 , 16:15 Uhr
Klar wissen Sie das, wie möchte man es anders auch von einer Kollegin erwarten - mit den Examina bekommen wir ja gleichermaßen einen Löffel und ein Glas Weisheit in die Hände gedrückt, auf dass wir uns über Kleinigkeiten wie Fakten erheben mögen.
Die These der - mir persönlich überaus unsympathischen - Kommentatorin war, dass bei den Überprüften nicht alle vermeintlichen Syrer tatsächlich syrische Staatsangehörige wären. Wenn Sie das als Schutzbehauptung abtun (wer oder was hier auch immer geschützt werden soll wird vermutlich niemals erhellt werden) sei die Frage erlaubt: Woran machen Sie das denn nun fest? Will sagen: Was macht ihre These glaubwürdiger als die, die sie angreifen?
Die Lebenserfahrung sicher nicht, denn das falsche Nationalitäten angegeben werden, ist belegbar.
zum Beitrag14.01.2017 , 16:08 Uhr
"Wo haben Sie solchen Unsinn aufgeschnappt?"
Ich vermute mal, bei Ulrike Meinhof, aus einem Interview mit Michèle Ray für den Spiegel.
"Wir sagen, natürlich, die Bullen sind Schweine, wir sagen, der Typ in der Uniform ist ein Schwein, das ist kein Mensch. und so haben wir uns mit ihm auseinanderzusetzen. Das heißt, wir haben nicht mit ihm zu reden, und es ist falsch überhaupt mit diesen Leuten zu reden, und natürlich kann geschossen werden. (Spiegel Nr. 25, 15.06.1970)"
zum Beitrag12.01.2017 , 11:21 Uhr
"Allein am Dienstag wurden fast fünfzig Menschen durch Anschläge in drei afghanischen Städten, darunter auch Kabul, getötet. Ob darunter auch jemand war, der sein Gastrecht in Deutschland verwirkt hat, werden wir wohl nie erfahren."
Warum eigentlich nicht, Herr Feroz? Die Namen der Opfer sind in bei den afghanischen Behörden zu erfahren, die sich über eine gesteigerte Öffentlichkeit gewiss freuen. Ein Abgleich mit den abgeschobenen Personen wäre Ihnen im Rahmen des presserechtlichen Auskunftsanspruchs möglich. Scheuen Sie die Recherchearbeit, oder fürchten Sie, damit ihr Narrativ der "in die Bombe abgeschobenen" Betroffenen zu beschädigen?
Im Übrigen ist die Vermengung von Straf- und Bestimmung des Aufenthaltsrecht irritierend: Sie können die Abschiebungspraxis als solche durchaus kritisieren. Eine Verquickung mit dem Strafrecht ist allerdings nicht zielführend (zumal das beste "Argument" dabei sein könnte, dass "wir" jemanden "hier zum Straftäter gemacht" hätten.. was freilich kaum mit dem Bild eines freien und selbstverantwortlichen Menschen vereinbar ist).
zum Beitrag11.01.2017 , 17:32 Uhr
Ich begrüße diese Debatten-Reihe sehr, auch weil die durchaus "unverfänglich" anmutenden Alltagssituationen einen viel persönlicheren Zugang (als mutmaßlich Übergriffiger) erlauben als eine rein dogmatische Diskussion um das Wesen des Rasssimus.
Allein: "Ich spreche hier nicht von
Urlaubssituationen oder temporären Auslandsaufenthalten in fremden
Ländern, wo man tatsächlich zu Besuch ist. Ich spreche von alltäglichen Situationen an einem Geburts- oder Wohnort." dies stimmt ja nun nicht durchweg.
Ihre Argumentation unterfüttern Sie mit (vermeintlichen) Argumenten auch Dritter, die Sie voreilig einweben. So z.B. das Gerichtsverfahren in den USA.
Es mag eine Fußnote der Geschichte werden, dass das Gericht, dessen Urteil (haben Sie es gelesen?) Sie "ratlos zurück lässt", sich über Seiten hinweg bemerkenswert engagiert über die verfassungsrechtlichen Grundlagen und frühere Rechtsprechung verhält und eine Änderung der Auslegung des Begriffs "Rasse" anmahnt (den es aber selbst nicht anders handhaben konnte).
zum Beitrag10.01.2017 , 10:07 Uhr
Bei allem Verständnis dafür, dass man sich einen sorgfältigen Umgang mit Sprache wünscht - man kann es auch übertreiben.
Statt nun eine "Schuld" bei der Redakteurin zu suchen könnte man auch einfach unterstellen, dass sie ihre Arbeit macht. Im Zweifel wird sie dabei auf das Standardwerk zur deutschen Sprache zurückgreifen: Den Duden.
