Antifas gegen III. Weg in Berlin: Messerstiche von Neonazi gelten als Notwehr
Zwei Antifaschisten sind in Berlin zu Bewährungsstrafen verurteilt worden. Sie hatten einem Neonazi vom III. Weg aufgelauert, der sie daraufhin lebensgefährlich verletzte.
Was kann noch als Notwehr gelten? Diese größere Frage begleitete den Prozess um eine Auseinandersetzung zwischen Antifaschisten und einem Aktivisten der Neonazi-Partei III. Weg, die am 18. April 2024 in Berlin-Pankow blutig endete. Durfte der Neonazi sich mit einem Messer verteidigen, hinter Antifaschisten herjagen, wie wild auf sie einstechen und sie lebensgefährlich verletzen – womöglich in der Absicht, sie zu töten?
Kann es andererseits im weiteren Sinne als „politische Notwehr“ gelten, wenn Antifaschisten einem Neonazi vor seiner Wohnung auflauern und ihn verprügeln? Um die Gegenwehr selbst in die Hand zu nehmen wegen der Raumnahme, den Bedrohungen und Gewalttaten von Neonazis in Berlin in den letzten Monaten?
Am Montagnachmittag haben Richter und Schöffen am Amtsgericht Tiergarten in dieser Frage entschieden: Das Gericht verurteilte die beiden Antifaschisten Kolja B. und Konrad E. wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, die auf vier Jahre zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Richter sah es als erwiesen an, dass die Angeklagten Kolja B. und Konrad E. zusammen mit einem bis heute unbekannt gebliebene Komplizen am 18. April 2024 in Berlin-Pankow dem Neonazi Leander S. in seinem Hausflur auflauerten und ihn zu Boden brachten. Erst danach habe S. ein Messer gezogen und auf die Angreifer eingestochen. S. verfolgte die Angreifer noch bis auf einen nahen Spielplatz. All das sei Notwehr gewesen, meinte der Richter.
Neonazi stach Antifaschisten in die Brust und Oberschenkel
Kolja B. und Konrad E. erlitten dabei schwerste Verletzungen – durch Stiche in die Brust und Schnitte am Oberschenkel. Auch Leander S. wurde unter anderem durch einen Schnitt an der Wade verletzt, den er sich – auch nach eigenen Angaben – womöglich selbst im Kampf zugefügt haben könnte.
So schwer ihre eigenen Verletzungen gewesen sein mögen – den Anlass dafür hätten die Angeklagten letztendlich selbst gesetzt, erklärte der Richter in seiner Urteilsbegründung. „Sie haben sich über das staatliche Gewaltmonopol erhoben und den Grundsatz der Gewaltfreiheit im Rahmen politischer Auseinandersetzung missachtet.“
Der Fall hatte für Aufsehen gesorgt, weil es eine der blutigsten Auseinandersetzungen zwischen Antifaschisten und Neonazis in Berlin der letzten Jahre war. Am Montag kamen wie an den vorangegangenen Verhandlungsterminen zahlreiche Unterstützer*innen der Angeklagten zum Gericht. Auch der Neonazi Leander S. hatte Kameraden vom III. Weg dabei, am Montag nahm er mit streng gescheitelten Haaren in ihren Reihen im Besucherbereich des Gerichtssaals Platz.
Staatsanwaltschaft dichtete Antifas das Messer an
Die Strafe für die Angeklagten hätte auch deutlich höher ausfallen können. In ihrem Plädoyer hatte die Staatsanwaltschaft eine Haftstrafe von drei Jahren und zwei Monaten für beide Angeklagten gefordert. Dem folgte der Richter nicht.
Verteidiger Lukas Theune erklärte nach dem Urteil: „Erfreulich ist sicherlich, dass die Angeklagten gegen den Willen der Staatsanwaltschaft nicht ins Gefängnis müssen. Aber natürlich bleibt ein schaler Beigeschmack, wie das Verfahren gelaufen ist.“ Theune beklagte einseitige Ermittlungen gegen die Angeklagten – was sich unter anderem an der Frage ausmachen ließe, wer das Messer geführt habe.
Denn erst im Laufe der Hauptverhandlung war dieser zentrale Vorwurf der Staatsanwaltschaft korrigiert worden. Noch in der Anklage hatte sie den beiden Antifaschisten den Messerangriff zugeschrieben. Dem hatte aber der Neonazi Leander S. selbst bereits am ersten Verhandlungstag widersprochen – und mit seiner Aussage somit eine taz-Recherche zu dem Fall bestätigt.
