Mietendeckel rules: Schattenmieterhöhung untersagt
Vermieter fordern trotz Mietendeckels Mieterhöhungen, die nach dessen Auslaufen gezahlt werden sollen. Bezirke dürfen dies untersagen.
BERLIN taz | Das Verwaltungsgericht hat den Bezirken bei der Durchsetzung des Mietendeckels den Rücken gestärkt. Nach einem Beschluss (VG 8 L 201/20) dürfen Bezirksämter Vermieter*innen Mieterhöhungen verbieten, auch wenn diese erst nach Außerkrafttreten des Mietendeckels wirksam werden sollen. Mit sogenannten Schattenmieterhöhungen wollten sich Vermieter*innen ihre Profite sichern. Meist sind entsprechende Forderungen verbunden mit dem Verlangen, die vereinbarte höhere Miete dann auch nachzuzahlen.
Der Bezirk Pankow, in dem der Mietendeckelerfinder Peter Weber höchstpersönlich die Einhaltung des Deckels kontrolliert, hatte einem Wohnungsunternehmen mit Verweis auf den Mietendeckel untersagt, die Zustimmung zu einer Mieterhöhung zu verlangen. Dabei sei es auch unerheblich, dass die Zahlung der erhöhten Miete vorerst nicht verlangt wurde.
Gegen den Bescheid hatte das Unternehmen geklagt – und nun im Eilverfahren verloren. In einer Mitteilung des Gerichts heißt es zur Begründung: „Das Bezirksamt habe Veranlassung gehabt, ordnungsrechtlich gegen die Antragstellerin vorzugehen, weil sie die Zustimmung zur Mieterhöhung entgegen dem gesetzlichen Mietenstopp verlangt habe.“ Zwar sei das Gesetz umstritten, „aber nicht evident verfassungswidrig“. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.
Den Mut, Mieterhöhungen zu untersagen, hatte bislang kaum ein Bezirksamt. Die meisten Mieter*innen waren allein der uneinheitlichen Rechtsprechung der Zivilgerichte ausgesetzt. Während die für Neukölln zuständige Kammer des Landgerichts Schattenmieterhöhungen erlaubt, schließt etwa jene für Friedrichshain-Kreuzberg diese aus.