Und dort lesen wir über Selektion (http://www.duden.de/rechtschreibung/Selektion), dass es ein bildungssprachliches Synonym für Auswahl ist. Insofern gibt es hier nichts, aber auch gar nichts, was man der Redakteurin moralisch vorwerfen müsste. Sollte.
zum Beitrag06.01.2017 , 10:06 Uhr
"Na gut, versuchen wir es mal anders!" - leider hält das Artikelchen (gut ein Drittel dürfte wohl auch eher Zitat als Artikel sein, wenngleich die Autorinnen sich nicht die Mühe machen, sie als solche zu kennzeichnen) nicht, was es eingangs verspricht.
Es wird wohl niemand erwarten, dass sich eine Redakteurin selbstständig mit den (durchaus existenten) Rechtsnormen, die Grundlagen und Grenzen polizeilicher Ermittlungsarbeit vorgeben, befasst. Könnte man (terminus technicus ist: Recherce), muss man aber nicht.
Aber wenn man schon einen weitgehend recherchefreien Text abliefert, dann sollte man sich zumindest nicht auch noch entblöden, das gewollte Ergebnis ("AfD ist pfui") durch Verdrehung der Tatsachen herbeizureden. "Auf welcher Rechtsgrundlage? Ach, Sie immer mit Ihrer Rechtsgrundlage. Gut, die gibt es jetzt so nicht. Aber fordern kann man das ja wohl mal." Ja NATÜRLICH kann man das! Was glauben die Damen Gürgen und Hertzke eigentlich wie a) Gesetze zustande kommen, b) was die Aufgaben der Fraktionen im Gesetzgebungsverfahren sind. Zumindest rudimentärste Kenntnisse der Staatsorganisation hätten dieses Elaborat verhindern können.
zum Beitrag05.01.2017 , 12:25 Uhr
Natürlich, da sehe ich es so wie @Mustardmann, sind diese Kurse völliger Quatsch. Niemand braucht sie. Aber darum geht es auch nicht.
Wir sind doch längst darüber hinaus uns mit bloßen Notwendigkeiten zu befassen, sonst würden wir auch keine Artikel über Quatsch schreiben und keine Artikel über Quatsch kommentieren.
Der eine geht ins Theater, der andere spielt Computer, ein Dritter geht zur School of Life und ein vierter kippt im Club tot auf MDMA zusammen (zugestanden, der ein oder andere geht vielleicht noch einem Ehrenamt nach, grausige Vorstellung - Arbeit nach der Arbeit!). Und so sei jedem der Zeitvertreib gegönnt, der ihn zu einem ausgeglicheneren Menschen macht.
zum Beitrag04.01.2017 , 13:20 Uhr
Na nun bin ich aber mal gespannt: "Und aufgrund von Vermutungen eines Sozialwissenschaftlers soll ich jetzt was? Widerrechtliches korrekt finden?"
Könnten Sie mir vielleicht einmal sagen, worin das Widerrechtliche der Kontrolle liegen soll? Ich vermag es mir selbst mit meiner juristischen Ausbildung nicht herzuleiten, wäre daher für einen kundigen Fingerzeig doch sehr dankbar.
zum Beitrag04.01.2017 , 13:14 Uhr
Himmel, wenn die einzige Aussage sein sollte, dass Sie außerstande sind Urteile zu lesen, das hätten Sie auch kürzer fassen können, Lowandorder.
Das Verfahren vor dem OVG war einzustellen, weil die Parteien es für erledigt erklärt haben. Damit war es dem OVG verwehrt ein Sachurteil zu fällen - sprich: es hat dem VG nicht widersprochen, das erstinstanzliche Urteil bleibt damit weiterhin die maßgebliche Rechtsprechung. Es kann sein, dass das OVG in der Sache anders entschieden hätte. Wir (das heißt alle, die anders als Sie keine Glaskugel bemühen) werden es wohl nie erfahren.
zum Beitrag04.01.2017 , 09:16 Uhr
Herr Bax, Sie schaffen eine bemerkenswerte Gratwanderung indem Sie einerseits den mehr als nötigen Finger in die Wunde einer rassistischen Kommunikationsstruktur legen und andererseits in Ihrem politischen Streben den Blick für das Recht verlieren.
"Da die Betroffenen gerade erst überprüft wurden, konnte die Polizei aber noch gar nicht wissen, ob es sich tatsächlich um Intensivtäter handelte."