Richter folgt den Ausführungen des Neonazis
Am Montag erklärte der Richter, für das Urteil sei man den Ausführungen zur Tat von Leander S. weitgehend gefolgt. Dieser hatte zu Prozessbeginn berichtet, dass er am 18. April 2024 vom Boxtraining gekommen sei, als vier bis sechs Vermummte ihn in seinem Hausflur angegriffen hätten, ihn geschlagen und zu Boden geworfen hätten. Eine Person habe sich auf ihn gesetzt.
Daraufhin habe er sein Messer gezogen und „wild auf mein Gegenüber eingewirkt“, erzählte der 24-Jährige. Jemand habe „Abbruch“ gerufen, er habe eine Person festgehalten.
Leander S. hatte ebenfalls berichtet, dass er aus Angst vor Angriffen öfter ein Messer trage. Das könnte ein Hinweis sein auf eine Strategie, die in Neonazi-Kreisen seit einiger Zeit unter anderem in Szenepublikationen ausgegeben wurde: Auseinandersetzungen sollten als Gelegenheit dienen, um den politischen Gegner womöglich zu töten. Dafür sollten Notfallsituationen ausgenutzt werden. Immer wieder wurde dabei auf Messer als Waffe verwiesen.
Der Richter erklärte dazu jedoch: Auch, wenn S. den Angriff womöglich als „Möglichkeit erkannt hatte, sich erheblich zu verteidigen“ so schließe dieses „Motivbündel“ eine Notwehr nicht aus.
Antifas verweisen auf zahlreiche Angriffe durch Neonazis
Die Angeklagten Konrad E. und Kolja B. hatten in einer eigenen Erklärung zum Geschehen beteuert, dass es für sie „niemals überhaupt infrage gekommen“ wäre, ein Messer mitzunehmen oder gar einzusetzen. Auch einen Hammer hätten sie nur zur Bedrohung dabei gehabt.
Immer wieder sei es in den vergangenen zwei Jahren in Berlin zu Gewalt durch Neonazis gekommen, zu Angriffen auf den Christopher Street Day, auf einen linken Jugendclub und Einzelpersonen. So erklärte Kolja B. am ersten Verhandlungstag. „Der III. Weg war immer mit dabei.“ Sie hätten den III.-Weg-Aktivisten Leander S. damals „konfrontieren“ und ihm „Angst einjagen“ wollen, mit dem Ziel, ihm deutlich zu machen, „dass er endlich damit aufhören soll, Menschen anzugreifen, die nicht in sein Weltbild passen“, so erklärte es Kolja B. vor Gericht.
Neonazi-Anwalt selbst Neonazi
Der Anwalt des Neonazis, Matthias Bauerfeind, der sich am letzten Verhandlungstag erstmals nicht vertreten ließ und persönlich erschien, argumentierte am Montag wiederum gänzlich anders und forderte eine hohe Strafe. Bauerfeind ist selbst Teil des III. Wegs und war früher bei der NPD aktiv.
Er hatte seine ganz eigene Kritik am Verfahren und bemängelte, dass die Staatsanwaltschaft keine „Strukturermittlungen“ angestrengt hätte und die Taten nicht der „Hammerbande“ zugeordnet habe. Er meinte dabei Angriffe auf Neonazis zwischen den Jahren 2018 und 2020, für die die Leipziger Antifaschistin Lina E. verurteilt wurde und die in den sogenannten „Antifa-Ost“-Verfahren derzeit weiter verhandelt werden.
Die Verteidiger Lukas Theune und Martina Arndt hatten das ganze Verfahren ihrerseits von Beginn an wegen einseitigen Ermittlungen gegen ihre Mandanten gerügt. Ein Vorwurf, den die Staatsanwaltschaft zurückwies.
Verteidiger sah Möglichkeit zu Freispruch
In seinem Plädoyer hatte Verteidiger Theune gefordert, von einem minderschweren Fall auszugehen – wegen der erheblichen Verletzungen der Angeklagten und auch, weil sein Mandant Konrad E. nach der Berichterstattung über den Prozess seinen Job als Sozialarbeiter verlor.
Theune eröffnete aber auch noch einen anderen Weg: den des Freispruchs. Denn es sei die Frage, ob die Angeklagten ihren Angriff im Hausflur überhaupt begonnen hätten, da der Neonazis Leander S. ihnen zuvorkam, als er auf sie losstürmte. Dann aber, so argumentierte Theune, könnten die lebensgefährlichen Messerstiche durch S. eben nicht gerechtfertigt gewesen sein, die Angeklagten ihrerseits das Recht auf Notwehr gehabt haben. Theune verwies hier auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs in einem vergleichbaren Fall.
Das Gericht folgte dieser Einschätzung nicht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Alle Parteien können Rechtsmittel einlegen.
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