piwik no script img

Neue GrundsteuerHöhere Kosten für Mie­te­r:in­nen

Ab Januar gilt die neue Grundsteuer. Mal erhöht sie sich, mal nicht. Aber für Mie­te­r:in­nen kann sie zu einer höheren „zweiten Miete“ werden.

Neue Grundsteuer ab 2025: Für manche Ei­gen­tü­me­r:in­nen wird sie teuer, für andere billiger Foto: Jan Woitas/dpa

B odenrichtwert, Hebesatz, Bemessungsgrundlage: Hinter diesen trockenen Begriffen verbirgt sich ein verteilungspolitischer Skandal. Bei der 2019 beschlossenen Reform der Grundsteuer hat es die Große Koalition unter Federführung des damaligen Finanzministers Olaf Scholz versäumt, die Abwälzung höherer Abgaben für Immobilienbesitz auf die Miete zu unterbinden. Zum 1. Januar 2025 tritt nun die sogenannte Neufestsetzung der Grundsteuer in Kraft. Und die hat Folgen: Vor allem in Großstädten führen höhere Messbeträge zu einer vielfach höheren Grundsteuer.

Dabei lautete die gesetzliche Vorgabe einst, die Belastung „aufkommensneutral“ zu gestalten. Doch viele Kommunen haben es sich leicht gemacht und ihre Hebesätze kaum verändert. Am Ende dürfte der Fiskus nicht in jeder Kommune mehr einnehmen. Weil Ver­mie­te­r:in­nen ihre Kosten aber teilweise weiterreichen dürfen, steigt für Be­woh­ne­r:in­nen die „zweite Miete“, zu der auch Müllabfuhr, Straßenreinigung, Aufzug, Versicherungen oder Hausverwaltung gehören.

Grundsätzlich ist es sinnvoll, Immobilien zu besteuern. Nach Finanz- und Eurokrise gab es rasante Wertsteigerungen – und gute Gründe, diese abzuschöpfen. In vielen Nachbarländern ist die Grundsteuer eine wichtige Einnahmequelle der Kommunen, sie finanziert die regionale Infrastruktur. Die deutschen Regularien aber enthalten das gravierende Manko, dass Ei­gen­tü­me­r:in­nen die Abgabe als Teil der Nebenkosten deklarieren dürfen.

Der Bodenrichtwert, der anzeigt, wie attraktiv der Standort einer Immobilie und die Basis der Bemessung ist, liegt in bürgerlichen Wohngegenden und innenstadtnahen Altbauvierteln besonders hoch, an der Peripherie und auf dem Land meist niedriger. Viele, die zur Miete leben, werden daher künftig mehr Miete zahlen müssen.

Die SPD als selbsternannte Partei für soziale Gerechtigkeit hat das Thema verschlafen, DGB und Mieterbund fordern seit Jahren ein Umlageverbot. Dieses wäre ein wichtiger Schritt im Kampf für preiswertes Wohnen.

taz lesen kann jede:r

Als Genossenschaft gehören wir unseren Leser:innen. Und unser Journalismus ist nicht nur 100 % konzernfrei, sondern auch kostenfrei zugänglich. Texte, die es nicht allen recht machen und Stimmen, die man woanders nicht hört – immer aus Überzeugung und hier auf taz.de ohne Paywall. Unsere Leser:innen müssen nichts bezahlen, wissen aber, dass guter, kritischer Journalismus nicht aus dem Nichts entsteht. Dafür sind wir sehr dankbar. Damit wir auch morgen noch unseren Journalismus machen können, brauchen wir mehr Unterstützung. Unser nächstes Ziel: 40.000 – und mit Ihrer Beteiligung können wir es schaffen. Setzen Sie ein Zeichen für die taz und für die Zukunft unseres Journalismus. Mit nur 5,- Euro sind Sie dabei! Jetzt unterstützen

Mehr zum Thema

3 Kommentare

 / 
Kommentarpause ab 30. Dezember 2024

Wir machen Silvesterpause und schließen ab Montag die Kommentarfunktion für ein paar Tage.
  • Umlageverbot. Hm. Was ist mit der selbstbewohnten Immobilie? Entfällt dann die Steuer aus Gerechtigkeitsgründen?



    Die Steuer taugt im Übrigen überhaupt nicht zu "Abschöpfung" von Wertsteigerungen. Erstens wird die Wertsteigerung erst beim Verkauf monetarisiert und da spielt die Grundsteuer überhaupt nicht rein. Sie ändert sich auch nicht, wenn sich der Marktwert einer Immoblilie ändert. Weder bei Steigerung noch bei Verlust. Populistisches Gerede in meinen Augen. Und wenn die Grundsteuer nicht mehr direkt umgelegt werden kann, dann landet sie eben in der Kaltmiete.

    • @QuerBeetLeser:

      Volle Zustimmung - warum sollte ein Vermieter die Grundsteuer einer vermieteten Wohnung selbst tragen?

  • Und weshalb sollten beispielsweise Müllabfuhr und Versicherungen umlagefähig sein, während es die Grundsteuer nicht ist? Eine solche Unterscheidung ergibt doch überhaupt keinen Sinn.

    Zumal die Änderung auf ein Urteil des BVerfG zurück zu führen ist, welches überhaupt nichts mit der Frage der Umlagefähigkeit zu tun hat.