Korrekt. Die Bezeichnung als (norafrikanische) Intensivtäter ist - auch wenn man die Meldung der Bundespolizei, es seien "hoch aggressive" Gruppen unterwegs nach Köln, in Betracht zieht - bei Verdächtigen natürlich der Sache nach verfehlt. Durch den Zusatz des Nordafrikanischen (Intensivtäters) wird es rassistisch. Die Kritik daran ist berechtigt, die Entschuldigung der Polizeiführung ebenso.
Rechtlich ist Ihr Artikel aber bestenfalls schwach. Erstens ist die Rechtslage beim ethnischen Profiling in Deutschland keineswegs ausgemacht. Für eine Zulässigkeit (bei einer Personenkontrolle) z.B. VG Koblenz, Urt. v. 28.02.2012 – 5 K 1026/11.KO.
Kern der Rechtsfrage ist, ob die Personen wegen ihres Aussehens und Auftetens (was in der Presse gern unerwähnt bleibt) allein kontrolliert wurden (das wäre problematisch) oder vor dem Hintergrund, dass die kontrollieten Personen sehr deutlich an eine frühere Tätergruppe erinnern (und das wäre dann tatsächlich ganz reguläre und rechtskonforme Polizeiarbeit).
Ohne die Absicht zu polemisieren: Wenn Sie als Träger eines Damenkleides auf der Straße kontrolliert wurde, nachdem ein Fahndungsaufruf einen Bankräuber im Kleid zeigt, dann werden Sie auch nicht wegen Ihrer Sexualität diskriminiert.
zum Beitrag02.01.2017 , 14:51 Uhr
Rainer, am Ende fehlt das Wort "lesen".
zum Beitrag02.01.2017 , 10:20 Uhr
Hier passen schon die Überschrift ("Diskriminierung") und der Text ("Rassismus") nicht zusammen.
Wenn die Überschrift von der taz verfasst wurde - nachvollziehbar, dann hat sie einfach das Geschwurbel "ihrer Autorin" nicht bis zu Ende ertragen. Ist sie von der Autorin selbst, reflektiert diese wohl nicht.
Diskriminierung setzt schon sprachlich eine Benachteiligung voraus - dargestellt wird aber der "positive Rassismus". Natürlich ist ein "Du tanzt so gut, liegt es Dir im Blut" rassistisch, aber eben nicht diskriminierend. Aber hey, werfen wir nur genug Begriffe in einen Topf, so kommt am Ende ganz sicher Schleim dabei raus.
Im Übrigen wandert der Artikel die bekannte Linie zwischen berechtigter Kritik und Weinerlichkeit. Aussagen wie "alle [Nationalität] sind so..." ist viel mehr pauschalisierend und deswegen dumm, weil nicht empirisch haltbar, als rassistisch.
Im Übrigen scheint es mir ziemlich hybrid in einer Gesellschaft in der 21% der Mitglieder einen Mitgrationshintergrund haben einerseits stets die kulturelle Bereicherung dadurch anzusprechen, es dann aber als Rassismus zu empfinden, wenn man selbst auf sie angesprochen wird.
zum Beitrag30.12.2016 , 14:32 Uhr
Ach Gottchen, wir schmeißen hier ja mit Begriffen um uns als wären es Waffen.
Willkür: "die allgemein geltenden Maßstäbe, Gesetze, die Rechte, Interessen anderer missachtendes, an den eigenen Interessen ausgerichtetes und die eigene Macht nutzendes Handeln"
So der Duden. Maßstab, Gesetz und Recht wurden hier beachtet, es wurde ja gerade das Ermessen ausgeübt, wozu die Beamte verpflichtet war (§ 40 VwVfG). Also gut, bleibt interessenwidriges Verhalten zum Nutzen eigener Macht.
Da wird die Luft doch schon eng. Gegen welches Interesse der Antragstellerin wurde verstoßen (die Erteilung der Geburtsurkunde wurde ja nicht schlechthin versagt)? Wo nützt es eigenen Interessen der Standesbeamtin, und welchen?
Nein, @Anamolie, was hier stattfand war keine Willkür, sondern ein Ermessen. So nennt man es fachlich zutreffend, wenn jemand eine "kann"-Vorschrift befolgt. Die Beamtin musste entsprechend dem Zweck der Ermächtigung (§ 8 I PStV: Ermittlung der Staatsangehörigkeit) ihr Ermessen ausüben. Das hat sie getan. Da ist rechtlich nichts, aber auch gar nichts, dran zu rütteln.
zum Beitrag30.12.2016 , 11:32 Uhr
Es ist aber schon ein wenig zynisch, wenn jemand (Sie) einerseits rechtliche Begründungen fordert, dann aber andererseits nicht einmal die Rechtsnormen liest, die er selber zitiert ;).
"Das der PA nur eine "Vermutung" hinsichtlich Staatsangehörigkeit darstellt, klingt für mich, zumal die Verwaltungsleiterin sich auf die Personenstandsverordnung bezieht, ... nach einer willkürlichen Schutzbehauptung"
Gut, dann schauen wir doch bitte noch einmal in den von Ihnen zitierten § 8 Abs. 1 PStV hinein. Dort lesen wir: "Zur Prüfung der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Personalausweis, ... oder, falls Zweifel bestehen, eine Staatsangehörigkeitsurkunde vorzulegen."
Der Gesetzgeber legt genau in der PStV fest, dass ein Personalausweis gerade keine zweifelsfreie Dokumentation einer Staatsangehörigkeit ist (was er schon wg. §§ 28 ff. PAuswG auch nicht sein kann). Und nu? Weltbild wieder in Ordnung?
zum Beitrag29.12.2016 , 18:00 Uhr
>>"Ein Personalausweis mit der Angabe „Staatsangehörigkeit: deutsch“ stellt keinen Nachweis über die deutsche Staatsangehörigkeit dar"
Sondern?
zum Beitrag29.12.2016 , 17:41 Uhr
(Forts.) Eine Gleichbehandlung kann aber nur bei gleichen Sachverhalten verlangt werden. Wenn eine Person jedoch einen Migrationshintergrund hat, die andere Person aber nicht, dann ist die Ausgangslage für Zweifel an der Staatsbürgerschaft eben nur bei erstgenannter gegeben. Natürlich ist bei der Frage nach der Staatsangehörigkeit immer eine besondere Nähe zur Ethnie gegeben. Das ist aber schon durch das Thema determiniert und nicht durch eine Ermessensentscheidung der Verwaltung herbeigeführt.
Bedauerlich ist, dass der Gesetzgeber seine eigene Verwaltung für so schlecht hält, dass eine abschließende und belastbare Prüfung der Staatsangehörigkeit nicht bereits bei der Ausstellung der Ausweisdokumente erfolgt und damit solche - zugegeben peinlichen - Situationen heraufbeschwört.
Eine Diskriminierung (nota bene: durch das Standesamt Buxtehude) ist darin aber beim besten Willen nicht zu sehen. Und so sehr ich Frau Adda auch glaube, dass sie regelmäßig mit rassistisch motivierten Anfeindungen und Nachteilen konfrontiert wird - dies war (ausnahmsweise) einmal keine.
zum Beitrag29.12.2016 , 17:41 Uhr
Nun kann man sich ja über fast alles aufregen. Über vieles sollte man sich auch aufregen, weit mehr als "die Deutschen" es tun.
Was hingegen nicht sein muss, ist ein Aufstand an einer Stelle, die nicht geboten ist. Zum Beispiel auf dem Rücken einer Standesbeamtin, die genau eine Sache gemacht hat: ihren Job.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass sich Frau Adda bei ihrer Anstellung an der Universität Marburg darüber echauffiert hat, ein Führungszeugnis vorlegen zu müssen. Oder dass sie sich persönlich angegriffen fühlte, wenn ihre Studenten gegen eine Prüfungsleistung remonstrieren. In beiden Fällen käme niemand darauf, Frau Adda eine persönliche Verfehlung (kriminelle Vergangenheit, unsachgemäße Korrektur) zu unterstellen.
Nun aber hier? Die Standesbeamte hat das getan, was das Gesetz (§ 8 Abs. 1 PStV) vorsieht: " Zur Prüfung der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Personalausweis, [...] oder, falls Zweifel bestehen, eine Staatsangehörigkeitsurkunde vorzulegen."
Die Zweifel bestanden nach dortiger Ansicht. Und wenn der Gesetzgeber selbst den Standesbeamten mitteilt, dass trotz eines Personalausweises Zweifel bestehen können, dann ist es absurd zu argumentieren, der Personalausweis würde die Zweifel doch zerstreuen. Das kann man inhaltlich Quatsch finden (ich tue es), aber dann ist um Himmels Willen der (Bundes-)Gesetzgeber dafür anzumaulen und nicht eine Standesbeamte, die schon von Rechts wegen verpflichtet ist, die Personenstandsverordnung ernst zu nehmen (Art. 20 Abs. 3 GG).
Statt aber, zu Recht, den zuständigen Bundestagsabgeordneten anzusprechen, wird - medienwirksam - auf die Verwaltung eingedroschen. Und mit welchem Vorwurf? Rassismus bzw. ethnische Diskriminierung, weil
"[...] darin liege die Diskriminierung, meint Adda: [...] Bei ihrem Mann habe die Vermutung schließlich nicht belegt werden müssen."
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